Servus zusammen,
ich habe zur Regelung bzgl. Samstag als dritten Werktag bereits sehr viel gefunden und sämtliche Internetseiten sind sich einig: Ist der 3. Werktag bzgl. einer Wohnungskündigungsfrist ein Samstag, so zählt er NICHT als Werktag. In meinem Szenario war der 01.05. ein Feiertag, der 2. ein Donnerstag, der 3. ein Freitag und der 4. Samstag. Dieser war der dritte Werktag, also Kündigung bis Montag, 06.05.19, möglich. Den Erhalt dort hat die Vermieterin bestätigt.
Nun habe ich HEUTE, 3 Tage vor Mietende, die Ablehnung der Kündigung zum 31.07.2019 bekommen. Ich hatte im Netz gesehen, dass der Vermieter die Kündigung nicht bestätigen muss, weswegen ich bisher nicht deutlich nachgefragt und mir auch nichts dabei gedacht habe. DAS ist bereits meine Nebenfrage: DARF der Vermieter eine Kündigung so spät ablehnen?
Die Hauptfrage: Hat der Anwal der Vermieterin Recht? Hier sein Text, den sie mir weitergeleitet hat, nachdem ich deutlich gemacht habe, dass ich die Kündigung im rechtlichen Rahmen fristgerecht abgegeben habe:
"Sehr geehrte Frau X,
zu der im Betreff genannten Frage hatten wir gestern telefoniert. Ich habe hierzu die Rechtsprechung und Literatur nochmals überprüft.
Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH gab es am 27.04.2005. Die Entscheidung ist im Anhang beigefügt. Danach gab es eine Vielzahl von unter gerichtlichen Entscheidungen und auch Abhandlungen in der Literatur. Des Weiteren gab es eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob bei Mietzahlungen, die bis zum 3. Werktag eingehen müssen, der Samstag als Werktag zählt oder nicht.
Wenn Sie den Leitsatz der beigefügten Entscheidung des BGH vom 27.04.2015 lesen, erweckt dies zunächst den Eindruck, dass der Samstag als Werktag zählt, es sei denn, der letzte Tag der Frist fällt auf einen Samstag. Dieser Leitsatz ist missverständlich. Der BGH hat lediglich entschieden, dass der Samstag grundsätzlich als Werktag zählt, als auch bei Berechnung der Kündigungsfristen. Aus den Entscheidungsgründen kann dann jedoch entnommen werden, dass der BGH abschließend noch nicht zu der Frage Stellung genommen hat, was gelten soll, wenn, wie vorliegend wie bei Ihnen bezüglich des Mietverhältnisses des Herrn X der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag fällt. Der BGH hat ausdrücklich geschrieben, dass diese Frage (noch) keiner Entscheidung bedarf. Diese Frage ist demnach höchstrichterlich noch nicht entschieden. Man kann hier divergierende Auffassungen vertreten. Wenn ich die Überlegungen des BGH stringent fortsetze, komme ich eigentlich zum Ergebnis, dass bezüglich der Kündigungsfristen nichts dagegen spricht, den Samstag als Werktag anzusehen. Bei Mietzahlungen hingegen hat der BGH ausdrücklich gesagt, dass der Samstag nicht als Werktag gelten soll. Dies resultiert jedoch daraus, dass Banken am Samstag grundsätzlich nicht arbeiten. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Stimmen in der Literatur, welche auch bei Kündigungsfristen den Samstag nicht als Werktag gelten lassen wollen. Dies ist jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden. Von daher kann man in der Argumentation durchaus vertreten, der Samstag sei bei Berechnung der Kündigungsfristen ein Werktag. Danach ist die Kündigung des Herrn X erst nach Ablauf des 3. Werktags im Monat eingegangen.
Gerne können wir hierüber aber auch nochmals telefonieren."
Freundliche Grüße
Chris