Einheitsmietvertrag von 2001

  • Hallo zusammen,

    ich habe Anfang Oktober einen Mietvertrag unterschrieben, der auf der Neufassung Mietrechtsreformgesetz 2001 basiert.

    Nun habe ich den selben Mietvertrag nur in aktueller Ausführung bei Amazon gefunden. Dort steht: Neufassung inkl. Mietnovellierungsgesetz 2015.

    Ist der Einheitsmietvertrag von 2001 überhaupt noch gültig? Da werden sich doch Sachen im Mietrecht geändert haben.

    Ich frage deshalb, da ich gerne aus dem Vertrag möchte. Es ist so, dass ich im Oktober ein Studium angefangen habe und ich habe ein möbliertes Zimmer gemietet. Jetzt habe ich festgestellt, dass das Studium nichts für mich ist und höre auf. Eigentlich ist es ein befristeter Vertrag uneigentlich steht der Befristungsgrund nicht im Mietvertrag und wird nach §575 BGB zu einem unbefristeten Mietvertrag, den man normal mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann. Ich wollte mich auf §549 Abs. 2 Nr.2 beziehen, da ich nur ein Zimmer im Haus meines Vermieters habe und ich Küche usw. mitbenutze auch lebe ich alleine dort. Leider steht in meinem Einheitsmietvertrag nicht, dass ich das Zimmer möbliert bekommen habe und somit kann ich den §549 Abs. 2 Nr.2 BGB nicht anwenden. Damit hätte ich bis zum 15. eines Monats kündigen können. Finde ich ziemlich bl... schließlich zahle ich für die Möblierung mit.

    Deshalb meine Frage, ist der Einheitsmietvertrag von 2001 noch gültig?

    Danke!

    2 Mal editiert, zuletzt von Lile (2. November 2019 um 08:01)

  • ist der Einheitsmietvertrag von 2001 noch gültig?

    Klar, ist der noch gültig. Änderungen in der Gesetzeslage werden automatisch berücksichtigt. Für die Möblierung deines Zimmers kannst du doch glaubwürdige Zeugen benennen, oder?

  • Ja, ich hatte meine Mutter bei der Besichtigung dabei und da sagte die Vermieterin, dass das Zimmer möbliert vermietet wird.

    Auch beim Einzug standen die Möbel noch drin. Es meinte nur jemand zu mir, dass es im Vertrag stehen muss sonst kann ich §549 Abs. 2 Nr. 2 nicht anwenden. Allerdings habe ich mal gelesen, dass auch mündliche Sachen im BGB zählen.

    Wenn man von der Vergleichsmiete in dem Ort ausgeht, dann sind es 350 Euro pro Monat, dann wurden mir 140 Euro aufgeschlagen für die Möblierung, die nicht mal im Vertrag steht.


    Kann es nicht glauben, dass der Mietvertrag den ich 2019 unterschrieben habe und auf die Neufassung von 2001 basiert, echt noch rechtens ist. :D
    Es gibt ja in der Zeit Änderungen und wenn auf 2001 basiert, dann sind die da doch nicht drin?


    Ich habe jetzt die Mietrechtsreform 2013 mit Wirkung zum 01.05.2013 gefunden. Also gibt es nach 2001 schon eine neuere?

    2 Mal editiert, zuletzt von Fruggel (2. November 2019 um 09:12) aus folgendem Grund: 3 Beiträge zusammen gefügt zur besseren Übersichtlichkeit

  • Hallo Lile,

    du hast dich glaube ich etwas verwirren lassen von der wenig aussagekräftigen Antwort. Der alte Vertragsentwurf darf natürlich noch verwendet werden. Es ist nicht so, dass der Vertrag insgesamt ungültig oder unwirksam ist, wenn man einen alten Entwurf verwendet. ABER sicherlich sind einige der Klauseln darin nicht mehr wirksam.

    Maßgeblich für die Wirksamkeit bestimmter Klauseln ist nicht die Fassung des Vertragentwurfs, den man verwendet, sondern zu welchem Datum der Vertrag abgeschlossen wurde. Danach richtet es sich, welche gesetzliche Lage gilt.

    Es ist richtig, dass für die Anwendbarkeit des §549 II BGB sich der Vermieter vertraglich zur Möblierung verpflichtet haben muss. Mündliche Abreden können dabei auch gelten, aber ist ist dabei immer problematisch, ob diese ausrechend beweisbar sind. Und die Mutter als nahestehende (parteiische) Familienangehörige ist manchmal nicht so glaubwürdig wie eine neutrale Person. Das kann vielleicht ein Problem werden.

    Die Tatsache, dass ein Aufschlag zur Miete für die Möblierung berechnet wurde, kann eventuell auch ein Anscheinbeweis sein, dass eine Moblierung vereinbart wurde.

    Aber das sind nur allgemeine Hinweise zu dem Thema. Ob du tatsächlich wirksam kündigen kannst nach §549 II BGB dürfen wir nicht beantworten, sondern nur ein Anwalt. Du müßtest bei einem Anwalt eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn du es genau wissen möchtest. Oder du versuchst es einfach mit der Kündigung, vielleicht nimmt der Vermieter diese so an und bestätigt dir entsprechend das Vertragsende.

  • Danke für die Antwort. Am Montag schaut sich das eine Juristin für Mietrecht an.

    Ich zahle 490 Euro Miete für ein Zimmer. Die Vergleichsmiete liegt bei 350 Euro in dem Ort. Auch die Nebenkosten sind bei mir nicht ausgewiesen. Da ich allerdings ihre Möbel genutzt habe wird sie schon was aufgeschlagen haben. Finde den Vertrag etwas seltsam. Wenn man möbliert vermietet, dann sollte man es auch in den Vertrag schreiben meiner Meinung nach. Allderings hatte sie davor noch nie etwas vermietet und dementsprechend auch keine Ahnung gehabt.

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