Schadensregulierung Mietsachschaden

  • Hallo zusammen,

    ich habe das folgende Problem: Nach dem Auszug aus einer Wohnung, wurden beschädigte Fliesen im Bad festgestellt. Da gleich darauf ein neuer Mieter eingezogen ist, ist die Reparatur des Schadens aktuell nicht möglich.

    Der Vermieter hat darauf einen Kostenvoranschlag erstellt, sodass von der Haftpflichtversicherung der Nettobetrag ausgezahlt wurde.

    Mit wurde darauf der Restbetrag in Rechnung gestellt.

    Vom Vermieter gibt es widersprüchliche Aussagen, einerseits meinte er der Schaden wird nach Auszug der akt. Mieter repariert, gibt aber auch Aussagen, dass es evt. doch nicht passiert.

    Bin ich verpflichtet den Restbetrag (=Mehrwertsteuer) zu bezahlen?

    Danke und Grüße

    Leviathan

  • Nö,

    grundsätzlich kann der Vermieter eine Weiterbelastung auch aufgrund eines Kostenvoranschlags durchführen.

    Da diese Leistung, d.h. der Austausch der Fliesen, allerdings gar nicht erbracht wurde, ist folglich auch keine Umsatzsteuer abgeführt worden. Der Vermieter kann also nichts in Rechnung stellen, was gar nicht bezahlt wurde.

    Das könnte er nur, wenn die Reparatur jetzt tatsächlich erfolgt. Wenn die Maßnahme allerdings erst bei Auszug des jetzigen Mieters erfolgt, wäre eine mögliche Weiterbelastung an Dich längst verjährt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ja danke das habe ich mir auch gedacht. Er scheint aber nicht einsichtig zu sein. Von welcher Verjähringsfrist wäre da die Rede?

    Ich nehme an eine schriftliche Mitteilung sollte da ausreichen oder?

  • Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, lt. § 281 BGB.

    Was soll damit sein? Die Leistung wurde ja insofern gebracht, nämlich von der Haftplichtversicherung. Jetzt sollen Kosten erstattet werden, die nicht angefallen sind.


    Er scheint aber nicht einsichtig zu sein.

    Auf § 249 II BGB verweisen. Da steht drin, das die Steuer nur zu zahlen ist, soweit sie tatsächlich anfällt.

    Von welcher Verjähringsfrist wäre da die Rede?

    Da es sich hier um Ersatzansprüche handelt gilt eine verkürzte Verjährungfrist von 6 Monaten. Hier sollte aber beachtet werden, dass durch die Zahlung der Versicherung die Schuld anerkannt worden ist und erneut die 6 Monate zu laufen beginnen. Müsste man aber genau prüfen.

  • Auf § 249 II BGB verweisen. Da steht drin, das die Steuer nur zu zahlen ist, soweit sie tatsächlich anfällt.

    Ja hab jetzt einen Widerspruch verfasst...ich hoffe es ist damit getan. Weiß nicht wieso der Vermieter da noch diskutiert.

    Die Formulierung sollte passen oder?

    "In der Kautionsabrechnung wurde mir Ihrerseits der Differenzbetrag in Höhe von XYZ zum Verrechnungsscheck, d.h. die Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt. Laut § 249 Absatz 2 BGB bin ich nicht verpflichtet, die nicht angefallene Mehrwertsteuer zu begleichen. Diese Forderung ist damit nicht rechtmäßig."

    Danke!

  • Wenn deine Haftpflichtversicherung den Schaden übernommen hat, dann kann er Dir gegenüber keine weiteren Forderungen stellen.

    Melde weitere Forderungen deiner Haftpflichtversicherung, die ist auch dafür da, unbegründete Ansprüche abzuwehren.

    Sie tritt in so einem Fall rechtlich für dich ein, nötigenfalls auch vor Gericht !

    Glück auf

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