Individualvereinbarung im Mietvertrag

  • Hallo,

    meine Tochter hat im Mietvertrag folgende handschriftliche Individualvereinbarung .

    Falls der Mietvertrag vor Ablauf des 1. Jahres gekündigt wird, hat sie die Kosten für die Neuvermietung zu tragen.

    Ist diese Vereinbarung gültig, und wenn ja welche Kosten sind damit gemeint ( Inserat, Makler, usw.).

    Mit besten Grüßen

    Torsten

  • meine Tochter hat im Mietvertrag folgende handschriftliche Individualvereinbarung .

    Nur weil eine Klausel handschriftlich hinzugefügt worden ist, ist es keine Individualvereinbarung.

    Man müsste zunächst prüfen, ob es überhaupt eine AGB ist um dann zu prüfen, ob es eine Individualvereinbarung ist, die ernsthaft zur Diskussion stand, denn daran scheitert es oftmals.

    Diese Klausel ist nicht gültig, weil die Kosten zu unbestimmt sind.

    Sollte es wirklich eine Individualvereinbarung sein bzw. einfach keine AGB Klausel, so hilft das nicht weiter, weil die Klausel dann entsprechend ausgelegt wird nach § 133, 157 BGB.

    Daher ist eine pauschale Antwort nicht möglich.

  • Hallo Torsten,

    Falls der Mietvertrag vor Ablauf des 1. Jahres gekündigt wird, hat sie die Kosten für die Neuvermietung zu tragen.

    Eine solche Vertragssstrafe ist aufgrund von §555 BGB generell unwirksam.

    Die Gerichte billigen eine Bearbeitungsgebühr zu, wenn ein gegenseitiger Aufhebungsvertrag geschlossen wird, weil der Mieter aufgrund eines Kündigungsverzichts ansonsten nicht vorzeitig kündigen könnte. Aber das wäre dann wieder eine andere Situation.

  • Eine solche Vertragsstrafe ist aufgrund von §555 BGB generell unwirksam.

    Im Ergebnis hat Fruggel völlig Recht.

    Jedoch ist das hier gar keine Vertragsstrafe, sondern ein selbstständigen Strafversprechen. Macht für die meisten keinerlei Unterschied, aber eigentlich fällt das nicht unter dem Wortlaut der Norm. Wie gut dass diese Norm weit ausgelegt wird.

    Wobei ich persönlich gar nicht verstehe, warum die Rechtsprechnung es so weit auslegt. Ich finde so eine Regelung sehr viel interessengerechter als etwa Kündigungsverzicht von mindestens einem Jahr. Daher bin ich durchaus überrascht, dass die Regelung auch auf solche Fälle ausgedehnt wird.

  • Jedoch ist das hier gar keine Vertragsstrafe, sondern ein selbstständigen Strafversprechen.

    Deine Ansicht teile ich nicht. Der Vermieter fordert in dem gegebenen Fall, wenn er eintritt, eine Geldzahlung. Und genau das soll mit der Norm vermieden werden. Es geht in dieser Norm ausdrücklich um den Schutz des Mieters, den der Gesetzgeber erreichen wollte. Würde man eine Klausel zu ungunsten des Vermieters schreiben, also dass der Vermieter etwas zu zahlen hat in einem bestimmten Fall, wäre das okay.

    Wäre wie schon angedeutet, könnte die Zahlung im Zusammenhang mit einem Künigungsverzicht, wo der Mieter nicht vor einer bestmmten Zeit raus kommt, und es somit ein Entgegenkommen des Vermieters ist, vereinbart werden. Aber auch hier gibt es laut Rechtsprechung Einschränkungen, dass die Sache nicht zu einem unangemessenen Nachteil für den Mieter wird. Und zwar muss die Klausel beinhalten, dass der Mieter einen geringeren Schaden des Vermieters nachweisen darf.

    Ich finde so eine Regelung sehr viel interessengerechter als etwa Kündigungsverzicht von mindestens einem Jahr.

    Du solltest in die Politik gehen ^^

  • Deine Ansicht teile ich nicht.

    Eine Vertragsstrafe fordert eine Anknüpfung an eine Pflichtverletzung aus dem Vertrag, sie ist also akzessorisch zu einer Vertragspflicht. Eine Vertragsstrafe wäre etwa dann gegeben, wenn man 50€ pauschal zahlen muss, wenn man mit der Mietzahlung im Verzug ist. Eine Kündigung ist aber keine Pflichtverletzung, sondern rechtmäßiges handeln. Darum ist es ein Strafversprechen, weil die Strafe an etwas geknüpft ist was sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag selbst ergibt.

    Aber diese Unterscheidung ist hier nur formal, weil die Rechtsprechung die Norm § 555 BGB auch auf solche Strafversprechen ausdehnt. Ich war nur nach dem Wortlaut gegangen und darum habe ich den § 555 BGB nicht erwähnt, weil eben keine Vertragsstrafe vorliegt. Der Begriff der Vertragsstrafe ist nämlich im Gesetz definiert, siehe § 339 I 1 BGB.

