Ortsübliche Mieterhöhung mit 3 Vergleichsmieten trotz qualifizierten Mietspiegel

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine kurze Frage. Ich habe eine Mieterhöhung bekommen mit der Begründung von drei ähnlichen Wohnungen. In meinem Wohnort existiert jedoch ein qualifizierter Mietspiegel, der die Erhöhung nicht rechtfertigt.


    Ich habe im Internet Aussagen gefunden, dass der Vermieter sich auf einen qualifizierten Mietspiegel berufen muss falls einer vorliegt. Ist das richtig ?


    Grüße

  • Ja!

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das freut mich zuerst natürlich.

    Meine weitere Frage wäre, gibt es dazu offizielle Statements oder am Besten ein bekanntes BGH Urteil? Ich würde meinem Vermieter gerne mit einem offiziellen Beispiel antworten.

  • Ich habe im Internet Aussagen gefunden, dass der Vermieter sich auf einen qualifizierten Mietspiegel berufen muss falls einer vorliegt

    Nein. Der Vermieter muss sich nicht darauf berufen. Er darf de Mieterhöhung auch mit 3 Vergleichsmieten begründen. Jedoch ist es laut §558a Abs.3 BGB so, dass der Vermieter die Angaben eines qualifizierten Mietspiegels, sofern einer vorhanden ist, zusätzlich mit nennen muss in seiner Begründung.

  • Nein. Der Vermieter muss sich nicht darauf berufen. Er darf de Mieterhöhung auch mit 3 Vergleichsmieten begründen. Jedoch ist es laut §558a Abs.3 BGB so, dass der Vermieter die Angaben eines qualifizierten Mietspiegels, sofern einer vorhanden ist, zusätzlich mit nennen muss in seiner Begründung.

    Und was passiert, falls der qualifizierte Mietspiegel die Mieterhöhung nicht rechtfertigt? Gibt es dafür bekannte Fälle oder muss der Fall dann schlimmstenfalls vor Gericht geklärt werden?

  • Das ist eine Betrachtung des Einzelfalls, kann daher nicht allgemein beantwortet werden. Bei all den Methoden geht es ja letztendlich um die Feststellung, was die ortsübliche Höhe ist für die Wohnung.

    Und ja, im Streitfall muss ein Gericht entscheiden. Und ein Gericht wird oftmals eher dazu neigen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Dessen Kosten sollte man auch im Hinterkopf haben, wenn man sich entscheidet, wie man sich verhalten möchte.

    Übrigens kann man auch ein Teileinverständnis zur Mieterhöhung geben, also man verpflichtet sich zu einem geringeren Betrag, als der Vermieter haben will. Es liegt dann am Vermieter ob er das akzeptiert oder für den Rest Klage einreicht, und es ist dann sein Risiko, falls seine Berechnung vielleicht zu hoch gegriffen war.

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