Balkon Renovierungsstau

  • Hallo,

    die Fliesen (Balkongröße 2 x 2 m) waren scharfkantig und rissig geworden und verursachten Wunden beim Barfuß betreten. Der Vermieter wurde bereits 2019 davon in Kenntnis gesetzt. Der Handwerker hatte es sich angesehen und die Terminierung 2019 solange hinausgezögert, bis eine Renovierung nicht mehr möglich war aufgrund Wetterbedingungen.

    Im April 2020 sind die Fliesen entfernt worden. Übrig blieb ein nicht mehr begehbarer, löchriger Betonboden, in dem sich Dreck und Regenwasser sammelt. Seitdem ist nichts mehr passiert. Der Handwerker hat uns solange vertröstet, bis wir Ende Mai dem Vermieter eine Frist bis zum 19.6.20 gesetzt haben mit Androhung einer Mietminderung.

    Der Handwerker hatte sich dann am 8. Juni geweigert, die Renovierung weiterzuführen, weil er diesen Termin nicht einhalten kann/will.

    Die Frist wird also nicht eingehalten. Wenn auch danach vermieterseitig nichts mehr unternommen wird, würden wir gerne wissen, ob es eine Rechtsgrundlage gibt, nach der wir einen Handwerksbetrieb selbst beauftragen können nach Ankündigung an den Vermieter, und ob wir die Kosten dann von der Miete abziehen können.

    Mit dem Vermieter kann man nur schriftlich kommunizieren. Er antwortet jedoch nicht, sondern delegiert dann an Handwerker, die eine Terminierung nach Gutdünken machen.

    Danke für Antworten!!

  • Grundsätzlich gibt es diese Rechtsgrundlage: § 536a BGB

    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

    1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist

    Allerdings ist die Ersatzvornahme nicht ohne Risiko. Zum einen muss die Ausführung dann auch fachlich korrekt sein. Eine fehlerhafte Ausführung kann zu weiteren Bauschäden führen, insbesondere bei der Witterung ausgesetzten Bauteilen. Wenn es später wegen fehlender Abdichtung, falsches Gefälle...zu Wassereintritt ins Gebäude kommt, ist fraglich, wer am Ende dafür haften muss, insbesondere nach Ablauf der Gewährleistung. Besonders spannend wird es, wenn es eine Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft ist, denn dann dürfte auch Gemeinschaftseigentum betroffen sein.

    Darüber hinaus habt ihr eine Schadenverminderungspflicht, sodass ihr vermutlich mehrere Kostenvoranschläge einholen müsstet.

    Ich kann verstehen, dass ihr natürlich im Sommer den Balkon nutzen wollt, allerdings kann ich nur raten, da professionelle Hilfe hinzuziehen. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Summe unter Umständen in einen Bereich kommen könnte, die eine Kündigung rechtfertigen würde, wenn ihr zur Ersatzvornahme und damit zur Verrechnung mit der Miete nicht berechtigt gewesen wäre, weil es Fehler im Vorgehen gab. Evtl wäre es möglich, sich vorübergehend anders zu behelfen, beispielsweise mit Rasenteppich, Holzfliesen o.ä.

  • Dachte mir schon, dass es kompliziert wird. Immerhin gibt es eine Rechtsgrundlage (das wollte ich hauptsächlich wissen), mit der wir jetzt auch zum Anwalt können (Mieterschutz hat zu, SB krank und/oder Urlaub).
    Der Hinweis auf die Gewährleistung nach Ablauf ist wichtig, danke. Es ist übrigens ein reines Mietshaus, keine ETG.

    Klar überlegen wir uns, welche Interimslösung die beste ist. Aber wir sind inzwischen so auf 180, das wir natürlich auch Druck ausüben möchten. Gewonnen haben wir bis jetzt nichts, außer einer gewissen Genugtuung, dem Handwerker gegenüber standhaft geblieben zu sein (auch wenn der sich jetzt kaputtlacht). Dass wir dadurch den Kürzeren gezogen haben, wissen wir.

    Es bleibt jetzt nur der Gang zum Anwalt und ab 1.6. eine Mietminderung.

    Danke für die Antwort und die BGB Quelle!

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