Hallo darkshadow,
vielen Dank für deine Einschätzung!
Beste Grüße
Vaido
Hallo darkshadow,
vielen Dank für deine Einschätzung!
Beste Grüße
Vaido
Hallo liebe Community,
ich bin vor 5 Monaten aus meiner Mietwohnung ausgezogen. Mit der Hausverwaltung wurde ein Übergabeprotokoll erstellt. Es war alles in Ordnung bis auf ein Punkt beim Küchenfußboden, dort steht "muss erneuert werden".
Nach Übergabe der Schlüssel und Unterzeichnung des Protokolls habe ich nichts mehr von Vermieter oder Hausverwaltung gehört. Die Kaution habe ich bisher nicht zurückerhalten.
Muss der Vermieter den Schadensersatzanspruch bzgl. des Fußbodens noch in irgend einer bestimmten Form geltend machen (z.B. schriftlich unter genauer Benennung der Schadenshöhe usw.) oder reicht der Vermerk im Übergabeprotokoll aus?
Ich frage, weil es ja die 6-Monatsfrist gibt, bis zu dieser der Vermieter Mängel im Nachhinein geltend machen kann. Angenommen, ich höre einen weiteren Monat nichts vom Vermieter, dann wären die 6 Monate verstrichen. Kann ich dann davon ausgehen, dass der Schaden am Fußboden in der Küche nicht geltend gemacht wurde? Hat der Vermieter nach den 6 Monaten noch die Möglichkeit mit Verweis auf das Protokoll den Schaden von mir einzufordern, z.B. durch Einbehalten der Kaution oder hätte er den Anspruch noch in einer anderen Form geltend machen müssen?
Viele Grüße
Vaido
Hallo Fruggel,
vielen Dank (erneut) für deine Einschätzung! Das ist eine erfreuliche Info, die ich nach weiterer Recherche im Netz besättigt fand:
"Die Schönheitsreparaturklausel kann nicht mit ihrem im Übrigen zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, sondern ist insgesamt unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03). "
Beste Grüße
Vaido
Liebe Community,
unser Auszug aus einer privaten Mietwohnung steht unmittelbar bevor und ich beschäftige mich mit dem Thema "Schönheitsreparatur" bei Auszug.
Im MiIetvertrag steht unter §7 Schönheitsreparaturen:
7.1 Während der Mietdatuer übermimmt der MIeter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten.
7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,.... [...]
Dann folgen zwei von mir identifizierte, unwirksame Klauseln:
7.3 starre Frist Klausel
7.5 Quotenabgeltungsklausel
Ich bin davon überzeugt, dass die Klauseln 7.3 und 7.5 unwirksam sind. Führt das nun dazu, dass auch die Klausel 7.1 unwirksam ist und ich gar keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. Die Klausel 7.1 für sich genommen scheint meiner Einschätzung nach aber wirksam zu sein.
Danke vorab und viele Grüße
Vaido
Vielen DAnk für eure Beiträge. Habe den Vertrag nun abgeschlossen ![]()
Diese Vereinbarung steht jedoch dann im Widerspruch zu §542 II BGB, dach dem eine vorzeitige Kündigung eines Zeitvertrags nicht möglich ist. Ein Gericht würde sich im Streitfall dann also anschauen, ob wegen dem Widerspruch der Zeitvertrag als solcher überhaupt Bestand hat oder es von vornherein ein unbefristeter war. Man kann die gesetzlichen Normen nicht nach Lust und Laune umbiegen, es hat seine Grenzen.
Genau dies war meine Sorge, nämlich, dass das Gesamtkonstrukt durch die Ergänzung keinen Bestand mehr hat. Wenn es im Zweifel vor Gericht allerdings dazu führt, dass der Mietvertrag dann als unbefristet gewertet wird, würde es mir ja im Grunde als Mieter entgegen kommen.
Hallo Fruggel,
vielen Dank für deine Antwort.
