Liebe Community,
unser Auszug aus einer privaten Mietwohnung steht unmittelbar bevor und ich beschäftige mich mit dem Thema "Schönheitsreparatur" bei Auszug.
Im MiIetvertrag steht unter §7 Schönheitsreparaturen:
7.1 Während der Mietdatuer übermimmt der MIeter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten.
7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,.... [...]
Dann folgen zwei von mir identifizierte, unwirksame Klauseln:
7.3 starre Frist Klausel
7.5 Quotenabgeltungsklausel
Ich bin davon überzeugt, dass die Klauseln 7.3 und 7.5 unwirksam sind. Führt das nun dazu, dass auch die Klausel 7.1 unwirksam ist und ich gar keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. Die Klausel 7.1 für sich genommen scheint meiner Einschätzung nach aber wirksam zu sein.
Danke vorab und viele Grüße
Vaido