Wie ist der Mietvertrag zu verstehen? (Wände und Böden)

  • Hallo zusammen,

    ich wickele gerade die Wohnungskündigung meiner Mutter ab, die demenzbedingt in ein Pflegeheim ziehen musste. Entsprechend kann ich sie zu vielen Dingen nicht mehr befragen, die Kommunikation mit den Vermietern gestaltet sich ... naja, nennen wir es "schwierig".

    Wir sind uns nicht sicher, wie der angehängte Auszug aus dem Mietvertrag zu verstehen ist. Die Vermieter wollen, dass alles gemacht wird (pauschal neue Tapeten, da geraucht wurde; Streichen; Boden raus usw.).

    Wir sind uns aber sicher, dass der Teppichboden nicht von meiner Mutter und ihrem Mann verlegt wurde, da sie über diesen in mehreren Räumen Laminat gelegt hatten (haben wir bereits entfernt) und die Vermieterin sich bei einer Begehung verplappert hat und meinte, der Teppichboden hat ja so schön zur Wandfarbe der Vormieter gepasst. Diese Wandfarbe wurde von meiner Mutter und ihrem Mann überstrichen, was man an einigen Stellen sehen kann, da sie um ein hängendes Regal herumgestrichen haben.

    Ich möchte die Wohnung ordentlich übergeben und meinen übernommenen Pflichten nachkommen, allerdings auch meine inzwischen wehrlose Mutter nicht ausquetschen lassen. Es sieht für uns so aus, als würden die Vermieter die Wohnung auf Kosten meiner Mutter renovieren wollen.

    Versteht ihr den Auszug aus dem Mietvertrag (von 2007) auch so, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und die Malerarbeiten an der Tapete sowie die Reinigung der Teppichböden von den Mietern bei Einzug übernommen wurden?

    Vielen Dank!

  • Hallo,

    Das Foto zeigt nur ein Protokoll über den Zustand der Wohnung zum Einzug. Und ja, was da steht ist so zu verstehen, dass die Wohnung bei Einzug unrenoviert war.

    Jetzt kommt es gemäß BGH Rechtsprechung auf zwei Dinge an. Erstens muss der Vertrag eine gesetzeskonforme Kausel enthalten, nach der deine Mutter zur Durchführung der Schönheitsrenovierungen verpflichtet ist. Fehlt diese, braucht man gar nicht weiter überlegen, denn dann muss man auch nicht streichen.

    Und zweitens, wenn es eine solche korrekte Klausel gibt, dann muss der Vermieter einen finanziellen Ausgleich für die nicht renovierte Wohnung zum Einzug gegeben haben, also z.b. 2-3 Monatsmieten erlassen haben.

    Pauschal neue Tapeten kann ein Vermieter nicht verlangen, denn eine wirksame Klausel muss so gestaltet sein, dass der tatsächliche Zustand zu berücksichtigen ist und danach entschieden werden muss, inwieweit Arbeiten nötig sind.

    Bezüglich dem Bodenbelag darf der Vermieter verlangen, dass die Wohnung so zurück gegeben wird, wie sie angemietet wurde. Wenn also ursprünglich Teppich vorhanden war, dann muss der von deiner Mutter eingebrachte Laminat raus. Auch den vor Einzug vorhandenen Teppich raus zu nehmen kann der Vermieter nicht verlangen. Wenn er nun einen neuen verlegen will, dann ist die Entsorgung des alten auch seine Aufgabe.

  • Vielen Dank schonmal!

    Es finden sich folgende Klauseln im Mietvertrag:

    §14 Schönheitsreparaturen
    1. Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
    Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie sämtlicher Versorgungsleitungen, Innenanstrich der Fenster und sämtlicher anderer Holzteile der Mieträume einschließlich der Einbaumöbel.

    2. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter erforderliche Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis, der Fall:
    alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen,
    alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten,
    alle 7 Jahre: alle anderen Nebenräume,
    alle 7 Jahre: der Anstrich von Fenstern, Türen, sonstigen Holzteilen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln.
    Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietverhältnisses die nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 erforderlichen Arbeiten durchzuführen.

    3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter im allgemeinen nach folgender Maßgabe zu bezahlen:

    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten, länger als zwei Jahre 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, länger als zwei Jahre 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für sonstige Nebenräume sowie für Fenster, Türen, sonstige Holzteile, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück 14,28%, länger als zwei Jahre 28,57%, länger als drei Jahre 42,85%, länger als vier Jahre 57,14%, länger als fünf Jahre 71,43%, länger als sechs Jahre 85,71%. Der Mieter ist berechtigt, den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes vorzulegen oder die Schönheitsreparaturen fachgerecht in neutraler Ausführung selbst durchzuführen. 


    §15 Kleinreparaturen, Reinigen von Teppichböden
    1. Der Mieter trägt die Kosten der Kleinreparaturen innerhalb der Mieträume, soweit sie einen Betrag von 80,00 EUR zzgl. ges. MwST. im Einzelfall nicht übersteigen. Kleinreparaturen sind Maßnahmen zur Behebung von Schäden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen innerhalb der Mieträume, wie Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen, Herde und ähnliche Einrichtungen. Werden innerhalb eines Jahres mehrere Kleinreparaturen ausgeführt, ist die Kostenübernahmepflicht auf einen Höchstbetrag von 320,00 EUR zzgl. ges. MwSt., jedoch nicht mehr als 8% der Jahresmiete gemäß § 4 Ziff. 1, begrenzt.

    2. Mietvermietete Teppichböden, Spannteppiche, Teppichfliesen oder andere Textilbeläge sind vom Mieter regelmäßig und fachmännisch auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigung ist bei vertragsgemäßem Gebrauch in Zeitabständen von jeweils drei Jahren durchzuführen. 

    ----- 


    Worum müssen wir uns also kümmern? Das Laminat und die dazu gehörigen Bodenleisten haben wir bereits entfernt.

  • Was du zu tun hast bzw. welche Pflichten du letztendlich hast, können wir hier nicht klären. Denn das wäre eine Beurteilung deines individuellen Sachverhalts. So etwas ist einem Anwalt vorbehalten.

    Ich kann dir nur aus der Rechtsprechnung des BGH berichten, und diese Beschlüsse sind allgmeingültig bindend:

    1. Eine gesetzeskonforme Klausel zur Schönheitsrenovierung muss zwingend den tatsächlichen Bedarf berücksichtigen. Das bedeutet, man hat nur dann etwas zu erledigen, wenn es vom Zustand der Wände her nötig ist, aber nicht, wenn die Wände gut aussehen.

    2. Und genau aus dem Grund von Nr. 1 sind die Quotenklauseln unwirksam, nach denen man einen Teilbetrag für die Renovierung zu leisten hat. Denn diese Quotenregelung würde den zuvor genannten Grundsatz aushebeln.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!