Firstlose Kündigung für Januar 2019 erhalten - Mietschulden und Fragen

  • Hallo Guten Tag: ich habe nach Hilfe gesucht, nachdem ich
    heute Morgen um 7:50 die fristlose Kündigung zuerst per E-Mail erhalten habe
    und bin hierher gekommen.

    Ich wende mich im Not an die Experten hier und hoffe auf
    Rat.

    Ich habe 2 Monatsmieten Mietschulden (2 x 552,40 Euro = 1104,80
    Euro), sowie Rückstände aus Nebenkostenabrechnungen bzw. Betriebkostenabrechnungen
    von 2016 und 2107 (528,91 Euro + 288,60 Euro = 817,51 Euro.)

    Das sind die Rückstände, die ich habe und die ich so kennen
    und auch für richtig halte.

    Aber die Hausverwaltung schreibt da ganz andere Zahlen. Ich
    kopiere direkt aus der fristlosen Kündigung:

    (((((( Sie stehen mit den Mietzahlungen für die Monate
    Oktober 2018 und Dezember 2018 in Höhe

    von je 552,40€. Dazu kommen rückständige Nebenkostenvorauszahlungen
    in Höhe von 155,40 € sowie zwei offene Nebenkostenabrechnungen aus 2016 in Höhe
    von 288,60 € sowie aus 2017 in Höhe von 528,91 €.

    Deswegen möchten wir im Namen des Eigentümers hiermit den
    Vertrag

    fristlos kündigen

    mit der Aufforderung, die Wohnung und das Kellerabteil bis
    spätestens

    15.01.2019 )))))

    Zitat Ende.

    Die Hausverwaltung hat die Nebenkosten der beiden offenen
    Mieten noch mal raus genommen und extra hinzugetan: „Nebenkostenvorauszahlungen
    in Höhe von 155,40 €“

    Woher dieser Betrag 155,40 Euro’=

    Nebenostenabrechnung für 2018 ist noch nicht da!!!!

    Weiter im fristlosen Schreiben:

    Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses
    im Sinne von § 545

    BGB wird bereits jetzt widersprochen.


    Rein vorsorglich und hilfsweise kündigen wir das vorgezeichnete
    Mietverhältnis

    auch ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen
    Kündigungsfrist von drei

    Monaten

    zum 31.03.2019

    Die Kündigung erfolgt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da der
    Zahlungsverzug mit

    zwei Monatsmieten eine schuldhafte, nicht unerhebliche
    Vertragsverletzung im

    Sinne dieser Bestimmung darstellt. „

    Nun die frage: Was kann man gegen diese beiden Kündigungen
    tun? Könnte man mit Teilzahlungen vorerst diese beiden Kündigungen abwenden?

    Ich habe sehr große Angst, deswegen habe ich hier beim
    Schreiben vielleicht Fehler gemacht, Verzeihung.

  • 2 Kündigungen.

    Hoffentlich finde ich eine Wohnung .

    Die Vermieterin hat mich die ganze Zeit beobachtet und Stalking betrieben.

    Das alles kann man ihr nicht nachweisen.

    Eigentlich hat sie den Mietvertrag schon lange kaputt gemacht.

  • Hallo Guten Tag: ich habe nach Hilfe gesucht, nachdem ich
    heute Morgen um 7:50 die fristlose Kündigung zuerst per E-Mail erhalten habe
    und bin hierher gekommen.

    Eine Kündigung ist nur schriftlich möglich, eine Mail reicht nicht aus.

    Aber sobald es schriftlich kommt, gilt das gesagte von Köbes.

  • Ja.

    Laut Ärzten hat der Betroffene mehrfache Traumatisierungen erlitten.

    Jetzt müsste er sich von der Vermieterin hier verfolgen und stalken lassen, was die Gesundheit weiter massiv verschlechtert.

    Die Frau stalkt ihre andere 2 Bewohner auch, sie erzählte selber, wann diese anderen beiden Mieter sogar aufstehen und ins Bett gehen.

    Die Vermieterin weißt, dass der Betroffene keine Wohnung finden kann, <<< das wäre Nötigung (Straftat)?

    Sind das keine Gründe für Klage wegen Schmerzensgeld?

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Eine weitere Frage zum Verstehen:

    Wenn man die Frist vom 15.01.2019 verstreicht( Frist der fristlosen Kündigung), dann schreibt der Vermieter vom Gericht und Gerichtsvollzieher.

