Nein. Der Vermieter muss sich nicht darauf berufen. Er darf de Mieterhöhung auch mit 3 Vergleichsmieten begründen. Jedoch ist es laut §558a Abs.3 BGB so, dass der Vermieter die Angaben eines qualifizierten Mietspiegels, sofern einer vorhanden ist, zusätzlich mit nennen muss in seiner Begründung.
Und was passiert, falls der qualifizierte Mietspiegel die Mieterhöhung nicht rechtfertigt? Gibt es dafür bekannte Fälle oder muss der Fall dann schlimmstenfalls vor Gericht geklärt werden?