Beiträge von hannesf

    Hallo,

    ich habe folgende Situation: Ich wohne seit Nov 2018 in Berlin, in einer kleinen aber maßlos überteuerten Wohnung (17€/m^2). vor ca. 3 Wochen bin ich (ja warum nicht früher...?!) über die Mietpreisbremse gestolpert.

    daraufhin habe ich über die Senatswebseite meinen Mietspiegel errechnet und festgestellt, dass unsere Kaltmiete bei 7€ nochwas liegt.

    Ich habe den Vermieter damit konfrontiert, eine Rüge geschrieben mit Verweis auf die Mietpreisbremse §556 und darauf hingewiesen, dass ich meine Miete in dieser Form nurnoch unter Vorbehalt bezahle.

    Seit dem ist nichts mehr passiert. Weder Telefon noch Postalisch reagiert der Vermieter. (Ich habe die Rüge per Einschreiben/Rückschreiben versandt)

    Ich habe nun folgende Optionen:

    1. Auf Herausgabe der Information über die Kaltmiete 1 Jahr vor abschluss unseres Vormieters zu klagen

    oder 2. Die gesetzliche Miete zu zahlen und abzuwarten was passiert.

    Dazu habe ich folgende Fragen:

    zu 1. Wer zahlt so ein verfahren und mach das überhaupt sinn?

    zu 2. Wenn ich korrekt rechne sollte ich dann innerhalb von 4 Monaten in der Summe 2 Nettokaltmieten im Rückstand liegen. Daraufhin kann mich der Vermieter Kündigen. Sollte ich gegen eine solche Kündigung vorgehen - wer zahlt so ein verfahren? und was kostet sowas?

    Immerhin vermute ich (vielleicht kann mir das jemand bestätigen) dass ich - sollte der Vermieter sich weiterhin weigern die Nettokaltmiete des Vormieters zu nennen - eine Kündigung unwirksam ist. Denn der Vermieter hat doch die Pflicht die nettokaltmiete des Vormieters zu nennen oder?

    Wie sollte ich in dem Fall weiter agieren?

    Zur Zeit tendiere ich eigentlich eher zu Option 2, scheue aber die Verfahrenskosten, sollte ich sie denn bezahlen müssen...

    Wie läuft sowas? Wer zahlt da was?

    Vielen Dank schonmal im Voraus!!!!

    Liebe Grüße,

    JF

    Hallo,

    das sind ja möglicherweise gute Nachrichten. Nun etwas konkreter:

    Der Mietvertrag ist am 1.10.18 unterschrieben worden. Zu dem Zeitpunkt hat (so wie ich das verstehe) noch nicht die aktuelle 556g (vor allem Absatz 1a existierte nicht) gegolten. In der alten Fassung von 2015 gibt es keine Aussage über die Zeit die zurückliegen muss zur Bestimmung der nettokaltmiete vom Vormieter.

    Oder gab es vorher auch schon so eine Regelung? Hoffentlich habe ich da irgendetwas überlesen...

    Hallo,

    das haben wir jetzt leider auch so verstanden. Da wir nun etwas mehr über die Vormieter herausbekommen konnten, hier noch eine Zusatzfrage:

    wir sind im Oktober 2018 eingezogen. Unser Vormieter ist einige Monate vor unserem Einzug ausgezogen, wohnte aber nur ca. ein halbes Jahr in der Wohnung. Vor diesem Mieter hat eine Weitere Partei in der Wohnung gewohnt, welche EXTREM viel weniger für die gleiche Wohnung bezahlt hat.

    Wie muss ich §556g BGB verstehen - heisst das, dass die herangezogene nettokaltmiete für die ermittlung unserer Höchstmiete ein Jahr zurück liegen muss? Denn wenn dem so ist, gilt nicht die nettokaltmiete unseres Vormieters, sondern viel mehr die unseres vor-vormieters.

    Gruß und Dank schonmal!!!

    Hi,

    Folgende situation kurzgefast:

    ich wohne in Berlin Friedrichshain seit einem Jahr zu zweit in einer 60qm mietwohnung. Wir bezahlen eine horende Kaltmiete von ca. 17€/m2. nach einer Mietspiegelabfrage unter stadtentwicklung.berlin.de komme ich auf einen oberwert des Mietspiegels von 7,76€. Das ist ein gigantischer Unterschied.

    Meine Frage ist nun, ob man da überhaupt etwas machen kann ausser ausziehen? Immerhin habe ich den Vertrag ja unterschrieben - und dann ist man eben in dem vertrag drin!??

    Wer kann mir bei dieser bescheidenen Situation helfen?

    Gruß und Dank!!!

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