Erbin soll renovieren

  • hallo und guten Tag

    mal in einem fiktiven Fall angenommen, eine Dame, 85, hat gegenüber ihrer Schwester in zwei gleichen Wohnungen auf dem Flur gelebt bei einer Wohnungsgesellschaft in Frankfurt seit 50 Jahren (uralt Mietvertrag, sicher mit den damaligen Schönheitsreperaturbestimmungen). Die Schwester ist nun verstorben. Die Dame räumt deren Wohnung. Die Nutzung beider Wohnungen erfolgte stets vertragsgemäß, also ohne jede Schadensverursachung, die über den normalen Gebrauch der Mietsache hinausgeht.

    Nun erklärte die Gesellschaft, sie (Erbin), müsse die Wohnung der Schwester renovieren und so zurückgeben.

    Kann denn gemäß der neuen Rechtslage eine solche Forderung an die Schwester gestellt werden? Man möchte ja meinen, dass sich eine solche Gesellschaft keine unrechtmäßigen Forderungen erlaubt, da sie täglich mit solchen Dingen zu tun hat oder?

    danke für einen Hinweis

  • Ich habe mal den Titel anpasst, der andere war schön plakativ.

    Ohne den Mietvertrag ist eine Beurteilung nicht möglich. Weder kennen wir die AGB oder sonstige Vereinbarungen.

    Aber grundsätzlich hat die Erbin, wenn ein solcher Anspruch bestehen sollte, die Verpflichtung diese zu erfüllen oder eben durch Dritte erledigen zu lassen.

  • da verstehe ich nur nicht: egal was ursprünglich mal in diesem Mietvertrag stand oder jetzt in der AGB der Gesellschaft steht - es gibt doch eine neue Rechtsprechung, die die Renovierungspflichten geregelt hat und da muss doch nicht pauschal am Ende renoviert werden, wenn ein vertragsgemäßer Gebrauch mit den üblichen Gebrauchsspuren der Wohnung vorliegt. Der Nachmieter muss renovieren, so habe ich das verstanden. Ist das falsch?

    Einmal editiert, zuletzt von nouvaleur (24. Mai 2019 um 12:26)

  • es gibt doch eine neue Rechtsprechung, die die Renovierungspflichten geregelt hat und da muss doch nicht pauschal am Ende renoviert werden

    Da hast du Recht. Wobei diese Rechtsprechung bereits seit Jahrzehnten gerade im Bereich der Renovierung sehr Mieter freundlich ist und insb. keine Übergangsregelungen für Alt-Fälle beinhaltet.

    Eine sogenannte Endrenovierungsklausel, welche vom Zustand der Wohnung unabhängig ist, ist in der Tat unwirksam, wenn es eine AGB Regelung ist und keine Individualvereinbarung.

    Der Nachmieter muss renovieren, so habe ich das verstanden. Ist das falsch?

    Nein, ein Nachmieter hat damit rein gar nichts zu tun. Es gab ein Urteil, wo sich Vormieter und Nachmieter vertraglich vereinbart haben, dass der Nachmieter die Renovierung übernimmt, aber das hat mit deinem Fall gar nichts zu tun.

    Eine Beurteilung ob die Forderung der aktuellen Rechtslage entspricht kann nicht vorgenommen werden. Denn es gibt kein Urteil oder Gesetz, was pauschal jegliche Endrenovierung verbietet. Das ist immer an weiteren Voraussetzungen geknüpft.

  • heisst also: wenn in dem Mietvertrag vor 50 Jahren drinsteht, dass der Mieter beim Auszug eine Endrenovierung machen muss, hat die neuere Rechtsprechung keinen Einfluß darauf? Fällt mir etwas schwer zu glauben, aber hier sind ja die Fachleute.

    Werde jetzt jedenfalls mal einen tiefen Blick in der alten Vertrag nehmen.

  • wenn in dem Mietvertrag vor 50 Jahren drinsteht, dass der Mieter beim Auszug eine Endrenovierung machen muss, hat die neuere Rechtsprechung keinen Einfluß darauf?

    Nein. Das hast du falsch verstanden. Falls in dem alten Mietvertrag eine Formulierung drin steht, die nach heutiger Rechtsprechung nicht mehr gilt, dann muss man als Mieter auch nicht renovieren. Die Klausel wäre unwirksam.

    Darkshadow hatte versucht zu erklären, dass wir das ja nicht beurteilen können, weil wir den Vertrag nicht kennen, was da genau drin steht. Und das dürfen wir auch gar nicht, weil das individuelle Rechtsberatung wäre. Daher müsstest du einen Anwalt fragen, falls du dir unsicher bist, wenn du den Vertrag nochmal genau liest.

  • Die Abnutzung der Mietsache hat der M grundsätzlich nicht zu vertreten: Wer einen Leihwagen mietet, schuldet ja auch keine neuen Bremsbeläge, Reifen oder Stoßdämpfer, nur weil er sie durch Gebrauch abnutzte :)

    Allerdings darf der VM von Wohnraum diese Renovierungsarbeiten in gewissem Umfang auf den M übertragen.

    Ob und inwieweit das hier der Fall ist, kann nur nach Kenntnis der wörtlichen Formulierung und Art der Bestimmung als individuelle, übereinstimmende Vereinbarung zielführend, gar belastbar beantwortet werden.

    G Toschi

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