Widerspruch gegen stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses

  • Hallo, anbei folgender imaginärer Fall.

    Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, entsprechende 3 Monate Frist vorbei, kein Widerspruch stattgefunden innerhalb der Frist (bis heute nicht), Kündigungsfrist frisch abgelaufen.

    Frage 1) Der Vermieter muss der Stillschweigenden Fortsetzung widersprechen, aber reicht es einfach zu schreiben hiermit widerspreche ich nach bla bla BGB und Ende, oder muss man eine neue Frist ansetzten a la, "sie haben noch bis Ende des Monats Zeit bevor ich eine Räumungsklage starte",

    Frage 2) Wenn der Mieter keinen Widerspruch eingelegt hat, und im nachhinein mit Härtefall ankommt, ist es da schon vorbei für ihn? Beschleunigt dieser Fakt das "rausschmeißen" am Ende?

    Beste Grüße

  • Hallo,

    Der Vermieter muss der Stillschweigenden Fortsetzung widersprechen

    Kommt darauf an, wann man den Widerspruch gegen die Verlängerung erklärt. Gemäß §545 BGB muss man das als Vermieter innerhalb von 2 Wochen erklären, ab dem Zeitpunkt man davon Kenntnis hat, dass der Mieter den Gebrauch der Wohnung fortsetzt. Danach ist es zu spät und man muss erneut kündigen.

    muss man eine neue Frist ansetzten a la, "sie haben noch bis Ende des Monats Zeit bevor ich eine Räumungsklage starte

    Das muss man nicht, aber es wäre sinnvoll, wenn man dem Mieter ausdrücklich ermahnt zum Auszug und eine Räumungsfirst setzt. Es kann sonst leicht passieren, dass das Gericht bei der Räumungsklage dem Mieter erst mal noch eine Räumungsfrist zugesteht. Aber das hat mit der Fortsetzung nach §545 nichts zu tun, das ist ein extra Thema.

    Wenn der Mieter keinen Widerspruch eingelegt hat, und im nachhinein mit Härtefall ankommt

    Das kommt darauf an, ob der Mieter in der Kündigung über die Möglichkeit des Härtefall Widerspruchs gemäß §574 BGB aufgeklärt wurde. Wenn nicht, kann der Mieter noch bis zum ersten Verhandlungstermin der Räumungsklage den Widerspruch erklären.

  • danke für die Antwort aber ich hatte es ja schon ganz konkret aufgeführt: es fand kein Wiederspruch statt. Selbst jetzt nach ablauf der Kündigubgsfrist. Soweit ich gelesen habe wäre selbst ein Härtefall den man jetzt vorweisen möchte irrelevant da man die wiederspruchsfrist welche natürlich innder Kündigung ordnungsgemäß explizit erklärt wurde nicht genutzt hat.

    Wenn man zu frage 1 dann den brief schreibt in dem man die weiternutzung nicht duldet, was ist dann der nächste schritt? Kann man direkt mit einem anwalt zusammen eine räumungsklage einreichen. Normalerweise wird ja erst der härtefall gerichtluch geprüft. Das sollte ja nicht nötig sein da kein widerspruch stattgefunden hat oder?

  • es fand kein Wiederspruch statt. Selbst jetzt nach ablauf der Kündigubgsfrist

    Du hast in deiner Frage aber von zwei ganz verschiedenen Widerspruchsmöglichkeiten gesprochen, die du getrennt betrachten musst un nicht in einen Topf werfen darfst. Das eine ist der Widerspruch des Mieters wegen Härtefall, und das andere ist der Widerspruch durch den Vermieter gegen die automatische Verlängerung des Mietverhältnisses.

    den brief schreibt in dem man die weiternutzung nicht duldet, was ist dann der nächste schritt?

    Wie bereits gesagt, ist es sinnvoll, dem Mieter trotzdem nochmal eine Frist zur Räumung zu setzen von beispielsweise 14 Tagen, oder was man auch immer als angemessen hält, dann Räumungsklage. Ich würde aber zuerst mit dem Mieter sprechen wenn möglich, warum er nicht auszieht. Diese Information kann hilfreich sein für deinen Anwalt.

    Normalerweise wird ja erst der härtefall gerichtluch geprüft

    Ich denke es ist selbsterklärend, dass es nichts zu prüfen gibt, wenn der Mieter dergleichen nichts geschrieben hat.

  • Es gibt aber auch noch Rechtsmittel gegen die Räumungsklage selbst, die unabhängig vom Widerspruch zur Kündigung erhoben werden können, siehe § 765a ZPO.

    Daher muss ein fehlender Widerspruch nicht bedeuten das die Wohnung schneller wirksam ist.

    Zudem betrifft der Widerspruch nicht die Fälle, wo die Kündigung selbst unwirksam ist.

  • Es gibt aber auch noch Rechtsmittel gegen die Räumungsklage selbst

    Entweder ich verwechsle was oder du. §765a ZPO bedeutet Vollstreckungsschutz, also mit anderen Worten ein Rechtsmittel. die Durchführung der Zwangsräumung aufzuschieben oer aufzuheben. Die Räumungsklage selbst ist davon nicht berührt.

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