Beiträge von Davos20

    Servus Fruggel, einmal mehr Danke für deine Einschätzung. Leider hast du mich hier mit dem Satzende abgehängt:

    "Die 20% kann man nur im ersten Jahr ansetzen, denn da ist der Wertverlust am höchsten. Man kann aber auch nach den Regeln der steuerlichen Abschreibung gehen, und dabei berechnet sich der Wert rein linear, nicht degressiv."

    Der Anfang ist klar und ich fühlte mich bestätigt, am Ende weiß ich aber doch nicht mehr ob die Vermieterin die 20% erneut abziehen kann oder nicht, weil ich nicht was das Ende für die anfängliche Info bedeutet.

    Das Ding ist, dass mir zugesichert wurde, dass der Zeitwertverlust bezahlt wird und daher brauche ich da halt eine klare Rechnung, die ich ihr vorlegen kann.

    PS: Darf ich die Küche eigentlich ausbauen, wenn ich sie von der Vermieterin gekauft habe, die sie bereits der Vormieterin abgekauft hat? Es gab im Mietvertrag eine Klausel, auf die sich die Vermieterin berufen hat bzgl. Bauliche Veränderungen, deren Rückbau sie verhindern kann, wenn sie den Zeitwertverlust bezahlt. Aber ich habe die bauliche Veränderung ja nicht durchgeführt. Sie dürfte ihr Recht durch den Verkauf an mich verwirkt haben, oder nicht?

    Guten Tag, ihr kennt mich ja schon,

    schwierige Vermieterin, 1000 Fragen. Tut mir leid.

    Frage: Sie hat mir damals eine Küche weiterverkauft, die sie selbst von der damaligen Vormieterin gekauft hat. Nun würde sie mir die Küche wieder abkaufen. Sie berechnet im Zeitwertverlust jedoch die anfänglichen 20%, die man aus den üblichen Formeln kennt. Zieht man diese 20% immer ab bei einem Weiterverkauf oder nur beim ersten Mal bei neuen Küchen?

    Danke einmal mehr für eure Einschätzung.

    Ich hatte heute Morgen aufgrund der Vorkommnisse am Samstag eine Kamera in der Wohnung installiert, die mich alarmiert und einen Screenshot schickt, wenn sie eine Bewegung wahrnimmt und tadaaaaa: Ich habe jetzt Bilder von unbekannten Menschen in meiner Wohnung. Bin dann sofort hingefahren und habe die Hausmeisterin getroffen, die schon auf den nächsten Interessenten gewartet hat. Die hat auch ehrlich zugegeben, dass sie mit einem Interessenten in der Wohnung war, aber nur auf Anweisung gehandelt hat und nicht wusste, dass keine Zusage vorliegt.

    Ich will der Hausmeisterin nichts böses. Die tat mir sehr leid in der Situation. War ja sehr unangenehm für sie. Ich nehme an bei entsprechenden rechtlichen Schritten trifft es nur die Vermieterin als Auftraggeber?

    Guten Tag zusammen!

    Entschuldigung, dass ich euch erneut belästigen muss. Meine Vermieterin macht mich jedoch fertig. Ich muss etwas ausholen, verzeiht:

    #es ist so: Sie hatte mich wiederholt erst am Vortag angerufen (Freitag, 16.08.19) und um Zugang zur Wohnung am nächsten Tag gebeten - für einen Besichtigungstermin. Soweit ich weiß, darf Sie Besichtigungstermine nicht 24 Stunden vorher anmelden. Ich war an dem Wochenende auch unterwegs. Ich hatte mit ihr dann aber telefonisch eine Vereinbarung, nach der Sie mir schriftlich noch einmal in aller Deutlichkeit den Abkauf der Einbauküche garantiert und sie dafür kurzfristig den Besichtigungstermin am nächsten Tag durchführen könne. Eine alte Mail hatte ich für nicht eindeutig befunden und um Nachbesserung gewünscht.

