Befristeter Mietvertrag

  • Hallo Zusammen!

    Ich bin neu hier im Forum und hatte bisher auch noch keine mietrechtlichen Probleme, die ich mit ein bisschen Recherche nicht selber lösen konnte.

    Nun ist dieses mal die Sachlage etwas komplizierter:

    Meine Freundin und ich sind letzten September in eine Wohnung gezogen, welche normalerweise zimmerweise als WG vermietet wird. Wir haben beide seperat einen Mietvertrag für jeweils ein Zimmer mit den Vermietern geschlossen. Beide sind befristete Mietvertäge.

    In den Verträgen steht jeweils: "Das Zimmer dient dem Mieter für den vorübergehenden Gebrauch während seines/ihres Studiums an der Hochschule (Name der Hochschule). Das Mietverhältnis beginnt zum 01.09.2018 und endet voraussichtlich zum 1.03.2021"

    Weiter steht im Paragraph Kündigung, Fristen folgendes:

    "1. Das Mietverhältnis ist befristet.

    2. Beide Parteien können das Mietverhältnis außerordentlich spätestens am 15. eines Monats zum Ende des folgenden Monats kündigen, wenn der Grund für die Vermietung zum vorübergehenden Gebauch weggefallen ist.

    3. Die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften"

    Wir waren damals ein wenig unter Zeitdruck und durch relativ viele Absagen unter Zugzwang, sodass wir auf gut Glück die erste Zusage angenommen haben, ohne uns ordentlich mit dem Mietvertrag zu befassen, was im Nachhinein total dumm war. Nun gut leider wurde uns relativ schnell bewusst, dass wir mit den Vermietern nicht gerade gut klar kommen, vor allem für meine Freundin ist es sehr belastend, da sie sich eigentlich auf ihr Studium konzentrieren will, aber ständig wegen Sinnlosigkeiten und Kleinigkeiten an die Vermieter gerät.

    Jetzt haben wir beschlossen, dass wir da am liebsten früher als später wieder raus wollen. Ich habe ein wenig im Internet recherchiert und zwecks des befristeten Vertrags eine Regelung gefunden, dass eine Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, von denen keine das Studium an einer Hochschule beinhaltet. Nun weiß ich aber nicht in wie weit ich mich darauf verlassen kann, da es ja anscheinden häufig befristete Verträge gibt. Und falls die Befristung unrechtens ist, wie verhält es sich dann mit der Kündigungsfrist, die ja an den Grund für die Vermietung gekoppelt ist?

    Also meine konkreten Fragen sind:

    Müssen wir uns an die Befristung halten? Wenn nein, wie verhält es sich dann mit der Kündigungsfrist? Und wenn doch, gibt es dann trotzdem Möglichkeiten "sauber" aus dem Mietvertrag rauszukommen oder müssen wir uns da irgendwie rausmogeln oder gar die nächsten zwei Jahre dort ausharren?

    Jede Antwort ist hilfreich und Danke schon mal für die Hilfe!

    Viele Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von JonnyNagan (6. April 2019 um 14:30)

  • Davon ausgehend, das ihr nicht unter § 549 II, III BGB fallt sollte folgendes gelten.

    Eine Befristung ohne ausreichend Grund, die Gründe sind abschließend in § 575 BGB aufgezählt, wird nach der Rechtssprechung in ein beidseitigen Kündigungsverzicht umgewandelt. Dieser darf durch AGB maximal 4 Jahre betragen. Diesen Rahmen überschreitet ihr nicht.

    Eine Ausnahme beim Kündigungsverzicht wird bei Studenten gemacht, wenn die Wohnungen gezielt an Studenten vermietet wird, dann sind länger als zwei Jahre nicht zulässig, so bislang die Rechtsprechung. Danach wäre auch der Kündigungsverzicht unwirksam, so dass an diese Stelle die ordentliche Kündigung tritt, also 3 Monate.

    2. Beide Parteien können das Mietverhältnis außerordentlich spätestens am 15. eines Monats zum Ende des folgenden Monats kündigen, wenn der Grund für die Vermietung zum vorübergehenden Gebauch weggefallen ist.

    In meinen Augen zulässig, da es die Kündigung für euch erleichtert,aber der Grund für die Vermietung ist das Studium, dieses müsste wegfallen.

    Im Zweifel eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, viele Unis bieten solche kostenlos an, einfach beim Studentenwerk oder Asta informieren.

  • Wow, danke für die schnelle Antwort!

    Scheint ja dann gar nicht so schlecht auszusehen mit dem Ausziehen. Der Tipp mit der Rechtsberatung beim Studentenwerk ist sehr gut, da wäre ich gar nicht darauf gekommen, dass man sowas kostenlos in Anspruch nehmen kann.

    Danke nochmals und ein schönes Wochenende!

  • Ich habe jetzt die zitierten Vertragsteile mehrfach rauf und runter gelesen. Und ich kann beim besten Willen darin keinen befristeten Vertrag erkennen. Denn es fehlt ein genaues Datum für das Vertragende. Es steht ein Datum als "voraussichtlich". Das ist keine gültige Angabe für eine zeitliche Befristung. Es kann länger sein, oder auch kürzer, man weiß es nicht. Mit dieser Formulierung ist gar nichts vereinbart.

    Im Ergebnis bedeutet das, dass wir einen ganz normalen unbefristeten Vertrag haben. Dieser kann mit einer Frist von 3 Monaten normal gekündigt werden. Die Umdeutung der Frist in einen Kündigungsverzicht klappt hier aus den gleichen Gründen nicht, denn es ist kein konkretes End- Datum angegeben.

    Bei einem ordnungsgemäßen Vertrag für Studenten würde man in etwa so schreiben:

    "Das Mietverhältnis beginnt am 1.09.2018 und endet am 31.08.2019. Es verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht mit der Frist von 1 Monat gekündigt wird."

    Diese Formulierung wäre speziell für Studenten im Sinne des §549 III BGB zulässig.

  • Es steht ein Datum als "voraussichtlich". Das ist keine gültige Angabe für eine zeitliche Befristung.

    Das würde ich anders beurteilen. In der Zusammenschau des Vertrages ergibt sich zunächst eindeutig der Wille zum befristeten Vertrag, anders kann man die Regelung "Das Mietverhältnis ist befristet" nicht auslegen. Das "voraussichtlich" bezieht sich erkennbar auf die Möglichkeit der Kündigung unter der Bedingung des Wegfalls der Grund der Befristung, namentlich dem Studium.

    Für die Befristung muss das Enddatum entweder bestimmt oder bestimmbar sein. Das letzte ist soweit zutreffend in meinen Augen, denn das Ende tritt spätestens am 01.03.2021 ein, jedoch früher, wenn nach Maßgabe Ziffer zwei eine ordentliche Kündigung möglich ist.

    Eine andere Auslegung ist aber wie Fruggel zeigt auch möglich, so sieht man das auch hier eine Rechtsberatung notwendig ist.

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