Abflussprinzip mit zwei Jahresrechnungen

  • Hallo Zusammen,

    in meiner letzen Nebenkostenabrechnung sind zwei Jahresrechnungen für "Kehrarbeiten für den Schornstein" enthalten.

    Eine Rechnung für 2017 und eine für 2018. Der VM sagt, es handelt sich bei der Abrechnung um das Abflussprinzip und er hat die 2017er Rechnung Anfang 2018 bezahlt und die 2018er Rechnung Ende 2018.

    Muss ich nun beide Jahresrechnungen bezahlen?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    VG - Mossine

  • Hallo mossine,

    es ist schon richtig, dass der Vermieter die Wahl hat, ob er die Nebenkosten (Heizkosten ausgenommen) nach dem Leistungs- oder nach dem Abflußprinzip rechnen will. Das Gesetz schreibt dazu nichts vor.

    Der Fehler besteht jedoch darin, dass der Vermieter ein falsches Verständnis vom Abflußprinzip hat. Dies meint nicht, wann die Rechnung beglichen wurde, sondern es meint, wann der Vermieter mit dem jeweiligen Betrag belastet wurde. Nehmen wir als Beispiel die Versicherungsgebühr. Oftmals bekommt ein Vermieter die Rechnung der Versicherung zum Jahresende, es betrifft aber den Versicherungsschutz für das Folgejahr. In dem Fall darf der Vermieter die Rechnung im Vorjahr ansetzen. Maßgeblich ist also das Rechnungsdatum.

    Alles andere macht keinen Sinn, denn wenn es danach geht, wann der Vermieter die Rechnung bezahlt hat, wäre die Vorschrift der 12-monatigen Abrechnungsperiode umgangen.

    (BGH VIII ZR 49/07 v. 20.2.08)

  • Hallo Fruggel,

    vielen Dank für die schnelle und klare Antwort.

    Eine bzw. zwei weitere Frage habe ich zu der Nebenkostenabrechnung 2018, die ich in 2019 erhalten habe.

    Bei der Position "Winterdienst", handelt es sich um zwei separate Rechnungen für ein Jahr:

    Winterdienst für Ende 2017 und Winterdienst für Anfang 2018. Muss hier auch nur die Rechnung für 2018 bezahlt werden?

    Was ist mit der Folgerechnung Winterdienst Ende 2018, darf er die auch noch in der Nebenkostenabrechnung 2019 berücksichtigen, die ich dann ja in 2020 bekommen würde, oder darf er die auch noch in die Korrekturabrechnung für die Nebenkostenabrechnung 2018 nehmen?

    VG - mossine

  • Hallo,

    es kommt darauf an, welches Datum die Rechnung trägt, die der Vermieter bekommen hat. Er darf nur Rechnungen einbeziehen, die das Rechnungsdatum innerhalb des Abrechnungszeitraums haben. Also wenn der Vermieter von der Firma die Rechnung erst in 2019 bekommt, dann darf er sie auch erst für den Abrechnunsgzeitraum 2019 in die Abrechnung einrechnen.

    Wenn der Vermieter die Rechnung für 2017 in 2018 vom Dienstleister bekommen hat, dann darf er sie auch einsetzen, auch wenn es 2 Rechnungen sind.

    Ist das Rechnungsdatum 2017, dann ist es zu spät.

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