Der Vermieter hat einen der 3 Gründe genannt. Ich zweifle auch gar nicht die Rechtmäßigkeit der Befristung an; die ist meines Erachtens in meinem Mietvertrag gegeben. Der Vermieter hat mehr oder weniger den §575 BGB 1:1 in den Mietvertrag aufgenommen (und wie gesagt auch einen Grund angegeben).
Die einzige Frage, die ich mir stelle ist die, ob die zusätzliche, nachträgliche Vereinbarung, die ja zum Vorteil des Mieters (mir) formuliert ist, Gültigkeit hat. Meines Erachtens hat sie das, da in §575 BGB (4) lediglich steht: "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
Liebe Miet-Community,
ich stehe kurz vor Abschluss eine Mietvertrags (Privat zu Wohnzwecken).
Der Mietvertrag ist auf 5 Jahre befristet. Dementsprechend ist die ordentliche Kündigung durch Vermieter und Mieter ausgeschlossen bis zum Ende der 5 Jahre ausgeschlossen.
Ich habe dem Vermieter gegenüber geäußert, dass ich mir eine ordentliches Kündigungsrecht wichtig ist. Der Vermieter war einverstanden, möchte aber den Mietvertrag selbst nicht ändern (und damit auch nicht die Befristung auf 5 Jahre) und hat daher eine schriftliche Zusatzvereinbarung (Datierung ein Tag nach Mietvertragsdatum) aufgesetzt.
Darin räumt er mir die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach zwei Jahren ein. Er weist aber nochmals darauf hin, dass es mietvertraglich bei der befristeten Laufzeit des Mietvertrages bleibt.
Ich habe zwei Fragen:
1) Ist eine solche Ergänzung zum Mietvertrag, die mir eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit einräumt (obwohl das befristete Mietverträge eigentlich nicht hergeben) gültig?
2) Im Hauptmietvertrag steht: "Nebenabreden gibt es nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform". Ist das obige eine Nebenabrede?
Danke vorab
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Zwei Hauptmieter besitzen einen unbefristeten Mietvertrag für eine große 3-Zimmer Wohnung.
Beide Hauptmieter haben zwischenzeitlich ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Stadt verlegt, möchten aber die Wohnung gelegentlich als Übernachtungsmöglichkeit nutzen, teilweise sind auch noch Möbel der Hauptmieter in der Wohnung.
Um die Kosten zu decken (beide Hauptmieter mieten in ihren neuen Städten jeweils eine Wohnung), wollen die Hauptmieter untervermieten. Der Vermieter hat der Untervermietung an Untermieter A zähneknirschend aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses zugestimmt. Der Vermieter möchte die Wohnung nämlich leer haben, um sie renovieren und teuer neu vermieten zu können, daher hat er einem Hauptmieterwechsel auch nicht zugestimmt.
Nun möchte die Freundin von Untermieter A ebenfalls als Untermieterin einziehen. Die Hauptmieter sind einverstanden.
Die Frage: Wie sind die Aussichten, dass hier ein berechtigtes Interesse der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter glaubhaft gemacht werden kann gleich zwei Untermieter einziehen zu lassen? Die Sache ist: Die Wohnung ist trotz ihrer Größe sehr günstig, weshalb sich die Hauptmieter fragen, ob hier wirklich (nochmals) ein wirtschaftliches Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
Gibt es Ideen für andere berechtigte Gründe außer den wirtschaftlichen?
Danke im Voraus!!
Hallo,
folgender Sachverhalt: Die Hauptmieterin einer Wohnung (unbefristetes Mietverhältnis) möchte ein Zimmer untervermieten. Laut Mietvertrag hat sie hierzu auch das Recht. Weiterhin hat Sie aber auch die Pflicht dem Vermieter darüber zu informieren, wer einzieht.
Dies hat Sie getan. Nun will der Vermieter (bzw. die Hausverwaltung) den Mietvertrag nur auf ein Jahr befristen. Die Hauptmieterin sowie die potentielle Untermieterin wollen jedoch einen unbefristeten Untermietvertrag abschließen.
Frage: Hat der Vermieter das recht den Untermietvertrag zu befristen? Wenn ja, welche Gründe könnte er hierfür angeben?
Danke im Voraus und Grüße!
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