Vielen Dank schonmal!
Es finden sich folgende Klauseln im Mietvertrag:
§14 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie sämtlicher Versorgungsleitungen, Innenanstrich der Fenster und sämtlicher anderer Holzteile der Mieträume einschließlich der Einbaumöbel.
2. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter erforderliche Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis, der Fall:
alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen,
alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten,
alle 7 Jahre: alle anderen Nebenräume,
alle 7 Jahre: der Anstrich von Fenstern, Türen, sonstigen Holzteilen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln.
Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietverhältnisses die nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 erforderlichen Arbeiten durchzuführen.
3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter im allgemeinen nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten, länger als zwei Jahre 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, länger als zwei Jahre 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für sonstige Nebenräume sowie für Fenster, Türen, sonstige Holzteile, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück 14,28%, länger als zwei Jahre 28,57%, länger als drei Jahre 42,85%, länger als vier Jahre 57,14%, länger als fünf Jahre 71,43%, länger als sechs Jahre 85,71%. Der Mieter ist berechtigt, den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes vorzulegen oder die Schönheitsreparaturen fachgerecht in neutraler Ausführung selbst durchzuführen.
§15 Kleinreparaturen, Reinigen von Teppichböden
1. Der Mieter trägt die Kosten der Kleinreparaturen innerhalb der Mieträume, soweit sie einen Betrag von 80,00 EUR zzgl. ges. MwST. im Einzelfall nicht übersteigen. Kleinreparaturen sind Maßnahmen zur Behebung von Schäden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen innerhalb der Mieträume, wie Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen, Herde und ähnliche Einrichtungen. Werden innerhalb eines Jahres mehrere Kleinreparaturen ausgeführt, ist die Kostenübernahmepflicht auf einen Höchstbetrag von 320,00 EUR zzgl. ges. MwSt., jedoch nicht mehr als 8% der Jahresmiete gemäß § 4 Ziff. 1, begrenzt.
2. Mietvermietete Teppichböden, Spannteppiche, Teppichfliesen oder andere Textilbeläge sind vom Mieter regelmäßig und fachmännisch auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigung ist bei vertragsgemäßem Gebrauch in Zeitabständen von jeweils drei Jahren durchzuführen.
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Worum müssen wir uns also kümmern? Das Laminat und die dazu gehörigen Bodenleisten haben wir bereits entfernt.