Reparatur nach Auszug

  • Hallo zusammen,

    folgende Situation: Ich bin aus meiner alten Wohnung zum 31 Juni 2018 ausgezogen. Bei der Wohnungsübergabe mit der Hausverwaltung wurden keine Mängel festgestellt. Nach ewigem Nachfragen habe ich etwa vor einem halben Jahr die Hälfte meiner Kaution wieder bekommen. Die zweite Hälfte sollte ich bekommen, wenn die Nebenkostenabrechnung fertig ist. Dies war nun vor 7 Wochen (!) endlich der Fall, daraus ergab sich auch noch ein Guthaben und es hieß, ich würde den ausstehenden Betrag in den nächsten Tagen überwiesen bekommen. Leider passierte nichts und ich habe dann diese Woche nochmal bei der Hausverwaltung nachgefragt. Dort habe ich nun die Antwort bekommen, dass die Hausverwaltung vom Vermieter gebeten wurde, das ausstehende Geld erst noch einzubehalten, da der Vermieter nach meinem Auszug eine Reparatur vorgenommen hat und er da die Rechnung noch mit dem ausstehenden Betrag abgleichen will.

    Nun finde ich es etwas komisch, dass ich über ein Jahr nach meinem Auszug plötzlich etwas von einer Reparatur höre und ich die auch noch bezahlen soll, obwohl im Übergabe Protokoll keine Mängel festgestellt worden sind. Das kann doch eigentlich nicht richtig sein, oder?

    Vielen Dank im Voraus für eure Rückmeldungen!

  • Sollte der Vermieter noch einen Mangel gefunden haben, dann kann er die Beseitigung nur 6 Monate nach Auszug vornehmen, danach ist eine Verrechnung mit der Kaution nicht mehr erlaubt. Was wurde denn überhaupt repariert, zu welchem Preis?

  • Das kann doch eigentlich nicht richtig sein, oder?

    Es gibt eine verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten, mal in § 548 BGB nachlesen. Man müsste aber wissen, wann genau die Reparatur vorgenommen worden ist, um eine eventuelle Aufrechnung mit der Kaution auch jetzt noch möglich wäre unter gewissen Umständen. Auch die Beurteilung des Übergabeprotokoll als Anerkenntnis der Mangelfreiheit müsste man vornehmen.

    Im Zweifel also Kaution zurückfordern mit Fristsetzung und dann die Sache einem Anwalt zur Prüfung geben und dann weitere Schritte vornehmen.

  • Danke für deine Antwort, Körbes.

    Ich vermute mal, der hat das unmittelbar nach meinem Auszug gemacht, denn die Wohnung stand nicht lange leer - die Nachmieterin hat quasi schon mit den Hufen gescharrt, um in die Wohnung reinzukommen.

    Ich weiß leider weder, was repariert wurde und wie hoch die Rechnung sein soll. Ich vermute, dass weiß die Hausverwaltung, über die seit jeher die gesamte Kommunikation abläuft auch nicht. Die Dame schrieb nur: "Herr XYZ hat gesagt, ich soll noch warten. Er will mir noch

    eine Rechnung geben, die noch abgezogen werden muss, da er

    nach Ihrem Auszug da noch etwas repariert hat." Da hatte ich heute vormittag mal nachgefragt, ich schätze mal, da darf ich jetzt auch wieder zwischen einer und vier Wochen auf Antwort warten.

  • Hallo darkshadow, auch dir danke für die Rückmeldung.

    Wenn er oder einer seiner Söhne (er hat zwei, die in handwerklichen Berufen tätig sind) die Reparatur selbst vorgenommen hat und die Rechnung ja scheinbar noch nicht fertig ist, sonst hätte er sie ja schon längst an mich oder die Hausverwaltung geschickt, kann der ja theoretisch viel erzählen bzgl. des Zeitraums der Reparatur...

    Nur: Wenn er die Reparatur erst in diesem Jahr oder so gemacht hat, müsste er ja nachweisen, warum er diese mir und nicht der Nachmieterin in Rechnung stellt.

  • Er will mir noch eine Rechnung geben

    Das ist auch erforderlich. Denn wenn der Vermieter Kosten abziehen will, dann muss er dir schon Rechenschaft darüber geben, was genau zu reparieren war. Andersfalls hast du keinen Möglichkeit zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob der Abzug von der Kaution berechtigt war.

    ich schätze mal, da darf ich jetzt auch wieder zwischen einer und vier Wochen auf Antwort warten.

    So lange würde ich nicht warten, wenn ich an deiner Stelle wäre. Denn nach so langer Zeit ist es dann doch unglaubwürdig, dass die Abrechnung so lang dauert. Ein Handwerksbetrieb wäre verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten die Rechnung an den Vermieter auszustellen. Zumindest könntest du um eine Stellungnahme bitten, aus welchem Grund es so ungewöhnlich lange dauert.

  • Nein. Denn dann gibt es ja keine beauftragte Firma, die eine Rechnung auzustellen hätte,

    Der Vermieter darf auch Eigenleistung abrechnen. Jedoch wird es dann etwas schwieriger mit der Beurteilung, ob die Höhe der Forderung angemessen ist. In der Regel ist es üblich, dass der Vermieter dies durch Kostenvoranschläge von Firmen nachzuweisen hätte.

    Und wenn der Vermieter einen Schaden in Eigenleistung behoben hat, ist es erst recht nicht nachvollziehbar, warum er die Kaution noch nicht abrechnen konnte. Er sollte sich diesbezüglich erklären, zumindest meiner Meinug nach. Es ist aber allein dir überlassen, wie du vorgehen möchtest.

  • Hätte er mich nicht eigentlich auch darauf hinweisen müssen, dass der Schaden - welcher auch immer es sein mag - besteht, bevor er die Reparatur veranlasst, wenn er sie mir in Rechnung stellen will?

    Ich überlege, ob ich der Hausverwaltung schreiben soll, dass der Anspruch auf Zahlung der Rechnung verjährt ist, ich bis zu Datum XYZ meine restliche Kaution und mein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung haben möchte und ich bei Überschreitung dieser Frist oder Geltungsmachung der Reparaturkosten einen Anwalt einschalten werden. Das Stichwort "Anwalt" könnte ja vielleicht schon Wunder wirken...

  • Hätte er mich nicht eigentlich auch darauf hinweisen müssen, dass der Schaden besteht, bevor er die Reparatur veranlasst, wenn er sie mir in Rechnung stellen will?

    Nein. Falls die Forderung für die Begleichung des Schadens berechtigt ist, ändert das nichts, ob er es vorab gesagt hat oder nicht.

    dass der Anspruch auf Zahlung der Rechnung verjährt ist

    Da bringst du jetzt etwas durcheinander. Es wird ja kein Geld von dir verlangt, sondern man will den Betrag mit der Kaution verrechnen. Das ist ein großer Unterschied.

    ich bis zu Datum XYZ meine restliche Kaution und mein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung haben möchte

    Das kann nie schaden, etwas Druck aufzubauen, wenn man die Vermutung hat, dass es sich ansonsten noch viel länger hin zieht. Ob man seine Forderung auch vor einem Gericht durchsetzen kann, kann man in der Zwischenzeit immer noch überlegen oder sich von einem Anwalt beraten lassen.

  • Das kannst du zum aktuellen Zeitpunkt noch überhaupt nicht wissen, denn du weißt ja noch nicht mal, was genau beschädigt sein soll. Also kannst du auch noch nicht wissen oder prüfen lassen, ob du für die Forderung aufkommen musst.

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