Wohnung an einen Freund weitergeben

  • Hallo liebes Mietrecht Forum,

    ich wohne in Stuttgart in einer äußerst günstigen und schönen Wohnung.

    Nach dem ich mein Studium beendet habe würde ich die Wohnung sehr gerne an einen Freund "weitergeben".

    Da ich und alle anderen Mieter jedoch große Probleme mit den Vermietern haben, würden sie mir sicher verweigern den Nachmieter selbst zu bestimmen.

    Wäre es möglich rechtzeitig vor dem Ausziehen eine WG in meiner Wohnung zu gründen (die Wohnung hat 50m2 ist also groß genug) dann auszuziehen und der andere neue WG bewohner bleibt einfach dort wohnen?

    Die WG Bildung ist zwar in meinem Mietvertrag verboten, das dürfte nach meinem Wissen jedoch nicht rechtens sein, da die Wohnung groß genug ist und als Student ein finanzielles Interesse besteht.

    Besten Dank für eure Hilfe

  • Nein, ich möchte dann aus der neu gegründeten WG ausziehen und nur meinen Freund als Mieter weiterhin dort wohnen lassen.

    Vergiss es! Der Vermieter bestimmt, wen er als Nachmieter nimmt und nicht der ausziehende Mieter. Und mit dem Trick eine WG zu gründen, um deinem Mietmieter die Wohnung zu überlassen, verlagert die dann kommenden Probleme nur auf deinen Nachmieter.

  • Nein, ich möchte dann aus der neu gegründeten WG ausziehen und nur meinen Freund als Mieter weiterhin dort wohnen lassen.

    Ausziehen darfst du, aber einer Änderung des Mietvertrages (z.B. neuer Vertragspartner) muss der Vermieter zustimmen. Du kommst also ohne seine Zustimmung zu seinen Konditionen (z.B. Anpassung der Miethöhe) nicht aus dem Vertrag raus.

    Die Idee einer WG hilft dir also nicht weiter

  • Hallo Pinch,

    um das ganze mal ein wenig zu sortieren. Das Gesetz kennt zwei Möglichkeiten, einem anderen in seine Wohnung einziehen zu lassen. Das eine ist §553 BGB, nach diesem man nur einen Teil der Wohnung jemandem überlässt. Das bedeutet, man selbst bleibt in der Wohnung auch mit wohnen, oder man behält sich zumindest ein Zimmer für sich, um jederzeit zurück zu können. Dabei spielt das berechtigte Interesse eine Rolle, bei dessen Vorliegen dr Vermieter die Erlaubnis nicht erteilen muss.

    Wenn man jedoch die Wohnung ganz aufgibt, dann gilt §540 BGB. Hier muss der Vermieter nicht zustimmen, auch nicht bei einem berechtigten Interesse. Und wenn du ganz ausziehst von der Wohnung, dann ist es ja auch keine WG mehr.

    So, nun kannst du es dir aussuchen. Der Vermieter muss in beiden Fällen um Erlaubnis gefragt werden.

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