Räumungsklage gegen Familie

  • Hallo zusammen, folgender imaginärer Fall.

    Einer Familie welche eine Eigenbedarfskündigung (ohne jeglichen Widerspruch in der vorgegebenen Frist) ignoriert hat steht eine Räumungsklage bevor. Gehen wir davon aus dass die Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt ist. Die Kosten der Räumungsklage muss der Vermieter erstmal vorstrecken, würde sie aber im Falle des Sieges vom Mieter einfordern können.

    1) Nachdem der Mieter die Räumungsklage im Briefkasten hat, hat er soweit ich weiß 2 Wochen Zeit seine Verteidigungsbereitschaft dem Gericht mitzuteilen. Tut er dies nicht, kann der Räumungstitel wohl sehr schnell erhalten werden. Das wäre für Vermieter wohl das beste Ereignis. Nun hat allerdings der Mieter seine Möglichkeit des Widerspruchs bei der Kündigung komplett versäumt. Das muss doch eigentlich auch einen "Vorteil" für den Vermieter bei dem Vorhaben bringen oder nicht? So wie ich das lese habe ich nicht herausgefunden was ein Widerspruch zur Eigenbedarfskündigung effektiv gebracht hätte, bzw was verändert sich bei dem Vorhaben für den Vermieter. Hat er dadurch den Räumungstitel schneller zb?? Ich sehe aktuell nicht die positiven Auswirkungen des "Nicht wiedersprechens" aus Sicht des Vermieters.

    2) Das Jobcenter unterstützt soweit ich weiß bei Prozesskosten. Wenn dem Mieter die Räumungsklage ins Haus flattert, bekommt er alle Kosten die für ihn entstehen gedeckt vom Jobcenter oder würde das Jobcenter bei genauer Prüfung (zb. das ignorieren der Kündigung ohne Widerspruch des Mieters) auch ablehnen können? (sorry etwas offtopic vielleicht). Er hat sich bisher nicht ans Jobcenter für Hilfe gewendet.

    Danke im voraus, ihr seid die Besten!

  • Hallo,

    der Widerspruch ist in § 574 BGB geregelt und besagt, dass auch eine begründete Eigenbedarfskündigung und wirksame Kündigung das Mietverhältnis nicht beenden kann. Es schützt also den Mieter. Das Widerspruchsrecht hat gar nichts mit der Verteidigungsbereitschaft zu tun!

    Im Prozess hat ein versäumter Widerspruch also nur zur Folge, dass ein bestimmtes Verteidigungsmittel nicht genutzt werden kann. Alle anderen Verteidigungsmittel etwa formale Fehler oder materielle Einwände bleiben davon unberührt, daher hat es in der Regel erstmal keinen Einfluss auf die Erfolgsaussichten einer Klage. So wird der Vermieter mit der Klage scheitern, wenn die Begründung etwa nicht ausreichend war oder die Form nicht eingehalten worden ist usw.

    Außerdem kann auch noch vom Widerspruchsrecht während der Klage Gebrauch gemacht werden, falls es versäumt worden ist, den Mieter ordnungsgemäß auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

    Unterbleibt die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, so ergeht ein Versäumnisurteil, aber dagegen kann Einspruch eingelegt werden, also durch ist man damit noch immer nicht.

  • Danke soweit für die Antwort @darkshadow

    Inwiefern spielt das denn eine Rolle für Prozesskostenhilfe? Ich hätte gedacht wenn man zb. nicht den Widerspruch nutzt (ausgehend, dass die Kündigung auch Fehlerfrei etc ist) der Fall bereits als "aussichtslos" gezählt wird und die Prozesskostenhilfe für den Mieter weg fällt, was die Chancen auf eine Bereitschaft auszuziehen, erhöhen würde

  • Hallo,

    bezüglich der PKH dürfte das eine wohl eher kleine Rolle spielen, da noch genug andere Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. Wird etwa behauptet, der Eigenbedarf besteht nicht, so bedarf es einer Beweisaufnahme bezüglich dieses Punktes und damit ist dann die Klage nicht mehr aussichtslos.

    Übrigens hat das Jobcenter gar nichts zu tun damit, sondern über die PKH entscheidet alleine das Gericht.

