Endleitung defekt

  • Hallo.

    Folgendes: vor ca. einem Monat kam die Vermieterin, da ich ihr die Mängel per Einschreiben mitgeteilt habe.

    Schimmel, der nur überstreichen wird und dass die Endleitung (Kabel vom APL bis TAE) defekt ist. Es ist aber eine Telefondose vorhanden.

    Bis heute kam von der Vermieterin (die Wohnung gehört der Stadt) leider keine Antwort mehr, wann und ob überhaupt ein Elektriker kommt, um die Leitung zu prüfen.

    Den Defekt hat der Techniker von meinem Internetanbieter festgestellt.

    Die Sache ist aber die, wenn die Endleitung bis Ende Februar nicht repariert ist, dann muss ich 130€ Stornierungsgebühren zahlen + ich habe dann seit einem halben Jahr WLAN für nichts gezahlt (das wären insgesamt dann über 200€).

    VM sagte, dass vor Weihnachten nichts mehr möglich ist, aber es scheint so, als wäre noch gar kein Elektriker organisiert worden.

    Laut meinem Anbieter kann ich den Technikertermin wohl nur noch 1x verschieben, bis Ende Februar (insgesamt dann 3x verschoben). Plus ich muss für die Freischaltung nochmals einen Techniker für mindestens 70€ kommen lassen (sobald die Endleitung repariert ist)

    1. Ich würde gerne wissen, ob ich der Vermieterin nochmals eine Frist setzen kann, bis wann sie den Elektriker kommen lassen sollte. Wäre da eine Frist von einem Monat angebracht, oder kürzer?
    2. Habe ich eine Chance auf Schadenersatz zu klagen? Es dauert sicher noch, bis das ganze repariert ist. Am Ende habe ich dann sicher ca. 300€ für nichts gezahlt und ich brauche das Geld.
    3. kann ich nicht einfach einen Elektriker kommen lassen, auf die Kosten der Stadt? Weil wahrscheinlich tut sich da nichts.

    PS: außerdem habe ich Anfang des Monats aus Versehen die doppelte Miete überweisen. Vor fast zwei Wochen hieß es, dass die Miete zurück überwiesen wird, allerdings kam bis jetzt keine Zahlung und es wird nicht mehr auf meine Mails reagiert. Telefonisch erreicht man sowieso fast nie jemanden.

    Kann das Geld nicht per Bank zurückholen, da ich das Konto noch nicht rübergezogen habe.

    Lg

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (17. Dezember 2019 um 06:44) aus folgendem Grund: Schriftgröße zurück gesetzt zur besseren Lesbarkeit für alle.

  • Hallo,

    gemäß §45d TKG ist der Internetanbieter für die Leitung bis zur ersten Anschlussdose innerhalb deiner Wohnung zuständig und verantwortlich. Das bedeudet, der Internetanbieter ist dafür verantwortlich und zuständig, die Leitung auszutauschen. Der Vermieter muss hier nur mitwirken, indem er den Techniker des Internetanbieters Zugang zu den erforderlichen Räumen gibt.

    Da der Internetanbieter in der Pflicht ist, dürfte er auch noch keine Gebühr für den Anschluss berechnen, da dieser nicht funktioniert.

    Da der Vermieter die doppelt bezahlte Miete nicht zurück erstattet, darf man ihm schreiben und somit ankündigen, dass man das Geld mit der nächsten Zahlung aufrechnen wird. Das bedeutet, für Januar würdest du dann nichts überweisen, und dann ist es wieder ausgeglichen.

  • gemäß §45d TKG ist der Internetanbieter für die Leitung bis zur ersten Anschlussdose innerhalb deiner Wohnung zuständig und verantwortlich

    Nein, das stimmt so nicht. Der Anbieter muss lt. dem benannten Paragraphen lediglich bis zum Übergabepunkt/APL liefern, nicht jedoch bis zur Wohnung.

    Die sogenannte Netzebene 4 ist dann Sache des Vermieters.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Fruggel

    das Kupferkabel vom Keller bis zu Telefondose in meiner Wohnung is kaputt. Es müsste wahrscheinlich komplett ausgetauscht werden, dafür müssten wohl die Wände aufgerissen werden.

    Das befindet sich ja alles schon im Haus.

    Würde nur gerne wissen, ob ich der VM eine Frist setzen kann, das Problem ist, dass ich denke, dass da niemand etwas machen wird, weil es auch viel zu teuer ist. Bis jetzt habe ich ja auch nichts gehört.