    Sie hat mir dann Nachts doch wieder nur wortlos die alte Mail weitergeleitet. Daraufhin habe ich ihr per Whatsapp und per Mail am Samstag um halb 11 geschrieben, dass Sie sich nicht an die Abmachung gehalten hat und ich ihr daher keinen Zugang gewähren könne. Daraufhin war es verdächtig still. Weder ein Flehen noch Nachbesserung.

    Ich war mir sicher: Die geht trotzdem in die Wohnung. Ihr kennt sie nicht, aber die hätte die Absage nie schweigend hingenommen. So. Sie hatte am Freitag angekündigt, dass die Besichtigung durch die Hausmeisterin ermöglicht wird. Ich habe diese heute angerufen mit dem Verdacht, dass diese nicht weiß, dass das nicht abgesprochen war und sie bestätigte mir tatsächlich, dass Ihr Mann (der auch Hausmeisterarbeiten im Haus durchführt), mit dem Interessenten in meiner Wohnung war.

    Ich bitte euch um eure Einschätzung: Zählt dies als Hausfriedensbruch durch den Vermieter oder kann man sich da irgendwie rauswinden? Ich habe eine Lesebestätigung in Whatsapp meiner Nachricht VOR der Besichtigung. Eine schriftliche Zusage für die Besichtigung gibt es ohnehin nicht.

    Liebe Grüße

    Der Moment des Auszugs rückt näher.

    Wie gesagt handelte es sich um einen Mietnachtrag, den ich unterschrieben habe. Ein Dokument zur Ergänzung des Mietvertrages.

    Da stand unter anderem auch eine Mieterhöhung drauf und letzter Punkt einer kleinen Liste war eben dieser:

    "Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig geworden, dass die Wohnung bei Auszug des Mieters auf Kosten des Mieters vom Vermieter grundgereinigt wird. Die Grundreinigung bezieht sich auf die gesamte Wohnung innen und außen."

    Hilft das bei der Einschätzung?

    Ich werde mich beugen. Lt. dem Anwalt lohnt sich der Stress nicht bei einer Monatsmiete und der Ausgang ist ungewiss. Das Ding ist: Meine Küche steht ja auch noch drin und die würde ich so schnell nicht rausbekommen. Da könnte sie mir ja ab morgen auch die Hölle heiß machen - und das hätte sie getan, wenn ich mich mit ihr anlege. Rechtsschutz habe ich leider auch nicht. Ich denke ich hätte im Ernstfall eine Chance gehabt, denn sie hat ja die ganze Zeit aktiv Nachmieter gesucht mit Einzugsdatum 01.08.2019. Meint ihr im Ernstfall hätte ein/e Richter/in dies zu meinen Gunsten ausgelegt, wenn ich entsprechend Zeugen rangekarrt hätte? Plump gesagt als indirekte Anerkennung meiner Kündigung? Nur aus Interesse, ist ja nun nicht mehr relevant. Aber neugierig bin ich da schon.

    Aber wie dem auch sei: Durch diesen Schritt ist mein Vertrauen auf jeden Fall gebrochen. Ich habe ihr sämtliche bisher stattgefundenen Bestichtigungstermine abgenommen und ihr damit Zeit und Geld gespart. Ich habe teilweise sogar selbst Zeit und Geld in die Hand genommen für Besichtigungen. Durch ihre Ablehnung wenige Tage vor Mietende musste ich nun schmerzlichst erfahren, dass meine überaus großzüzige Mitarbeit einen Dreck wert ist. Ich habe ihr bisher überhaupt keine Steine in den Weg gelegt. Im Gegenteil. Auch während der Mietzeit habe ich bzgl. Schimmel und Wandanbauten vor den betroffenen Rohren, wodurch sich die Mietfläche verkleinert hat, nichts unternommen.

    Natürlich lasse ich das nicht auf mir sitzen. Sie hat jegliches Gewissen vermissen lassen, ohne offen gegen Gesetze zu verstoßen. Den Tanz mach ich gerne mit in der Restzeit, habe aber ein paar Fragen, weil ich mich ja auf Internettexte nicht verlassen kann. Ich brauche also euren Rat. Ihr steckt tiefer in der Materie und könnt die Gesamtsituation besser beurteilen. So sieht es aus:

    - Ich bin berufstätiger Mieter.

