Schönheitsreparatur - Klausel zum Teil unwirksam

  • Liebe Community,

    unser Auszug aus einer privaten Mietwohnung steht unmittelbar bevor und ich beschäftige mich mit dem Thema "Schönheitsreparatur" bei Auszug.

    Im MiIetvertrag steht unter §7 Schönheitsreparaturen:

    7.1 Während der Mietdatuer übermimmt der MIeter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten.

    7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,.... [...]

    Dann folgen zwei von mir identifizierte, unwirksame Klauseln:

    7.3 starre Frist Klausel

    7.5 Quotenabgeltungsklausel

    Ich bin davon überzeugt, dass die Klauseln 7.3 und 7.5 unwirksam sind. Führt das nun dazu, dass auch die Klausel 7.1 unwirksam ist und ich gar keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. Die Klausel 7.1 für sich genommen scheint meiner Einschätzung nach aber wirksam zu sein.

    Danke vorab und viele Grüße

    Vaido

  • Hallo Vaido,

    laut aktueller Rechtsprechung machen starre Fristen die gesamte Vereinbarung zu Schönheitsrenovierungen unwirksam. Die Quotenklausel hingegen wäre allein für sich genommen unwirksam und wirkt sich nicht auf die Vereinbarung insgesamt aus. Es ist aber ein Irrtum, dass eine Quotenklausel immer per se unwirksam ist. Es gibt solche Klauseln, die wirksam sind, sofern sie so formuliert sind, dass sie keine Benachteiligung für den Mieter darstellen. Das erfüllen allerdings die meisten Verträge nicht.

  • Hallo Fruggel,

    vielen Dank (erneut) für deine Einschätzung! Das ist eine erfreuliche Info, die ich nach weiterer Recherche im Netz besättigt fand:

    "Die Schönheitsreparaturklausel kann nicht mit ihrem im Übrigen zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, sondern ist insgesamt unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03). "

    Beste Grüße

    Vaido

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!