Abgabe der Kündigung fristgerecht, wenn Samstag 3. Werktag ist?

  • Servus zusammen,

    ich habe zur Regelung bzgl. Samstag als dritten Werktag bereits sehr viel gefunden und sämtliche Internetseiten sind sich einig: Ist der 3. Werktag bzgl. einer Wohnungskündigungsfrist ein Samstag, so zählt er NICHT als Werktag. In meinem Szenario war der 01.05. ein Feiertag, der 2. ein Donnerstag, der 3. ein Freitag und der 4. Samstag. Dieser war der dritte Werktag, also Kündigung bis Montag, 06.05.19, möglich. Den Erhalt dort hat die Vermieterin bestätigt.

    Nun habe ich HEUTE, 3 Tage vor Mietende, die Ablehnung der Kündigung zum 31.07.2019 bekommen. Ich hatte im Netz gesehen, dass der Vermieter die Kündigung nicht bestätigen muss, weswegen ich bisher nicht deutlich nachgefragt und mir auch nichts dabei gedacht habe. DAS ist bereits meine Nebenfrage: DARF der Vermieter eine Kündigung so spät ablehnen?

    Die Hauptfrage: Hat der Anwal der Vermieterin Recht? Hier sein Text, den sie mir weitergeleitet hat, nachdem ich deutlich gemacht habe, dass ich die Kündigung im rechtlichen Rahmen fristgerecht abgegeben habe:

    "Sehr geehrte Frau X, 

    zu der im Betreff genannten Frage hatten wir gestern telefoniert. Ich habe hierzu die Rechtsprechung und Literatur nochmals überprüft. 

    Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH gab es am 27.04.2005. Die Entscheidung ist im Anhang beigefügt. Danach gab es eine Vielzahl von unter gerichtlichen Entscheidungen und auch Abhandlungen in der Literatur. Des Weiteren gab es eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob bei Mietzahlungen, die bis zum 3. Werktag eingehen müssen, der Samstag als Werktag zählt oder nicht. 

    Wenn Sie den Leitsatz der beigefügten Entscheidung des BGH vom 27.04.2015 lesen, erweckt dies zunächst den Eindruck, dass der Samstag als Werktag zählt, es sei denn, der letzte Tag der Frist fällt auf einen Samstag. Dieser Leitsatz ist missverständlich. Der BGH hat lediglich entschieden, dass der Samstag grundsätzlich als Werktag zählt, als auch bei Berechnung der Kündigungsfristen. Aus den Entscheidungsgründen kann dann jedoch entnommen werden, dass der BGH abschließend noch nicht zu der Frage Stellung genommen hat, was gelten soll, wenn, wie vorliegend wie bei Ihnen bezüglich des Mietverhältnisses des Herrn X der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag fällt. Der BGH hat ausdrücklich geschrieben, dass diese Frage (noch) keiner Entscheidung bedarf. Diese Frage ist demnach höchstrichterlich noch nicht entschieden. Man kann hier divergierende Auffassungen vertreten. Wenn ich die Überlegungen des BGH stringent fortsetze, komme ich eigentlich zum Ergebnis, dass bezüglich der Kündigungsfristen nichts dagegen spricht, den Samstag als Werktag anzusehen. Bei Mietzahlungen hingegen hat der BGH ausdrücklich gesagt, dass der Samstag nicht als Werktag gelten soll. Dies resultiert jedoch daraus, dass Banken am Samstag grundsätzlich nicht arbeiten. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Stimmen in der Literatur, welche auch bei Kündigungsfristen den Samstag nicht als Werktag gelten lassen wollen. Dies ist jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden. Von daher kann man in der Argumentation durchaus vertreten, der Samstag sei bei Berechnung der Kündigungsfristen ein Werktag. Danach ist die Kündigung des Herrn X erst nach Ablauf des 3. Werktags im Monat eingegangen. 

    Gerne können wir hierüber aber auch nochmals telefonieren."

    Freundliche Grüße

    Chris

  • PS: Den Übergabetermin am 01.08.2019 hat sie auch abgesagt, weil der ja hinfällig wäre. Gibt es hier einen Tipp was ich nun tun muss? Die hat mich jetzt so in der Ecke...

  • Schwieriger Fall, da der BGH diese Problematik tatsächlich noch nicht abschließend beurteilt hat.

    Aber: Die Tendenz geht in die Richtung, dass der § 193 BGB nicht anzuwenden ist, d.h. der Samstag auch als Werktag gilt.