    130€ Gebühr ist die Stornierung, dafür dass der Techniker 3x nicht kommen konnte. Und ich habe leider nur bis Ende Februar Zeit, dafür muss etwas passieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Comitissa (17. Dezember 2019 um 15:20)

  • Der Anbieter muss lt. dem benannten Paragraphen lediglich bis zum Übergabepunkt/APL liefern

    Nein, das ist fachlich falsch. Der in dem Paragraphen genannte "passiven Netzabschlusspunkt" ist technisch gesehen die Dose in der Wohnung, an der man dann seine eigenen Geräte wie den Router anschließen kann und nicht die Verteilung im Keller.

    Du kannst dich davon selber überzeugen in verschedenen Fachinformationen, z.b.

    https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete…utergesetz.html

    https://netzpolitik.org/2019/warum-die…eder-hochkocht/

  • Fruggel

    der Internetabieter sagte aber selber, dass sie nicht dafür verantwortlich sind, sondern der VM.

    Ihr DSL-Anschluss konnte noch nicht geschaltet werden, da Ihre Endleitung entweder fehlt oder defekt ist.

    Als Endleitung wird das Kabel von Hausanschluss (APL) bis zu Ihrer Telefonanschlussdose (TAE) bezeichnet. Es verläuft meist vom Keller bis in die Wohnräume – und ist eine der technischen Voraussetzungen zur Schaltung eines DSL-Anschlusses.

    Der Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Innenverkabelung des Gebäudes vorhanden ist und funktioniert. Wenden Sie sich bitte an den Eigentümer, um die Leitung von einem Elektroinstallateur prüfen, reparieren oder verlegen zu lassen. Nur so können wir Ihnen den bestellten DSL-Anschluss bereitstellen.

  • Der Vermieter muss den Techniker unterstützen, so wie es auch erforderlich ist, ganz klar. Das kannst du auch einfordern und wenn nötig Mietminderung geltend machen. Aber in der Hauptverantwortung ist der Internetanbieter, denn das Gesetz meint die TAE Dose.

    Vielleicht wäre es besser, wenn du zu einem Anwalt bei dir vor Ort gehst, sodass dieser in der konkreten Situation schauen kann, ob der Vermieter nicht ausreichend seiner Mitwirkungspflicht nachkommt oder sich der Internetanbieter herauszureden versucht.

  • Der in dem Paragraphen genannte "passiven Netzabschlusspunkt" ist technisch gesehen die Dose in der Wohnung, an der man dann seine eigenen Geräte wie den Router anschließen kann und nicht die Verteilung im Keller.

    Ich kenne den Sachverhalt und auch die Fachpresse, weil ich es aufgrund meines Jobs kennen muss ;)

    In dem Link steht nicht, dass die TAE-Dose immer der passive Netzabschlusspunkt, sondern wird dort nur beispielhaft benannt.

    Technisch gesehen ist der passive Netzanschlusspunkt einfach nur die Trennlinie zwischen dem öffentlichen Telekommunikationsnetz und dem Privaten Netz, d.h. der Hausübergabepunkt.

    Das öffentliche Netz ist die sogenannte Netzebene 3 und das Privatnetz die Netzebene 4.

    Bei einem Einfamilienhaus ist es durchaus möglich, dass die Netzebene 4 mehr oder weniger entfällt und der Anbieter tatsächlich bis zur TAE-Dose liefert. Da brauchst Du keinen separaten HÜP.

    In einem Mehrfamilienhaus ist es aber so, dass Du etliche Wohnungen versorgen musst und hier zusätzliche Verstärker verbaut werden müssen.

    Das obliegt immer dem Eigentümer/Vermieter.

    Die Leitungen innerhalb des Hauses sind ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes im Sinne des § 94 BGB und können somit gar kein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 45 (1) TKG sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    gemäß §45d TKG ist der Internetanbieter für die Leitung bis zur ersten Anschlussdose innerhalb deiner Wohnung zuständig und verantwortlich. Das bedeudet, der Internetanbieter ist dafür verantwortlich und zuständig, die Leitung auszutauschen. Der Vermieter muss hier nur mitwirken, indem er den Techniker des Internetanbieters Zugang zu den erforderlichen Räumen gibt.

    Da der Internetanbieter in der Pflicht ist, dürfte er auch noch keine Gebühr für den Anschluss berechnen, da dieser nicht funktioniert.

    Da der Vermieter die doppelt bezahlte Miete nicht zurück erstattet, darf man ihm schreiben und somit ankündigen, dass man das Geld mit der nächsten Zahlung aufrechnen wird. Das bedeutet, für Januar würdest du dann nichts überweisen, und dann ist es wieder ausgeglichen.

    Der Netzbetreiber muss nur bis zum APL für die Funktion sorgen. Im Haus ist der Eigentümer bzw. Vermieter in einer Wohnung verantwortlich. Vom APL bis zu Enddose muss die Leitung nutzbar sein.

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