    - Ich bin bereits umgezogen, die Wohnung steht quasi leer. 20 Minuten Fahrt zwischen alter und neuer Wohnung. Ebenso von der Arbeit zur alten Wohnung.

    Folgende Fragen:

    - Wie oft muss ich Besichtigungen zulassen? Ist einmal pro Woche richtig? Als berufstätiger Abends? Ich habe auch Infos gefunden bzgl. im Monat 3mal zwischen 19-20 Uhr bei Berufstätigen, hier war aber mal die Rede von "Kaufinteressenten", manchmal auch von "Kauf- und Mietinteressenten".

    - Die Vermieterin muss Besichtigungen mind. 3 Tage vorher anmelden. Richtig?

    - Muss ich die Vermieterin mit Begleitpersonen (nicht Interessenten) in die Wohnung lassen oder kann ich verlangen, dass entweder nur Vermieterin ODER Vertretung die Wohnung mit Interessenten besichtigen? Gibt es da Unterschiede zwischen Besichtigung und Übergabetermin?

    -Besichtigungen am Wochenende sind nicht rechtens bzw. tabu(?)?

    Ich will von euch keine Tipps, wie ich möglichst böse sein kann. Ich will nicht böse sein. Ich habe nur keine Lust mehr mich ausnutzen zu lassen und hoffe ihr könnt mir sagen, wie ich jetzt rechtlich sicher weitermachen kann.

    Liebe Grüße

    Na damit hast du sicherlich was falsch verstanden. Samstag ist ein Werktag. Darüber besteht Einigkeit. Die Frage ist, ob §193 BGB anwendbar ist oder nicht. Auch ich habe dazu unterschiedliche Argumentationen im Netz gelesen.

    Berichte uns bitte, was der Anwalt dazu meint und was er empfiehlt.

    Ja, sorry, ich formuliere das natürlich etwas plumt, meine es sinngemäß aber so, wie in §193.

    Ich werde berichten! Ich erzähle in Foren stets wie es ausgegangen ist :)

    Verdammt, ich war mir so sicher, als ich damals entsprechend kündigte. Ich weiß, dass das Netz nicht immer die beste Quelle ist, aber diesbezüglich habe ich auf unzähligen Seiten die gleiche Aussage gefunden: Samstag als 3. Werktag ist KEIN Werktag. Und nun das. Danke euch für die umfangreichen Antworten. Habe einen Anwalt eingeschaltet. Mir ist tatsächlich ein alter Bekannter eingefallen, dessen Spezialgebiet ich nicht mehr kannte. Nach kurzen Kontakt die gute Nachricht: Mietrecht!

    Servus zusammen,

    ich habe zur Regelung bzgl. Samstag als dritten Werktag bereits sehr viel gefunden und sämtliche Internetseiten sind sich einig: Ist der 3. Werktag bzgl. einer Wohnungskündigungsfrist ein Samstag, so zählt er NICHT als Werktag. In meinem Szenario war der 01.05. ein Feiertag, der 2. ein Donnerstag, der 3. ein Freitag und der 4. Samstag. Dieser war der dritte Werktag, also Kündigung bis Montag, 06.05.19, möglich. Den Erhalt dort hat die Vermieterin bestätigt.

    Nun habe ich HEUTE, 3 Tage vor Mietende, die Ablehnung der Kündigung zum 31.07.2019 bekommen. Ich hatte im Netz gesehen, dass der Vermieter die Kündigung nicht bestätigen muss, weswegen ich bisher nicht deutlich nachgefragt und mir auch nichts dabei gedacht habe. DAS ist bereits meine Nebenfrage: DARF der Vermieter eine Kündigung so spät ablehnen?

