Küche übernehmen trotz Auflösung des Mietvertrags?

  • Hallo,

    meine Freundin will in eine Wohnung ziehen. Der Mietvertrag war von ihr und dem Vermieter unterschrieben. Drei Tage vor dem Einzug trat plötzlich ein Wasserschaden auf, sodass das Gebäude durch die Feuerwehr geräumt und gesperrt wurde, in der Folge lösten beide Vertragsparteien den Mietvertrag einvernehmlich auf. Die Wohnung wäre erst in frühestens 2-3 Monaten wieder bewohnbar, eventuell würde es aber auch ein Jahr oder länger dauern.

    Meine Freundin hat jedoch mit den Vormietern einen Vertrag abgeschlossen über die Übernahme der Küche und die dafür vereinbarten 1000€ bereits bezahlt.

    Jetzt möchte sie natürlich das Geld wiederhaben, da sie ja nicht dort einziehen wird und die Küche somit nicht nutzen kann.

    Die Vormieter vertreten den Standpunkt, dass die Auflösung des Mietvertrags eine Sache zwischen Vermieter und meiner Freundin ist, mit dem sie nichts zu tun haben und dementsprechend auch nicht bereit sind, das Geld zurückzuzahlen. Vielmehr könne meine Freundin ja warten, bis die Wohnung saniert ist, um die Küche dann zu nutzen.

    Die Küche wurde bei dem Wasserschaden nicht beschädigt, nach Absprache mit der Feuerwehr wäre auch ein Betreten der Wohnung zur Demontage und Abtransport der Küche möglich.

    Wie sieht da die Rechtslage aus?

    Vielen Dank schonmal im Voraus!

  • Und was hat die Übernahme der Küche der Vormieter mit der Auflösung des Mietvertrages zu tun?

    Die Küche gehört jetzt Ihr. Sie kann mit der Küche machen was Sie möchte. Ausbauen, wegschmeißen, weiter verkaufen... whatever...

    Aber Geld zurück von den Vormietern? Sehe ich hier nicht.

  • Hallo,

    nach Absprache mit der Feuerwehr wäre auch ein Betreten der Wohnung zur Demontage und Abtransport der Küche möglich

    Das scheint dann das sinnvollste zu sein, die Küche abzubauen und in einer anderen Wohnung zu nutzen. Deine Freundin ist ja Eigentümerin der Küche geworden.

    Deine Frundin hätte den Mietvertrag auch fristlos kündigen können wegen §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dann hätte es viellecht Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter geben können. Aber das ist jetzt zu spät, da es einen Aufhebungsvertrag gibt.

  • Danke für eure Antworten.

    Der Sinn der Sache war ja ursprünglich, dass sie die Küche in der Wohnung nutzen kann. Diese Nutzung hängt natürlich daran, dass sie auch dort Einzieht. Ich hatte die Hoffnung, dass dies zivilrechtlich in einem Zusammenhang steht und deshalb für sie ein Grund besteht, vom Kaufvertrag über die Küche zurückzutreten.

  • Ich hatte die Hoffnung, dass dies zivilrechtlich in einem Zusammenhang steht

    Dann hätte man das im Kaufvertrag berücksichtigen müssen, indem man eine Klausel mit einer auflösenden Wirkung aufnimmt, also z.b. dass der Kauf nicht zustande kommt, wenn das Mietverhätnis vor Mietbeginn aufgelöst wird. Wenn das versäumt wurde, besteht auch kein Zusammenhang, den du dir erhoffst.

  • Es würde nur die Möglichkeit nach § 313 BGB bestehen.

    Der Mietvertrag wird wahrscheinlich als Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Problematisch ist aber hier, dass grundsätzlich der Käufer das Verwendungsrisiko zu tragen hat. Hier wurde der Mietvertrag aber aufgehoben, damit hat sie ja gerade dafür gesorgt, dass die Geschäftsgrundlage entfällt. Hätte das Haus als ganzes jetzt abgerissen werden müssen, dann könnte man darüber nachdenken.

    Am Ende ist es aber eine Einzelfallentscheidung, die vom Richter abhängt. Ob sich hier eine rechtliche Beratung lohnen würde und das Prozessrisiko ohne Rechtsschutzversicherung ist fraglich.

    Gruß

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