Heizungszähler 2x geschätzt, im 3. Jahr dann 15% Kürzung

  • Hallo,

    habe folgende Situation:

    In meiner Wohnung habe ich einen (per Funk angebundenen...) Wärmemengenzähler für die Fußbodenheizung. Aufgrund eines Defektes wurde der über 2 Abrechnungszeiträume nur geschätzt. Bei der 3. geschätzten Abrechnung habe ich nun widersprochen.

    Jetzt wurde mir angeboten, gemäß § 12 HeizkostenV. die Abrechnung des letzten Zeitraumes um 15% zu kürzen. Nach meinem Verständnis müsste das aber für alle geschätzten Zeiträume rückwirkend gemacht werden, da ja auch rückwirkend die Abrechnungslogik geändert wird.

    Oder irre ich mich?

    Danke im Voraus!

  • Ganz so einfach ist es nicht. Möglicherweise macht es sich der Vermieter mit der 15% Kürzung etwas zu einfach und versucht sich damit aus der Verantwortung zu ziehen.

    Eine Schätzung ist möglich bei einem Geräte Defekt. Das sieht auch die Heizkostenverordnung so vor. Hierbei hat man dann auch keine Kürzungsmöglichkeit. Wenn sich jedoch die Situation so darstellen sollte, dass es am Verschulden des Vermieters liegt, dass keine Verbrauchswerte vorliegen, dann sieht es anders aus. Denn dann kann er nicht schätzen, sondern die Abrechnung könnte möglicherweise unwirksam sein. Dann könnte der Vermieter keine Nachzahlung verlangen oder er muss vielleicht sogar Vorauszahlungen zurück erstatten. Der Vermieter sollte also zunächst befragt werden, warum es ihm nicht möglich war, innerhalb von 3 Jahren den Defekt beheben zu lassen.

    Eine rückwirkende Beanstandung der Abrechnung ist möglich, diese kann der Vermieter jedoch mit dem Einwand der Verwirkung zurück weisen (außer eine Abrechnung stellt sich als unwirksam heraus). Denn laut Gesetz hat man als Mieter 12 Monate ab Erhalt einer Abrechnung Zeit, Beanstandungen geltend zu machen.

  • Danke für deine Antwort.

    Ich will kurz auf einzelne Aspekte daraus eingehen:

    1) Es handelt sich um einen Neubau, es gab nie einen Versuch des Vermieters oder des Dienstleisters (M****), den Zähler auszuwechseln. Ironischerweise handelt es sich um einen neuen, per Funk auslesbaren Zähler. Der Dienstleister hätte also schon früh Bescheid wissen können.

    2) Nach meinem Verständnis kann nur 2x geschätzt werden, beim 3. Mal muss abgelesen werden können, weil der Fehler sonst zu sehr aus dem Ruder laufen könnte. Nun wusste ich zum Zeitpunkt der ersten beiden Abrechnungen ja noch nicht, dass auch bei der 3. Abrechnung noch aufgrund des Fehlers geschätzt wird, sprich, ich hatte ja noch keinen Anlass, zu widersprechen. Wenn statt einer genauen Abrechnung auf die Kürzung umgestellt wird, dann müsste das doch auch die Fehler der Vergangenheit mit berücksichtigen? Die wurden letztlich (rückwirkend) auch nicht verbrauchsabhängig abgerechnet...

  • Nach meinem Verständnis kann nur 2x geschätzt werden, beim 3. Mal muss abgelesen werden

    Ja stimmt vom Prinzip. Wobei es laut Heizkostenverordnung 3 Methoden gibt, die zulässig sind

    1. Nach dem Wert des Vorjahres. Das entfällt, da es ja ein Neubau ist. Und die Methde würde auch nur 1x funktionieren. Man kann ja nicht auf Basis einer Schätzung schätzen.
    2. Auf Bais vergleichbarer Räume im Haus, also einen Durchschnitt des gleichen Raums in verschiedenen Wohnungen.
    3. Nach dem Durchschnitt des Gesamtverbrauch des Hauses.

    Und dann ist noch wichtig, dass die Fläche, die geschätzt werden muss, höchtstens 25% des Gesamtgebäude ausmachen darf.

    Nun wusste ich zum Zeitpunkt der ersten beiden Abrechnungen ja noch nicht, dass auch bei der 3. Abrechnung noch aufgrund des Fehlers geschätzt wird

    Hättest du aber wissen können. Denn zur Prüfung einer Abrechnung gehört auch, dass man selber auf den Zähler schaut und sich überzeugt, ob der Wert der Funkauslesung plausibel ist. Du hättest dann gesehen, dass etwas mit dem Zähler nicht stimmt. Dieses Versäumnis musst du dir selber zurechnen.

    dann müsste das doch auch die Fehler der Vergangenheit mit berücksichtigen

    Nein. Wie in meinem vorherigen Beitrag schon gesagt ist die Schätzung laut Heizkostenverordnung zulässig bei einem Defekt. Deshalb hat man dann kein Recht auf die 15% Kürzung. Nur jetzt im 3. Jahr ist es eine andere Situation, wenn es das Versäumnis des Vermieters ist, den Zähler nicht längst auszutauschen. Wenn sich diese Frage bejahen lassen sollte, dann könnte dich der Vermieter auch nicht einfach mit den 15% abspeisen. Das wäre dann ein schlechter Kompromiss für dich.

  • Ich bin kein Anwalt, daher darf ich dir nichts empfehlen. Das musst du selber entscheiden.

    Wenn du mit der Kürzung von 15% für diese Jahr zufrieden bist und die Kosten dann akzeptabel empfindest, dann nimm das Angebot an und die Sache hat sich erledigt. Aber dann solltest du bereits jetzt darauf bestehen, dass der Zähler kurzfristig ausgetauscht wird, und du sagst dazu, dass du das dann nächstes Jahr so nicht mehr akzeptierst.

    Oder wenn du die Kosten für zu hoch empfindest und die 15% Kürzung nicht ausreichend ist, dann geh zu einem Anwalt und lass prüfen, ob die Abrechnung aufgrund des Versäumnisses des Vermieters unwirksam ist. Dann lässt sich mehr Geld raus holen.

  • Vielen Dank wiederum!

    1) Wegen der ersten beiden geschätzen NK-Abrechnungen spreche ich mal mit einem Anwalt, was der dazu meint.

    2) Inzwischen bin ich ausgezogen (nicht wegen des Zählers ;-), der Zähler ist immer noch defekt, d.h. auch die nahezu komplette nächste Abrechnungsperiode (läuft von Oktober bis September) wird das gleiche Problem bestehen. Was würdest du da machen? Gleich wieder die 15%-Regelung vorschlagen (die wäre für mich akzeptabel).

  • Wenn die 15% Kürzung für dich akzeptabel ist vom Betrag her, dann mach das. Sofern man mit einer Lösung zufrieden ist, braucht man natürlich nicht mehr irgend welche anderen Möglichkeiten prüfen. Bei der Endabrechnung wird es jedoch dann nochmal interessant sein, in welcher Weise dein tatsächlicher kürzerer Nutzungszeitraum des Jahres in der Schätzung berücksichtigt wird. Daher würde ich an deiner Stelle erst mal abwarten, bis die Abrechnung da ist, und dann darüber entscheiden.

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