Rechtssicher vermieten an Interessenten mit keinem oder nur viel zu geringem Einkommen

  • Fallbeispiel:

    Ein sympathisches sehr junges Paar bewirbt sich für eine Wohnung, das eigene Einkommen ist aber viel zu gering um die Miete aufzubringen.

    Schon bei der Bewerbung gibt es daher an, die Eltern würde unterstützen.

    Die einfachste Lösung sowohl formal als auch im Hinblick auf ggf. entstehende Ansprüche seitens des Vermieters ist deren Aufnahme in den Vertrag als Mitmieter.

    - Damit sind die Interessen des Vermieters maximal abgesichert, Konflikte interfamiliär muss er nicht / schlimmstenfalls in erträglichen Maßen absichern.

    - Die Methode hilft einkommensschwachen Interessenten einen MV abzuschließen und bewahrt den Vermieter gleichzeitig vor hohen Risiken.

    - Schädlich für die Mieter wirkt sich das nur aus, wenn sie sich überwerfen.

    Wirkt ein wenig wie "Mit gefangen - mit gehangen", ist aber die probateste Methode im Hinblick auf die Interessen aller Vertragsbeteiligten:

    Der Mieter findet Wohnraum, auf den er andernfalls keinen Zugriff gehabt hätte, der Vermieter darf einigermaßen sicher sein, dass auch seine an sich einkommensschwachen Interessenten irgendwie für die Kosten der Anmietung aufkomen.

    Gute Lösung - rechtlich nicht anfechtbar.

  • Gute Lösung - rechtlich nicht anfechtbar.

    Also aus meiner Sicht stellt die Aufnahme der Eltern in den MV. eine Übersicherung da, die natürlich angefechtet werden kann. Wenn dann müssten wohl die Eltern die Wohnung mieten. Das würde eine Anfechtung wohl wesentlich erschweren, aber natürlich hängt das allles stark vom Einzelfall ab.

  • Wie kommst du denn zu der Einschätzung einer "Übersicherung" (was immer der Terminus bedeuten mag?) wo du doch wieder auf die Abhängigkeit vom Einzelfall abstellst?

    Konkreter: Mieter / Bewohner mit einem viel zu geringen Einkommen können sich über den Eintritt eines Elternteils in den MV gegenüber dem Vermieter als solvent erweisen.

    Bei Paaren muss für jeden Mieter ein Bürge mit in den Vertrag, im Falle einer Trennung wäre sonst der Vermieter gelackmeiert.

    Sofern keine pekuniäre Überforderung mit dem Konstukt einhergeht ist eine Absicherung eine Absicherung und ein "Über" gibt es schlicht nicht.

    Abgesehen von der Tatsache, dass eine Anfechtung ja den Interessen der Mietinteressenten fundamental entgegenstünde ist diese auch nicht einfacher, wenn die Bürgen als Hauptmieter geführt würden. Vielmehr würde eine Untervermietung einen Lämmerschwanz an Rechtsfolgen bedeuten.

  • Mieter / Bewohner mit einem viel zu geringen Einkommen können sich über den Eintritt eines Elternteils in den MV gegenüber dem Vermieter als solvent erweisen.

    Klar, nur du als Vermieter darfst eben max. 3 nettokaltmieten oder eine Bürgschaft über diese Höhe fordern. Forderst du mehr wäre das eine Übersicherung deiner Ansprüche.

    Wenn die Mieter XY also nur unter der Vorraussetzung das Bill Gates(überspitzt gesagt) mit in den MV. eintritt eine Wohnung vermietest wäre das natürlich eine Forderung die mindestens in der Theorie erst mal anfechtbar wäre.

    Das das durchaus oft praktikabel ist will ich ja nicht in abrede stellen, ich würde mit dieses "System" aber vor Gericht nicht hausieren gehen.

    Unterm Strich könnte sich das so darstellen das du als Vermieter dann eben eine Bürgschaft oder eine Barkaution von dem nicht so solventen Mieter bekommst, und deine zusätzliche Absicherung besteht dann darin das der zweite Miete faktisch für den ersten auch noch bürgt, durch den Eintritt in den MV.

    Der Einzelfall besteht dann vor allem wohl darin, wie glaubhaft das vor Gericht von welcher Seite gemacht werden kann, das der eintritt des zweiten Mieters allein und ausschließlich deiner Absicherung dienen sollte.

    Bei Paaren muss für jeden Mieter ein Bürge mit in den Vertrag, im Falle einer Trennung wäre sonst der Vermieter gelackmeiert.

    Auch aus diese, grund nehme ich nur Barkautionen. Weil egal wie du dich drehst und wendest, mehr als 3 Nettokaltmieten sind nicht drin.

    Absicherung eine Absicherung und ein "Über" gibt es schlicht nicht.

    Das wäre mit neu.


    ist diese auch nicht einfacher, wenn die Bürgen als Hauptmieter geführt würden

    Dahinter steht der Gedanke das es für einen Hauptmieter erst mal schwieriger werden dürfte klar zu machen das die Wohnung nur aus gründen der Absicherung dem Vermieter gegenüber gemietet hat, um ihn dann an XY unterzuvermieten. Außerdem ist der alleinige Bürge dann ja tatsächlich auch nur der solvente Hauptmieter.

  • Bei Paaren muss für jeden Mieter ein Bürge mit in den Vertrag, im Falle einer Trennung wäre sonst der Vermieter gelackmeiert

    Und an der Stelle wird es für den Mieter sehr einfach zu beweisen, dass die Bürgen nur Bürgen sind und nur zwecks Absicherung des Vermieters in den Vertrag kamen. Nämlich dann, wenn sie sich kaum kennen und abgesehen vom betreffenden Mieterpärchen keinerlei Verbindung haben. Warum sollten die zusammen eine Wohnung anmieten? Genau, weil der Vermieter das zur Absicherung wollte.

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