  • @darkshadow achso, ich dachte das Jobcenter hilft.

    Dass heißt der Mieter der Beispielsweise die Räumungsklage im Briefkasten findet muss auf eigene Faust erstmal schauen wie er die PKH erhält, muss sich drum kümmern, muss einen Anwalt finden etc.

    Wenn er diese Schritte aber nicht in den ersten zwei Wochen hin bekommt ( zB. faulheit? keine Deutschkenntnisse? keine Ahnung generell?) und quasi nicht offiziell "Verteidigungsbereitschaft" innerhalb 2 Wochen zeigt, entsteht ein Versäumnisurteil, und die Räumungsklage wird schnellstens (2 Monate?) zum Räumungstitel führen ohne hin und her, richtig?

  • Hier für dich ein Gedanke aus Sicht eines Vermieters:

    Bei einem Mieter, der vom Jobcenter abhängig ist, sollte man darüber nachdenken, dem Mieter einen Betrag X anzubieten als Umzugsbeihilfe, wenn er bis zu einem vereinbarten Tag die Wohnung ordentlich zurück gegeben hat.

    Dies bringt 2 Vorteile. Erstens ist der Mieter motiviert, das Geld zu bekommen und man hat als Vermieter das Ziel schneller erreicht. Und zweitens, auch wenn man den Rechtstreit gewinnt, muss der Mieter zwar die Kosten tragen, aber wenn der Mieter mittellos ist, hat man davon nichts. Man bleibt auf den Kosten sitzen. Der Titel zur Zahlung ist vielleicht nicht das Papier wert auf dem er gedruckt ist. Für Gerichtskosten, Nebenkosten, Anwalt, und dann den Gerichtsvollzieher zur Räumung können sehr leicht 2000-3000€ zusammen kommen. Da sind 500€ Umzugsbeihilfe nichts dagegen.

  • Dumm nur, dass dem "Alg II Empfänger" diese 500 € als Einkommen angerechnet werden .... er hat also nix davon !

  • Wenn er diese Schritte aber nicht in den ersten zwei Wochen hin bekommt

    Ach, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen ist kein großer Akt und kann man erstmal alleine machen. Aber bei dem Rest muss man sich dann selbst kümmern, wobei das Jobcenter dann natürlich Unterstützung leisten kann im Sinne von Anwaltssuche ect. Aber beauftragen usw muss er selbst. Was aber kein Akt ist, er geht zum Anwalt und der macht dann alles.

    Bezüglich eines Versäumungsurteil muss man dann beachten, dass dann noch immer ein Einspruch möglich ist innerhalb der Notfrist von 2 Wochen. Aber da steigen wir dann auch zu tief in die ZPO ein.

  • @darkshadow

    sei mir bitte nicht böse, aber das JC (Jobcenter) wird da gar nix unternehmen. Schlich und einfach deshalb, da eine Räumungsklage nicht mit ALG II zu tun hat.

    Für den der davon betroffen ist , natürlich keine schöne Angelegenheit, aber das JC ist da außen vor. Die können in der Regel nur Kaffee trinken und einem das Leben nur unnötig schwerer machen , als es schon ist :cursing:

  • sei mir bitte nicht böse, aber das JC (Jobcenter) wird da gar nix unternehmen.

    Da muss ich dir widersprechen. Man muss nur die richtigen Betreuer haben. Ich selbst habe Fälle erlebt wo dann auch mal vom Jobcenter aktive Hilfe geleistet worden ist in solchen Dingen. Aber das ist dann wirklich vllt nur eine Ausnahme und nicht die Regel.

  • Man muss nur die richtigen Betreuer haben.

    dann hat sich der "Betreuer" (SB) aber ziemlich weit aus seinem Fenster gelehnt. Ein JC DARF eigentlich noch nicht mal was unternehmen, da dies eine Sache zwischen Mieter und Vermieter ist. Selbst dann nicht , wenn das JC die Miete gleich an den Vermieter überweist......

    Das wirklich einzige was ich kenne ist, dass ein JC aufgelaufene Mietschulden übernehmen "kann" ....Einen Rechtsanspruch gibt es da aber nicht

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