  • Hallo und vielen Dank für Eure Antworten.

    Das hört sich doch alles sehr gut an für meine Tochter. So stolz sie noch auf diese Wohnung war, 23 Jahre, erste Wohnung und alles allein gemacht. hat sich jetzt leider alles geändert. Sie ist gezwungen die Wohnung wieder zu kündigen, weil es nicht absehbar ist was an Kosten noch auf sie zukommen. Sie bewohnt eine ausgebaute Dachgeschosswohnung. Beim Ausbau wurden einfach die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Heizung) von der unteren Etage abgegriffen ohne einen einzigen Zähler dazwischen zu schalten, außer ein Zwischenzähler für Strom. Im Mietvertrag steht davon natürlich nichts., auch nicht vom Zwischenzähler für Strom. Sie hat also keine Chance auf faire Abrechnung noch auf das Recht einen eigenen Stromanbieter zu wählen. Der Vermieter ist nicht gewillt an diesen Zuständen was zu ändern, deshalb die fristgerechte Kündigung.

    Ich bin gespannt auf dem Tag des Auszuges, was alles noch von Seiten des Vermieters zu erwarten ist.

    Nochmals vielen Dank für Eure kompetenten Aussagen

    Torsten

  • Beim Ausbau wurden einfach die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Heizung) von der unteren Etage abgegriffen ohne einen einzigen Zähler dazwischen zu schalten

    Das hört sich auf den ersten Blick nach einer eher positiven Situation für deine Tochter an. Denn wenn es keine Zähler gibt, dann kann der Vermieter auch nicht nachweisen, wievel verbraucht wurde. Und bei den Heizkosten hat man dann ein Kürzungsrecht um 15%, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet obwohl er es müsste.

    Beim Kaltwasser kommt es in vielen Häusern vor, dass es gar keinen Zähler gibt, was auch nicht vorgeschrieben ist, und dann wird eh nach Wohnfläche oder Personenzahl gerechnet.

    Wäre interessant, wie der Vermieter genau abrechnen will, falls du das Thema vertiefen möchtest.

    Eventuell hat der Vermieter auch gar keine Nutzungsgenehmigung vom Bauamt für das Dachgeschoß. Es kommt häufiger vor, dass Eigentümer ein DG ausbauen ohne die Erlaubnis zu holen.

  • Und bei den Heizkosten hat man dann ein Kürzungsrecht um 15%, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet obwohl er es müsste.

    Es klingt aber ein wenig danach, ob eventuell das Haus nur über zwei Wohnungen verfügt, die vom Vermieter und die vom TS, so dass hier eine Ausnahme vorliegen könnte.

    Was steht denn dazu insgesamt im Mietvertrag, wurden die Betriebskosten überhaupt umgelegt?

  • Der Vermieter hat diese Haus erst 2018 erworben. Vorbesitzer war eine Familie die sich das Dachgeschoss zwecks Familienentwicklung im laufe der Jahre selbst ausgebaut hat. Sie brauchten auch daher keine aufwendige Neuinstallation des Dachgeschosses. Der Neueigentümer hat also das Haus, bzw. die 3 Wohnungen, so wie gekauft vermietet ohne sich Gedanken zu machen, oder Geld zu sparen, für die korrekte Infrastruktur der Wohnung.

    Die Betriebskosten sind zwar ausgewiesen aber nicht detailliert aufgeführt.

    Ich möchte mir auch keine weiteren Gedanken zur Wohnung machen, da meine Tochter zum Monatsende ausziehen wird und das ist gut so. Sie hat aus dieser Geschichte gelernt und wird ihre nächste Wohnung nicht ohne fremde Unterstützung aussuchen.

    Das Problem mit der Kostenübernahme der Nachmietersuche durch den Vermieter hat sich Dank diesen Forums erledigt, Nochmals vielen Dank für die aussagekräftigen Antworten.

  • Das Problem mit der Kostenübernahme der Nachmietersuche durch den Vermieter hat sich Dank diesen Forums erledigt, Nochmals vielen Dank für die aussagekräftigen Antworten.

    Bitte beachte, das wir keine Rechtsprüfung deiner Klausel durchgeführt haben, sondern vielmehr nur allgemeine Aspekte aufgezeigt haben und darüber diskutiert haben.

    Sollte der Vermieter auf diese Kosten bestehen kann dir nur eine anwaltliche Auskunft Rechtssicherheit über die Wirksamkeit dieser Klausel geben,

  • Bitte beachte, das wir keine Rechtsprüfung deiner Klausel durchgeführt haben, sondern vielmehr nur allgemeine Aspekte aufgezeigt haben und darüber diskutiert haben.

    Sollte der Vermieter auf diese Kosten bestehen kann dir nur eine anwaltliche Auskunft Rechtssicherheit über die Wirksamkeit dieser Klausel geben,

    Danke für den Hinweis. Ich werde abwarten und entscheiden wenn meine Tochter auszieht und der Vermieter irgendwelche Maßnahmen in diese Richtung unternimmt.

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