Kündigung ersatzweise zu bestimmten Termin

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem. Mein Vermieter hat mir eine falsche Kündigungsfrist mitgeteilt und ich habe meine Kündigung fristgerecht zu diesem Datum eingereicht. Jedoch mit dem Beisatz "Ersatzweise zum xx.xx.2019". Das ersatzweise bezieht sich auf einen Monat vorher.

    Jetzt hat sich herausgestellt, das die Kündigungsfrist zum ersatzweise genannten Termin gültig wäre.

    * Welcher Termin gilt in diesem Fall?

    * Obwohl von mir eine schriftliche Bestätigung gefordert wurde, hat der Vermieter diese noch nicht erbracht. Gilt die Kündigung dann dennoch als "druch schweigen angenohmen"?

    * Der von mir gewünschte Kündigungstermin wäre durch die Kündigungsfrist immer noch erreichbar, wenn ich bis zum 15. diesen Monats kündige. Kann ich meine alte Kündigung widerrufen oder "aktualisieren" um den von mir gewünschten Termin zu erhalten?

    Bin über jede Hilfe dankbar :)

    Danke und viele Grüße

  • Welcher Termin gilt in diesem Fall?

    Es gilt der Kündigungszeitpunkt, der sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Also Vertragsende zum Ende des übernächsten Monats, sofern die Kündigung bis spätestens zum 3. Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen ist.

    Gilt die Kündigung dann dennoch als "druch schweigen angenohmen"?

    Eine Annahme oder Bestätigung einer Kündigung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn man im Streitfall nachweisen kann, wann die Kündigung beim Vermieter eingegangen ist.

    Kann ich meine alte Kündigung widerrufen oder "aktualisieren" um den von mir gewünschten Termin zu erhalten?

    Eine Kündigung kann man nicht widerrufen. Ein Vertragsende vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Zum 15. des Monats kann man nicht kündigen, sondern immer nur zum Monatsende.

  • Vielen Dank zunächst für die schnelle Antwort.

    Eine Kündigung kann man nicht widerrufen. Ein Vertragsende vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Zum 15. des Monats kann man nicht kündigen, sondern immer nur zum Monatsende.

    Da es sich bei mir um eine Kündigung eines Untermietvertrages mit möblierten Zimmern handelt (Wohngemeinschaft), gilt eine Kündigungsfrist bis zum 15. des Monats. Entschuldige, habe da wohl zu wenig Infos geliefert.

    Es gilt der Kündigungszeitpunkt, der sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Also Vertragsende zum Ende des übernächsten Monats, sofern die Kündigung bis spätestens zum 3. Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen ist.

    Aufgrund des Untermietvertrages wären hier beide Fristen gültig. Ich müsste demnach sogar schon ausgezogen sein, da ich rechtzeitig gekündigt hatte.


    Das mit dem nicht widerrufen können macht Sinn. Wenn ich jetzt aber eine zweite fristgerechte und ordentliche Kündigung schreibe, sollten doch beide Kündigungen wirksam sein und die erste Kündigung zum späteren Zeitpunkt gegendstandslos werden?

  • gilt eine Kündigungsfrist bis zum 15. des Monats

    Auch das ist falsch. Bei einem Zimmer, das vom Vermieter überwiegend mit Möbeln auszustatten ist, kann man bis zum 15. des Monats die Kündigungs abgeben, und dann gilt die Kündigungsfrist bis zum Ende des gleichen Monats.

    Ich müsste demnach sogar schon ausgezogen sein, da ich rechtzeitig gekündigt hatte.

    Vielleicht, kann möglich sein. Aber das können wir uns hier nicht in deinem konkreten Fall anschauen, weil es sonst Rechtsberatung wäre. Wir können nur die allgemeinen Grundsätze besprechen.

  • Es gilt der Kündigungszeitpunkt, der sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt.

    Nein, es gilt zunächst immer der Kündigungszeitpunkt welcher sich aus der Kündigung selbst ergibt. Natürlich kann man auch schon heute eine Kündigung abschicken zum 31.12, man müsste dann nicht früher ausziehen. Nur wenn der gewählte Kündigungszeitpunkt rechtlich nicht möglich ist, kann man im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt umdeuten.

    Wenn ich jetzt aber eine zweite fristgerechte und ordentliche Kündigung schreibe, sollten doch beide Kündigungen wirksam sein und die erste Kündigung zum späteren Zeitpunkt gegendstandslos werden?

    Den Gedanken halte ich für problematisch, weil das würde einen Widerruf gleich kommen. In meinen Augen ist es nicht möglich ein Gestaltungsrecht mehrfach auszuüben. Denn die Rechtslage wird mit dem Gestaltungsrecht ja bereits verändert, so dass sich die andere Vertragspartei darauf einstellen können muss. Man könnte in Betracht ziehen die Kündigung anzufechten, aber ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, bestimmt sich nach dem Einzelfall.

    Jedoch mit dem Beisatz "Ersatzweise zum xx.xx.2019". Das ersatzweise bezieht sich auf einen Monat vorher.

    Die Formulierung ist problematisch. Ersatzweise bedeutet, dass die vorherige Möglichkeit nicht mehr eintreffen kann und nur dann der zweite Termin zu trifft. Hier müsste man auch die Kündigung auslegen und schauen, was ein objektiver Dritte hätte verstehen dürfen/müssen.

    Da dass aber eine Rechtsberatung wäre gilt das von Fruggel gesagte, wir können nur über die Grundsätze diskutieren.

    In meinen Augen könnte sich eine Rechtsberatung lohnen, die Chancen eventuell doch einen Monat früher rauszukommen stehen nicht so schlecht, aber endgültig beurteilen kann man das nicht.

    Aber einfach mal mit dem Vermieter vorher reden, eventuell kann man ja einen Aufhebungsvertrag schließen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!