Aufnahme der Enkelkinder in die Wohnung

  • Hallo. Nachdem mir bereits in einer Frage (Eigentümerwechsel des Miethauses) sehr gut geholfen wurde, habe ich eine weitere zum Mietvertrag.

    Ich habe 2008 mit meiner Frau eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet. Im Mietvertrag wurde dann auch aufgenommen, daß höchstens 2 Personen in die Mietsache einzi3hen und daß nicht beabsichtigt ist, weitere Personen dazu zu nehmen.

    Weihnachten 2013 verstarb meine alleinerziehende Tochter und hinterließ zwei unmündige Kinder, damals 13 und 15 Jahre alt. Wir haben selbsverständlich statt einer Heimunterbringung diese beiden bei uns aufgenommen und darüber den Vermieter informiert. Er hatte nichts dagegen einzuwenden, die Personenzahl wurde dann jeweils in der Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß berücksichtigt. Eine Änderung des Mietvertrages hielt er nicht für notwendig. Im Übrigen läge ja ein berechtigtes Interess nach § 553 BGB vor, eine Überbelegung läge ja auch nicht vor, und er wolle deswegen nicht die Miete erhöhen.

    Nun hat die neue Vermieterin dieses bemängelt, denn der inzwischen volljährige Enkelsohn wohnt noch bei uns, geht aber noch voraussichtlich 2 Jahre auf das Gymnasium. Sie möchte jetzt einen neuen Mietvertrag abschließen und die Personenzahl darin ändern. Ich möchte aber keinen neuen Mietvertrag, denn mit der Mietdauer habe ich ja eine Kündigungsfrist von 9 Monaten "erwohnt". Würde dies bei einem Neuvertrag also neu beginnen und die Kündigungsfrist wieder mit 3 Monaten anlaufen?

    Wie ich das sehe, möchte die Vermieterin gerne alle 7 Wohnungen leer kriegen und zu weit höherer Miete neu vermieten.

    2 Mal editiert, zuletzt von astour (20. September 2019 um 10:05)

  • Theoretisch dürfen zwar nur Verwandte ersten Grades in die Wohnung einziehen, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen, allerdings dürfte die Sache hier anders aussehen, da Ihr das Sorgerecht für die Enkel habt.

    Die vertragliche Vereinbarung, wonach nur 2 Personen in die Wohnung bewohnen dürfen, halte ich in einem Formularmietvertrag für unwirksam, da das Gesetz etwas anderes besagt und dies somit zum Nachteil des Mieters wäre.

    Ein neuer Mietvertrag ist hier nicht nötig.

    Im Zweifel würde ich hier aber mal einen Anwalt befragen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich erkenne in deiner Frage zwischen den Zeilen, dass du dich durch die neue Eigentümerin ziemlich verunsichert fühlst. Das ist aber gar nicht nötig, denn du scheinst schon ein sehr gutes Bauchgefühl zu haben, was richtig und falsch sein könnte.

    Die Vermieterin hat den Vertrag so zu übernehmen wie er ist. Und da der vorherige Eigentümer das Okay gegeben hat, gilt das nun auch für die neue Vermieterin weiter. Jetzt nachträglich kann das nicht so einfach anders gesehen werden.

    Davon abgesehen, die Kinder, die ihr aufgenommen habt, sind nicht Dritte im Sinne des §553. Denn die Rechtsprechung spricht einstimmig von "engen" Familienangehörigen, welche keine "Dritten" sind, Es sind also keine direkten Verwandten gemeint, sondern solche, zu denen man in irgend einer Weise im individuellen Einzellfall ein besonders enges Verhältnis hat. Und letzteres ist ja ganz offensichtlich gegeben, wenn man die Vormundschaft übernimmt.

    Würde dies bei einem Neuvertrag also neu beginnen und die Kündigungsfrist wieder mit 3 Monaten anlaufen?

    Nein, das passiert nicht. Denn das Gesetz spricht bei der Regelung der verlängerten Kündigungsfrist nicht vom Datum des Vertragsabschlusses, sondern es spricht vom Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums.

    Aber reden wir offen. Es ist ganz offensichtlich, dass die Vermieterin in den neues Mietvertrag eine wesentlich höheren Miete eintragen wird. Denn die Änderung der Personenzahl im Vertrag zu ändern ist nicht erforderlich, ganz egal aus welchem Grund jemand dazu gekommen ist.

    Die Informationen, die ich dir hier gegeben habe, sind allgemeiner Rechtsgrundsatz und aus einheitlicher Rechtsprechung. Daher ist das auch keine Rechtsberatung gewesen. Es steht dir aber frei, den Vertrag und die individuellen Umstände von einem Anwalt prüfen zu lassen. wenn du noch unsicher bist.

  • Die Ratschläge, die hier gegeben werden, zeugen von einer guten Kenntnis der Rechtsgrundlagen und einem tiefen Verständnis für die Rechtssprechung (und außerdem für Fragesteller ;) ).

    Ich denke, daß ich mich an die Empfehlungen halten kann, werde keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und keinem neuen Vertrag zustimmen. Wenn ich nicht die Treppenstufen oder das Treppengeländer klaue wird kaum ein Grund vorhanden sein, mir ordentlich zu kündigen. Eigenbedarf kommt bei dieser Vermieterin ganz sicher nicht zum Tragen, hat sie doch bereits ein eigenes Wohnhaus sowie ein weiteres Mietshaus als Renditeonjekt, und sie hat sich in unserem Haus noch eine 3-Zimmer-Wohnung für sich selbst zurückgehalten, in dem angeblich die Verwandten ihres Mannes (ein US-Amerikaner) bei ihren Besuchen wohnen können. Dabei wird man sich gegen eine Vermietung über z.B. airBNB vermutlich nicht wehren können.

    Vielen Dank, ich fühle mich jetzt ein wenig sicherer.

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