Forderungen gegen Vermieter aus früherem Mietverhältniss. Fristen/Verjährung

  • Ich habe seit 2017 von einem Freund die Wohnung übernommen.

    Beim Nachmessen der Quatratmeter habe ich festgestellt, dass es anstatt wie im Mietvertrag angegeben nicht 56 qm sind, sondern 45qm.

    Da ich mittlerweile eine Eigenbedarfskündigung erhalten habe, klage ich die falsch berechneten Qm und damit verbundendene falsche Betriebskostenabrechnung nun per Gericht ein.

    Die Frage ist nun, ob mein Bekannter, der vor mir die Wohnung bewohnt hat, die falsch berechneten Qm und dadurch viel zu viel bezahlte Miete RÜCKWIRKEND auch einklagen kann und gibt es da Fristen? Sein Auszug war im August 2017. Er hat ca 10 Jahrein der Wohnung gewohnt.

    Zur korrekten Nachmessen wird vom Gericht nun ein Gutachter bestellt, da die Vermieterin die Falschberechnung abstreitet und auch die Nebenkostenabrechnungen nicht berichtigen möchte.

    Kann also mein Vormieter die Falschberecnungen auch noch einklagen?

    Vielen Dank schon mal!

  • Hallo,

    bei dieser Frage geht es darum, ob die Flächenabweichung einen Mietmangel im Sinne des §536 BGB darstellt. Hierfür muss es nicht nur ein geringfügiger Mangel sein, sondern ein erheblicher. Laut Rechtsprechung, auch durch den BGH, ist das in der Regel der Fall, wenn die Abweichung zu Ungunsten des Mieters mindestens 10% beträgt. Dann kann ein Mangel vorliegen, der eine Mietminderung zur Folge hat.

    Die Verjährung für eine eventuelle Rückforderung zu viel gezahlter Miete würde 3 Jahre betragen, allerdings aufgrund des §199 I (2) BGB erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel dem Mieter bekannt ist. Somit kann die Verjährungsfrist bis zu 10 Jahren betragen.

    Bei einer rückwirkenden Forderung zu viel gezahlter Miete aufgrund Mietminderung kommt es dann auch noch darauf an, ob man als Mieter von dem Gesetz der Mietminderung wusste und bekannt war, dass man weniger Miete hätte zahlen können. Wusste man davon, und hat trotzdem die volle Miete vorbehaltlos gezahlt, kann man sich unter Umständen eine Rückforderung verwirkt haben.

    Sollte man die zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurück fordern können, dann wirkt sich das auch auf die Nebenkostenabrechnung aus, wie es bei jeder Mietminderung grundsätzlich üblich ist.

    Allein nur die falsche Betriebskostenabrechnung per Klage zu beanstanden und eine Korrektur zu fordern wird vermutlich scheitern. Denn laut §556 III BGB ist die Frist für Einwendungen 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung. Danach darf ein Vermieter Einwendungen zurückweisen. Es kann, wenn überhaupt, nur über die Mietminderung nach §536 BGB funktionieren.

    Du siehst, es gibt einige Aspekte zu betrachten, weshalb sich deine Frage nicht allgemeingültig beantworten lässt, sondern nur nach Prüfung des Einzelfalls durch einen Anwalt.

  • Hallo Fruggel

    Danke erst mal für die zügige Antwort.

    Die Abweichung beträgt mehr als 10%, deshalb auch die Klage.

    Bei der Nebenkostenabrechnung habe ich gleich nach Erhalt Einspruch eingelegt.

    In der Klage geht es um beides. Miete und NK.

    Hierzu habe ich am 18.12.19 Gerichtstermin.

    Im Prinzip ging es mir nur darum, ob der Vormieter, als der Mieter VOR mir eben auch Ansprüche geltend machen kann.

    Aber dies scheint ja der Fall zu sein, wenn ich es richtig verstanden hab.

  • Aber dies scheint ja der Fall zu sein, wenn ich es richtig verstanden hab.

    Es kommt dafür auf die Kenntnis des Vormieters an, nämlich darauf, ob wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Wohnung kleiner ist als angegeben. Das gilt für den Beginn der Verjährung. Für den Ausschluss nach § 814 BGB ist entscheidend, ob der Mieter den Mangel kannte und auch wusste das er aus diesem Grund hätte mindern können.

    Ob ein Mangel vorlag kann nicht beurteilt werden. Denn nur weil eine Größe im Mietvertrag angegeben ist, heißt es noch nicht, dass diese bindend ist. Dafür ist auf den individuellen Mietvertrag abzustellen.

  • Ok...der Vormieter hatte keine Kenntnis darüber. Da die Wohnung Dachschrägen hat, fällt das auch nicht auf....

    Ich habe es vor einem halben Jahr nachgemessen und die Vermieterin um Berichtigung gebeten, was bis heute nicht geschehen ist.

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