Heizkosten 50/50 statt 70/30

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe meine diesjährige Nebenkostenabrechnung erhalten. Ich bin in meine jetztige Wohnung Mitte Nov 2015 gezogen und im Sommer 2016 habe ich die erste Abrechnung erhalten, wo ich noch eine Gutschrift von über 100€ erhalten habe. Vom Sommer 2016 bis 2017 habe ich keine Abrechnung erhalten, nun aber vom Sommer 2017 bis 2018. Bei dieser Abrechnung muss ich nun über 600€ nachzahlen. Ich habe mir daraufhin die Abrechnung mal genauer angeguckt und neben der Tatsache, dass die falsche Anzahl an Personen für die Berechnung von Kaltwasser und Co. verwendet wurde, weicht auch der Schlüssel für die Berechnung der Heizkosten vom Mietvertrag ab. In der Abrechnung werden die Heizkosten mit 50% Grundkosten und 50% Verbrauchskosten berechnet in meinem Mietvertrag steht jedoch, dass 70% Verbrauchskosten und nur 30% Grundkosten berechnet werden. Habe daraufhin der Hausverwaltung geschreiben und folgende Antwort erhalten: "Nach Mitteilung des Eigentümers und der uns vorliegenden letzten Abrechnung, wurden und werden die Heizkosten mit einem Verteilerschlüssel 50/50 berechnet. Die in Ihrem Mietvertrag angegebene Verteilung der Heizkosten ist nicht korrekt. Wir würden Ihnen hierzu einen Nachtrag zum Mietvertrag übersenden." Es stimmt, dass auch schon in der Abrechnung 2016 mit 50/50 abgerechnet wurde. Aber da ist es mir nicht aufgefallen, da ich ja eh was zurück bekommen habe. (Da habe ich die Abrechnung nicht so genau studiert.) Mir entstehen durch die 50/50 Verteilung jedoch mehr Kosten. Muss ich das so akzeptieren? Vielen Dank vorab für alle Antworten!!

  • Unabhängig davon, ob eine Abrechnung von 50/50 überhaupt nach der HeizKV möglich ist, muss nach dem abgerechnet werden was im Mietvertrag geregelt ist.

    Der Vermieter kann nicht einfach anders abrechnen, außer es wurde so abgesprochen.

  • Ich muss mich da korrigieren. Nach § 7 und 8 HeizKV wäre eine Abrechnung mit 50/50 grundsätzlich möglich, außer in bestimmten Ausnahmefällen, da müsste dann höher angesetzt werden.

    Aber wie den §§ auch zu entnehmen ist, kann zwischen 50-70% verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das kann durch einen Vertrag dann konkretisiert werden und davon kann dann nicht mehr einfach abgewichen werden, außer man ist sich darüber einig. So ist zumindest mein Verständnis dieser Normen.

    Im Zweifel und in Anbetracht der hohen Summe sollte man es durch eine individuelle Rechtsberatung abklären lassen.

  • §7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung definiert das etwas genauer, und zwar wie folgt:

    In Gebäuden,

    - die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen,

    - die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und

    - in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind,

    sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen

    In diesen 3 Fällen sind die 70/30 also vorgeschrieben.

    In allen anderen Fällen kann davon abgewichen werden.

    Wenn der Vermieter also nun sagt, dass die Regelung 70/30 falsch wäre, dann würde ich als Mieter ihn bitten mir zu sagen, aufgrund welchem Gesetz nach 50/50 abgerechnet werden "muss". Vielleicht wenn es freiliegende ungedämmte Rohre gibt, das könnte vielleicht eine Erklärung sein. Kann er das nicht erklären, gilt die Vereinbarung im Vertrag.

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