    Warum? Die Fachliteratur vertritt teilweise die Meinung, dass es sich bei der ganze Sache mit der Abgabe zum 3. Werktag gar nicht um eine Frist im rechtlichen Sinne handelt. Eine Frist ist immer durch einen Anfangs- und Endzeitpunkt bestimmt.

    Bei dem Thema der Abgabe einer Kündigung gibt es zwar einen Endtermin, aber keinen Anfangstermin (Es ist ja nicht so, dass Du die Kündigung zwischen dem 01. und 03. abgeben musst).

    DARF der Vermieter eine Kündigung so spät ablehnen?

    Auch wenn es nicht die feine englische Art ist, ja.

    Eine Kündigung ist rechtlich gesehen eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

    Oder anders: Eine Kündigung muss nicht bestätigt oder abgelehnt werden.

    Was hat die Vermieterin denn bestätigt? Tatsächlich nur den Erhalt oder auch den Kündigungstermin zum 31.07.?

    Gibt es hier einen Tipp was ich nun tun muss?

    Da kann ich nur den Gang zu einem Fachanwalt für Mietrecht empfehlen, so dass der Sachverhalt dann vor Gericht ausgefochten werden muss. Da stehen die Chancen aber auch nicht so gut.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Es ist richtig, dass die Situation, wenn der letzte Tag der Karenzzeit auf einen Samstag als Werktag fällt, noch nicht höchtsrichterlich geklärt wurde. Dazu gibt es keine Entscheidung. Deshalb wirst du hier keine wirkliche Antwort bekommen können.

    In dem Urteil des BGH von 2005 wurde zwar über die Situation nicht entschieden, aber es gibt darin Erläuterungen, dass der Samstag vermutlich als Werktag zählt und nicht nicht auf den nächsten Wochentag verschiebt, weil §193 BGB nicht anwendbar ist.

    Eine entsprechende Anwendung des § 193 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Bestimmung dient dem Schutz und den Interessen desjenigen, der die Willenserklärung abzugeben hat. Wer innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben muß -wie etwa den Widerruf seiner Vertragserklärung (§ 355 BGB) -, soll davor bewahrt werden, daß das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeitsund Behördenruhe am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird.

    Damit wird erklärt, dass der §193 laut der Erläuterung des Gesetzgeber sich auf Behörden bezieht, welche am Samstag üblicherweise geschlossen haben, man also keine Möglichkeit hat, an diesem Tag eine Willenserklärung persönlich abzugeben.

    Wenn man sich nun überlegt, dass es auch sehr viele Immobilienunternehmen gibt, die Samstag auch keine Bürozeiten haben, kann ich persönlich nicht nachvollziehen, warum eine analoge Anwendung des §193 nicht gegeben sein soll. Jedenfalls wäre das ein Argument, mit dem man vielleicht gerichtlich vorgehen kann.

    Du wirst ein Urteil des LG Berlin vom 22.02.2017, Az.: 65 S 395/16 finden. Ich empfehe das mal zu lesen, da hier auch auf das Urteil des BGH von 2005 bezug genommen wird und darin einiges dazu erläutert wird. In diesem Urteil fand der §193 Anwendung, aber nur deswegen, weil es sich hier beim Vermieter um eine Behörde handelt, was ja genau dem Anwendungsfall des §193 BGB entspricht. Das Urteil darf man also nicht verallgemeinern.

    Den Übergabetermin am 01.08.2019 hat sie auch abgesagt, weil der ja hinfällig wäre

    Nur weil sich vielleicht das Ende der Mietzeit verschiebt, ist die Übergabe nicht hinfällig. Es steht einem Mieter zu, die Wohnung zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor Ablauf der Mietzeit zurück zu geben. Schlimmstenfalls muss man eben noch weiterhin bezahlen, das ist davon unabhängig.

    Da das Thema nicht vollständig geklärt ist von der Rechtsprechung, wäre es vielleicht empfehlenswert, wenn du die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch nimmst. Wir können hier zwar darüber diskutieren, aber nicht beantworten, wer im Recht ist.

  • Auch ich empfehle hier den Gang zu einem Anwalt. Es ist durchaus möglich, dass Euer Gericht eine andere Entscheidung trifft, als der BGH.

