Mieterhöhung - Kündigung

  • Guten Tag in die Runde.

    Wir haben letzten Monat (23.04.2019) ein Schreiben zwecks Mieterhöhung (gestiegener Verbraucherpreisindex) erhalten.

    Nun ist es so, das wir eh umziehen möchten und auch schon eine Wohnung gefunden haben, welche wir bald beziehen können. Passt ja bestens. Morgen unterschreiben wir den neuen Mietvertrag.

    Überprüft mal bitte meine Rechnung:

    Sonderkündigung nach BGB § 561 bis ende Mai zum Vermieter, von da an noch 2 Monate.

    Also muß ich noch Juni und Juli die Miete der alten Wohnung begleichen.

    Stimmt das so?

    Dann die Frage Nummer 2:

    Insbesondere kann der Vollmachtnehmer: 3. Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge abschließen und kündigen...

    Das Haus gehört Firma 1, welche eine Verwaltervollmacht mit Firma 2 vereinbart hat.

    Also geht meine Kündigung an die bevollmächtigte Firma oder?

    ICH DANKE SCHONMAL FÜR EURE ZEIT!!!

  • Zur Beantwortung deiner Frage brauchen wir bitte weitere Informationen.

    Und zwar ist es bei einer Mieterhöhung wegen Verbraucherpreisindex so, dass dies im Mietvertrag vereinbart sein muss. Das wird meistens Index-Mietvertrag genannt. Hierbei hat man KEIN Sonderkündigungsrecht. Außerdem wird bei einem Index-Mietvertrag auch häufig ein beidseitiger Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit vereinbart, der euch an den Vertrag binden würde.

    Daher gib uns bitte an, was im Mietvertrag vereinbart ist bezüglich der Indexmiete, und ob ein Kündigungsausschluss enthalten ist. Falls du ein Foto vom Vertrag (anonymisiert) schicken möchtest, lade es bitte hier im Forum als PDF Datei hoch.

    Bittet wartet mit der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags unbedingt noch, bis die Fragen geklärt werden konnten! Wenn meine angedeutete Befürchtung stimmt, dann kommt ihr aus dem aktuellen Mietvertrag noch nicht raus. Dann hättet ihr ein Problem, weil ihr dann 2 Verträge zu erfüllen hättet. Das wäre eine ungünstige Situation.

  • Vielen Dank für den Vertrag. Ich stelle daraus folgende Punkte fest:

    1. Es ist eine Indexmiete vereinbart. Die Erhöhung ist daher möglich, sofern es nicht schon innerhalb der letzten 12 Monate eine solche Erhöhung gab oder ihr erst weniger als 12 Monate in der Wohnung seid. Die Wirkung der Erhöhung gilt dann ab dem 1.6. Voraussetzung natürlich auch, dass die Mieterhöhung ordnungsgemäß erklärt wurde.
    2. Im Vertrag ist auch ein Kündigungsausschluss enthalten für die Dauer von 2 Jahren. Nur leider ist in dem Vertrag nicht mehr zu erkennen, wann der Vertragsbschluss war. Die Kündigung kann frühstens 2 Jahre nach Vertragssschluss erklärt werden. Die 3 Monate Kündigungsfirst kommen dann noch dazu.
    3. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
    4. Die Kündigung kann auch an den Vollmachtnehmer geschickt werden. Im Vertrag ist ja sogar bekannt, wer Verwalter ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (11. Mai 2019 um 08:24)

  • Der Mietvertrag besteht nun schon seit 6 Jahren.

    Alles klar. Dann ist der nächstmögliche Zeitpunkt für das Vertragsende der 31.8. Da es jedoch in sehr vielen Regionen zahlreiche Wohnungssuchende gibt, ist es meistens möglich, früher aus dem Vertrag entlassen werden zu können, sobald ein neuer Mieter gefunden ist. Teile dem Vermieter einfach mit, ab wann die Wohnung voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.

    Aus welcher Zeile geht hervor, das kein Sonderkündigungsrecht besteht?

    Das ergibt sich aus §561 BGB, wo definiert ist, dass dieser nur für die Erhöhung auf die ortsübliche Höhe (§558) oder wegen Modernisierung (§559) gilt.

  • Ok. Danke für deine leider doch schlechte Nachricht. Potentielle Nachmieter haben wir sogar schon. Aber ich möchte mich nicht zu 100% darauf verlassen, das diese dann auch sofort einziehen können. Die haben ja auch Fristen an die sie sich halten müssen.

    Aber wird schon. :thumbup:

  • Ich verstehe dich jetzt nicht ganz. Es muss natürlich ein Vertrag mit dem neuen Mieter gemacht werden. Und ab der vereinbarten Mietzeit mit dem Nachmieter kann dann dein Vertrag aufgelöst werden. Das ist doch dann eine klare sichere Sache und nicht etwas, auf das du dich verlassen musst. Es betrifft dich dann nicht, wenn der Nachmieter noch doppelt zahlen muss ind er alten Wohnung.

    Der Nachmieter muss natürlich vom Vermieter akzeptiert werden. Es ist allein seine Entscheidung, wen er nimmt. Aber ich denke, das weißt du sicherlich.

  • Das kann den einen oder anderen sicherlich davon abhalten, den Vertrag zu unterschreiben. Aber andererseits suchen sehr viele Leute aufgrund dem angespannten Wohnungsmarkt dringend nach einer Wohnung. Man kann daher nicht allgemein sagen, dass sich keiner finden lässt, man muss einfach sprechen, für wann jemand unterschreiben würde.

  • Noch mal ich.

    Wie schaut das in dem von mir angehängtem Vertrag mit der Renovierung aus?

    Ich meine beschädigte Tapete wird erneuert und wir streichen die Wohnung, ich bin das so gewohnt und werde das auch Zukünftig so handhaben.

    Aber ich möchte halt gerne wissen, welche arbeiten ich den nun tatsächlich machen muss und welche nicht, damit ich die entsprechenden Waffen zur

    Hand habe, sollten arbeiten gefordert werden, die ich nicht machen muss.

    Dann kann ich sagen, guck mal, die arbeiten muss ich nicht machen und ich habe schon diese Arbeiten erledigt, obwohl ich diese eigentlich auch nicht erledigen muss.

    Ich danke dir für deine Mühen

  • Nach meiner Einschätzung ist die Renovierungsklausel wirksam. Es ist nichts enthalten, was der aktuellen Rechtsprechung entgegensteht.

    Lediglich die Pflicht zur Teilzahlung in §4 (3) d des Vertrags ist unwirksam. Das nennt man im allgemeinen Sprachgebrauch auch Quotenklausel. Diese Unwirksamkeit macht aber nicht die gesamte Renovierungsklausel unwirksam.

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