    Die Hauptfrage: Hat der Anwal der Vermieterin Recht? Hier sein Text, den sie mir weitergeleitet hat, nachdem ich deutlich gemacht habe, dass ich die Kündigung im rechtlichen Rahmen fristgerecht abgegeben habe:

    "Sehr geehrte Frau X, 

    zu der im Betreff genannten Frage hatten wir gestern telefoniert. Ich habe hierzu die Rechtsprechung und Literatur nochmals überprüft. 

    Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH gab es am 27.04.2005. Die Entscheidung ist im Anhang beigefügt. Danach gab es eine Vielzahl von unter gerichtlichen Entscheidungen und auch Abhandlungen in der Literatur. Des Weiteren gab es eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob bei Mietzahlungen, die bis zum 3. Werktag eingehen müssen, der Samstag als Werktag zählt oder nicht. 

    Wenn Sie den Leitsatz der beigefügten Entscheidung des BGH vom 27.04.2015 lesen, erweckt dies zunächst den Eindruck, dass der Samstag als Werktag zählt, es sei denn, der letzte Tag der Frist fällt auf einen Samstag. Dieser Leitsatz ist missverständlich. Der BGH hat lediglich entschieden, dass der Samstag grundsätzlich als Werktag zählt, als auch bei Berechnung der Kündigungsfristen. Aus den Entscheidungsgründen kann dann jedoch entnommen werden, dass der BGH abschließend noch nicht zu der Frage Stellung genommen hat, was gelten soll, wenn, wie vorliegend wie bei Ihnen bezüglich des Mietverhältnisses des Herrn X der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag fällt. Der BGH hat ausdrücklich geschrieben, dass diese Frage (noch) keiner Entscheidung bedarf. Diese Frage ist demnach höchstrichterlich noch nicht entschieden. Man kann hier divergierende Auffassungen vertreten. Wenn ich die Überlegungen des BGH stringent fortsetze, komme ich eigentlich zum Ergebnis, dass bezüglich der Kündigungsfristen nichts dagegen spricht, den Samstag als Werktag anzusehen. Bei Mietzahlungen hingegen hat der BGH ausdrücklich gesagt, dass der Samstag nicht als Werktag gelten soll. Dies resultiert jedoch daraus, dass Banken am Samstag grundsätzlich nicht arbeiten. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Stimmen in der Literatur, welche auch bei Kündigungsfristen den Samstag nicht als Werktag gelten lassen wollen. Dies ist jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden. Von daher kann man in der Argumentation durchaus vertreten, der Samstag sei bei Berechnung der Kündigungsfristen ein Werktag. Danach ist die Kündigung des Herrn X erst nach Ablauf des 3. Werktags im Monat eingegangen. 

    Gerne können wir hierüber aber auch nochmals telefonieren."

    Freundliche Grüße

    Chris

    Weil es dort nie um so eine extra Klausel ging wie in meinem Fall, sondern in den meisten Fällen NUR generell um die Reinigung der Wohnung ansich oder sonst schwammig um die Möglichkeit für den Mieter selber zu reinigen. Mir fehlte überall die klare Aussage, dass der Vermieter IMMER selber reinigen kann egal was der Vermieter schreibt. Ich wollte sicher gehen und daher wollte ich hier den Fall nochmal explizit schildern :)

    Edit: Ach, und danke für die Antwort! Meine Manieren schlafen so früh noch :D

    Servus,

    vorab: Wenn ich dazu versuche Infos zu finden im Netz finde ich immer generelle Infos zur Endreinigung. Ich habe hier aber ein spezielles Szenario. Ich weiß, dass ich wohl nicht als erstes Frage, aber alle Suchen enden bei Standardauszugs-Szenarien... Sorry also, falls ich der hundertste bin. Es geht um eine Klausel in einem Nachtrag zum Mietvertrag. Dort steht geschrieben:

    "Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig geworden, dass die Wohnung bei Auszug des Mieters auf Kosten des Mieters vom Vermieter grundgereinigt wird. Die Grundreinigung bezieht sich auf die gesamte Wohnung innen und außen."

    Ich hatte das damals sorglos unterschrieben. Meiner Meinung nach kann das doch kaum gesetzeskonform sein?

    Liebe Grüße

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