    Alternativ trifft man sich vielleicht in der Mitte, was die Kündigungsfrist betrifft.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Verdammt, ich war mir so sicher, als ich damals entsprechend kündigte. Ich weiß, dass das Netz nicht immer die beste Quelle ist, aber diesbezüglich habe ich auf unzähligen Seiten die gleiche Aussage gefunden: Samstag als 3. Werktag ist KEIN Werktag. Und nun das. Danke euch für die umfangreichen Antworten. Habe einen Anwalt eingeschaltet. Mir ist tatsächlich ein alter Bekannter eingefallen, dessen Spezialgebiet ich nicht mehr kannte. Nach kurzen Kontakt die gute Nachricht: Mietrecht!

  • Samstag als 3. Werktag ist KEIN Werktag.

    Na damit hast du sicherlich was falsch verstanden. Samstag ist ein Werktag. Darüber besteht Einigkeit. Die Frage ist, ob §193 BGB anwendbar ist oder nicht. Auch ich habe dazu unterschiedliche Argumentationen im Netz gelesen.

    Berichte uns bitte, was der Anwalt dazu meint und was er empfiehlt.

  • Na damit hast du sicherlich was falsch verstanden. Samstag ist ein Werktag. Darüber besteht Einigkeit. Die Frage ist, ob §193 BGB anwendbar ist oder nicht. Auch ich habe dazu unterschiedliche Argumentationen im Netz gelesen.

    Berichte uns bitte, was der Anwalt dazu meint und was er empfiehlt.

    Ja, sorry, ich formuliere das natürlich etwas plumt, meine es sinngemäß aber so, wie in §193.

    Ich werde berichten! Ich erzähle in Foren stets wie es ausgegangen ist :)

  • Noch als Hinweis. Selbst wenn die Sache noch in der Schwebe hängt, würde ich dennoch versuchen, die Schlüssel für die Wohnung loszuwerden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich werde mich beugen. Lt. dem Anwalt lohnt sich der Stress nicht bei einer Monatsmiete und der Ausgang ist ungewiss. Das Ding ist: Meine Küche steht ja auch noch drin und die würde ich so schnell nicht rausbekommen. Da könnte sie mir ja ab morgen auch die Hölle heiß machen - und das hätte sie getan, wenn ich mich mit ihr anlege. Rechtsschutz habe ich leider auch nicht. Ich denke ich hätte im Ernstfall eine Chance gehabt, denn sie hat ja die ganze Zeit aktiv Nachmieter gesucht mit Einzugsdatum 01.08.2019. Meint ihr im Ernstfall hätte ein/e Richter/in dies zu meinen Gunsten ausgelegt, wenn ich entsprechend Zeugen rangekarrt hätte? Plump gesagt als indirekte Anerkennung meiner Kündigung? Nur aus Interesse, ist ja nun nicht mehr relevant. Aber neugierig bin ich da schon.

    Aber wie dem auch sei: Durch diesen Schritt ist mein Vertrauen auf jeden Fall gebrochen. Ich habe ihr sämtliche bisher stattgefundenen Bestichtigungstermine abgenommen und ihr damit Zeit und Geld gespart. Ich habe teilweise sogar selbst Zeit und Geld in die Hand genommen für Besichtigungen. Durch ihre Ablehnung wenige Tage vor Mietende musste ich nun schmerzlichst erfahren, dass meine überaus großzüzige Mitarbeit einen Dreck wert ist. Ich habe ihr bisher überhaupt keine Steine in den Weg gelegt. Im Gegenteil. Auch während der Mietzeit habe ich bzgl. Schimmel und Wandanbauten vor den betroffenen Rohren, wodurch sich die Mietfläche verkleinert hat, nichts unternommen.

    Natürlich lasse ich das nicht auf mir sitzen. Sie hat jegliches Gewissen vermissen lassen, ohne offen gegen Gesetze zu verstoßen. Den Tanz mach ich gerne mit in der Restzeit, habe aber ein paar Fragen, weil ich mich ja auf Internettexte nicht verlassen kann. Ich brauche also euren Rat. Ihr steckt tiefer in der Materie und könnt die Gesamtsituation besser beurteilen. So sieht es aus:

    - Ich bin berufstätiger Mieter.

    - Ich bin bereits umgezogen, die Wohnung steht quasi leer. 20 Minuten Fahrt zwischen alter und neuer Wohnung. Ebenso von der Arbeit zur alten Wohnung.

    Folgende Fragen:

    - Wie oft muss ich Besichtigungen zulassen? Ist einmal pro Woche richtig? Als berufstätiger Abends? Ich habe auch Infos gefunden bzgl. im Monat 3mal zwischen 19-20 Uhr bei Berufstätigen, hier war aber mal die Rede von "Kaufinteressenten", manchmal auch von "Kauf- und Mietinteressenten".

