Vorkaufsrecht Wohnung

  • Hallo, mein Vermieter drängt mich eine Erklärung zum Vorkaufsrecht zu unterzeichnen. Also ob ich ausüben will oder nicht. (Umwandlung zur Eigentumswohnung) Muss ich das jetzt schon unterschreiben oder erst wenn ein Käufer da ist?

  • Die Frage ist, was in dieser Erklärung genau geschrieben steht?

    Es kann hier möglich sein, dass dir im Mietvertrag ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde und Du nun mittels dieser Erklärung darauf verzichten sollst (wenn Du das denn willst).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    Gemäß den Regelungen in §577 BGB i.V.m. §469 I BGB muss der Eigentümer nicht nur einen Käufer gefunden haben, sondern er muss dir auch den kompletten Vertrag zukommen lassen. Erst dann läuft für dich die Frist, um die Erklärung zur Inanspruchnahme des Vorkaufrechts abzugeben. Bevor du den Kaufvertrag nicht bekommen hast, muss man gar keine Erklärung abgeben. Es genügt nicht, nur über die Abscht des Verkaufs zu informieren.

  • Gemäß den Regelungen in §577 BGB i.V.m. §469 I BGB muss der Eigentümer nicht nur einen Käufer gefunden haben, sondern er muss dir auch den kompletten Vertrag zukommen lassen.

    Ich habe nur eine Information bekommen das die Wohnung umgewandelt wird. Mir würde nur ein überteuerter Preis genannt. Und dann soll ich unterzeichnen ob ich vom Vorkaufsrecht gebrauch mache oder nicht

  • Mir würde nur ein überteuerter Preis genannt.

    Wie bereits erläutert reicht das nicht aus. Es muss der gesamte Vertrag übermittelt werden, und darin natürlich auch der korrekte Preis genannt werden. Sollte sich der Preis während deiner Überlegungsfrist ändern durch weitere Verhandlungen mit dem Käufer, beginnt deine Überlegungsfrist erneut. Sinn dieser Regelung ist ja geradezu, dass nicht irgend welche Geschäfte mit Spekulanten gemacht werden kann hinter deinem Rücken.

  • Hallo, jetzt habe ich wieder Post vom Vermieter bekommen:

    Wir haben Ihre Wohnung mit Kaufvertrag vom 15.5.19 des Notars XY veräußert.

    Ihnen steht hinsichtlich des Kaufvertrages ein Vorkaufsrecht zu.

    Sie haben nach dem Gesetzt für die Abgabe der Erklärung eine Frist von zwei Monaten.

    Wenn Sie diese Vorkaufsrecht ausüben wolllen, käme dadurch ein Kaufvertrag zwischen uns und Ihnen zustande.


    Meine Fragen: Gibt es so eine Frist? Ich habe weder einen Kaufvertrtag in der Hand, noch war irgend ein Käufer meine Wohnung besichtigen.

    Ich möchte die Wohnung sowieso nicht kaufen, aber auch nicht verlassen.

  • Gibt es so eine Frist?

    Ja, die Frist ist korrekt, sie beginnt aber erst, wenn du eine Kopie des Kaufvertrags bekommen hast.

    Ich möchte die Wohnung sowieso nicht kaufen, aber auch nicht verlassen.

    Wenn du die Wohnung nicht kaufen willst, verstehe ich nicht, warum dich dann das Vorkaufsrecht so sehr interessiert. Du kannst den Eigentümer nicht davon abhalten, die Wohnung zu verkaufen, das steht ihm zu. In deinem Fall sollte dich §577a BGB viel mehr interessieren, nach dem ein neuer Eigentümer beim Kauf einer gerade umgewandelten Eigentumswohnung eine Wartezeit von mindestens 3 Jahren oder länger hat, bevor er wegen Eigenbedarf kündigen kann.

  • Wenn du die Wohnung nicht kaufen willst, verstehe ich nicht, warum dich dann das Vorkaufsrecht so sehr interessiert.

    Ich möchte einfach nicht schon wieder übers Ohr gezogen werden. Für mich steht fest der neue Vermieter ist nicht sauber. Warum schickt er mir nicht einfach den Kaufvertrag anstelle mit einer Frist zu drohen. Ein großes Immobilienunternehmen sollte doch über solche Förmlichkeiten bescheid wissen.

    Ich werde darauf nicht reagieren wenn ich vorher einen Kaufvertrag bekommen müsste.

    In deinem Fall sollte dich §577a BGB viel mehr interessieren, nach dem ein neuer Eigentümer beim Kauf einer gerade umgewandelten Eigentumswohnung eine Wartezeit von mindestens 3 Jahren oder länger hat, bevor er wegen Eigenbedarf kündigen kann.

    Ich weiß, ab wann gelten diese 3 Jahre? Schon ab Verkauf oder erst wenn ich von meinem Vorkaufrecht nicht mehr gebrauch machen kann?

  • ab wann gelten diese 3 Jahre?

    Ab der Vollendung des Eigentumübergangs, also mit anderen Worten ab der Eintragung ins Grundbuch. Es können in Gebieten mit angespannter Wohnsiituation auch mehr als 3 Jahre Sperrfrist sein, bis max. 10 Jahre sogar.

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