    - Die Vermieterin muss Besichtigungen mind. 3 Tage vorher anmelden. Richtig?

    - Muss ich die Vermieterin mit Begleitpersonen (nicht Interessenten) in die Wohnung lassen oder kann ich verlangen, dass entweder nur Vermieterin ODER Vertretung die Wohnung mit Interessenten besichtigen? Gibt es da Unterschiede zwischen Besichtigung und Übergabetermin?

    -Besichtigungen am Wochenende sind nicht rechtens bzw. tabu(?)?

    Ich will von euch keine Tipps, wie ich möglichst böse sein kann. Ich will nicht böse sein. Ich habe nur keine Lust mehr mich ausnutzen zu lassen und hoffe ihr könnt mir sagen, wie ich jetzt rechtlich sicher weitermachen kann.

    Liebe Grüße

  • Meint ihr im Ernstfall hätte ein/e Richter/in dies zu meinen Gunsten ausgelegt, wenn ich entsprechend Zeugen rangekarrt hätte? Plump gesagt als indirekte Anerkennung meiner Kündigung? Nur aus Interesse, ist ja nun nicht mehr relevant. Aber neugierig bin ich da schon.

    Man könnte das auch als Schadensminderung auslegen, falls du wirklich einfach ausziehen solltest, dass sie keine Mietausfälle hat und selbst auch kein Prozessrisiko eingehen müsste. Denn im Zweifel müsste sie dich auf die Monatsmiete verklagen. Darum glaube ich nicht das man darin eine Anerkennung erblicken kann, aber das ist meine Meinung. Sowas ist am Ende sowas wie Kaffeesatzleserei, denn Richter entscheiden halt nach ihrer Meinung und die kennt man nicht.

    Folgende Fragen:

    Das sind immer Fragen des Einzelfalles und von den konkreten Umständen abhängig. Wir können hier auch nur allgemeine Hinweise geben. Gerade bei Amtsgerichten gibt es immer einen Spielraum, das eine sagt so und das andere sagt so. Alles was du aufgezählt hast sind allgemeine Richtlinien an die man sich orientieren kann, aber sind auch nicht in Stein gemeizelt.

  • Meint ihr im Ernstfall hätte ein/e Richter/in dies zu meinen Gunsten ausgelegt, wenn ich entsprechend Zeugen rangekarrt hätte? Plump gesagt als indirekte Anerkennung meiner Kündigung?

    Ich denke, eher nicht.

    Man kann das ja auch so auslegen: Du kündigst (nicht fristgerecht) zum 31.07.2019 und die Vermieterin versucht deinem Wunsch nachzukommen und sucht einen Nachmieter für dich.

    Wie oft muss ich Besichtigungen zulassen?

    Ca. 1 Stunde pro Woche zu den üblichen Zeiten, d.h. Ruhezeiten/Mittagszeiten müssen auch eingehalten werden. Manche Urteile bejahen auch Termine bis 20 Uhr.

    Feiertage/Sonntage sind tabu, Samstage sind ok.

    Massenbesichtigungen müssen auch nicht geduldet werden.

    Ein solcher Termin muss natürlich angekündigt werden. Die Ankündigungsfristen variieren allerdings teilweise, was immer von den Begleitumständen abhängt. Man sollte von 3-4 Tagen ausgehen.

    Muss ich die Vermieterin mit Begleitpersonen (nicht Interessenten) in die Wohnung lassen oder kann ich verlangen, dass entweder nur Vermieterin ODER Vertretung die Wohnung mit Interessenten besichtigen?

    Naja, wenn die Person in irgend einer Form bevollmächtigt ist, kann diese mit in die Wohnung.

    und hoffe ihr könnt mir sagen, wie ich jetzt rechtlich sicher weitermachen kann.

    Bei den ganzen Geschichten um das Besichtigungsrecht des Vermieters handelt es sich zu 100% um einzelne Gerichtsurteile, die nur eine Tendenz abgeben, aber nicht rechtsverbindlich sind.

    Das Problem ist einfach, dass die Gerichte nicht einheitlich urteilen und es somit schwer wird, eine eindeutige Aussage zu treffen.

    Rechtsschutz habe ich leider auch nicht.

    Als Tipp: Du kannst auch jetzt noch eine Mitgliedschaft im Mieterverein abschließen. Das kostet nicht die Welt und Du bekommst dort Unterstützung.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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