    Wie lange dauert das Ganze mit Gericht und Gerichtsvollzieher?

  • Die Vermieterin weißt, dass der Betroffene keine Wohnung finden kann, <<< das wäre Nötigung (Straftat)?

    Eine rechtmäßige Kündigung stellt weder eine Straftat, noch etwas anderes Verbotenes dar. Das "stalken" könnte eine Nachstellung darstellen, müsste aber im Einzelfall geprüft werden.

    Wie lange dauert das Ganze mit Gericht und Gerichtsvollzieher?

    Grundsätzlich mehrere Monate, aber man kann auch Fristverlängerungen bekommen, wenn man keine Wohnung findet. Hierfür muss aber ein Anwalt bemüht werden, der dann vor Gericht vortragen kann, warum genau man keine Wohnung findet. Aber auch das gilt nicht für immer.

  • Eine rechtmäßige Kündigung stellt weder eine Straftat, noch etwas anderes Verbotenes dar. Das "stalken" könnte eine Nachstellung darstellen, müsste aber im Einzelfall geprüft werden.

    Grundsätzlich mehrere Monate, aber man kann auch Fristverlängerungen bekommen, wenn man keine Wohnung findet. Hierfür muss aber ein Anwalt bemüht werden, der dann vor Gericht vortragen kann, warum genau man keine Wohnung findet. Aber auch das gilt nicht für immer.

    Vielen Dank für Antwort. Sehr gut und sehr nett!

    Ich meinte mit der Straftat ihr Handeln und nicht die Kündigung selbst.

    Die Vermieterin weißt, dass der Betroffene keine Wohnung finden kann und sie stalkt ihn trotzdem über einen langen Zeitraum. Wäre das Jemand anders, der leicht eine Wohnung finden kann, dann wäre er hier längst ausgezogen. Die Tatsache, dass der Betroffene keine Wohnung finden kann und die Vermieterin weißt das und sie stalkt TROTZDEM, das meinte ich mit evtl. Straftat in Forum von Nötigung, aber ich kein Jurist!

    Ja, das mit Anwalt dachten wir auch heute. Von immer kann keine Rede sein, Hauptsache, wir landen nicht auf die Straße, denn wäre der Betroffene sicher tot.

  • sie stalkt TROTZDEM, das meinte ich mit evtl. Straftat in Forum von Nötigung

    Wie gesagt, in Betracht kommt hier die Nachstellung § 238 StGB. Eine Nötigung kommt durch bloßes stalken eher nicht in Betracht.

    Von immer kann keine Rede sein, Hauptsache, wir landen nicht auf die Straße, denn wäre der Betroffene sicher tot.

    So schnell passiert das nicht, keine Sorge.

  • Wir haben einen Sozialstaat, zum Glück, da landet niemand auf der Strasse, trotz Mietrückstand. Wende Dich an das dir zuständige Sozialamt und dir wird geholfen.

    Im Worst Case wirst du in eine Notunterkunft eingewiesen, aber niemals auf die Strasse gesetzt.

  • xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

    Du hast Glück, ich hätte die für jeweils 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) für jede fälligen Betrag aufgedrückt.

    Aber der Zug ist für deine Vermeiterin ja noch nicht abgefahren. Klag du ruhig. Ihr Anwalt oder Anwältin wird das schon machen.

    Bitte sachlich bleiben!

    Grace

  • Du hast Glück, ich hätte die für jeweils 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) für jede fälligen Betrag aufgedrückt.

    Du hast Glück, hättest du das versuchst, wärst du damit grandios gescheitert. Das gilt nämlich nur, wenn kein Verbraucher vorliegt, aber Mieter sind in der Regel Verbraucher. Man sollte vor solchen Aussagen, die rechtlichen Voraussetzungen lieber prüfen.

    Aber der Zug ist für deine Vermeiterin ja noch nicht abgefahren. Klag du ruhig. Ihr Anwalt oder Anwältin wird das schon machen.

    Nur das der TS nichts von einer Klage geschrieben hat. Viel mehr müsste ja die Vermieterin klagen auf Räumung. Diese kann unter Umständen dann natürlich ausgesetzt werden.

  • Du hast Glück, ich hätte die für jeweils 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) für jede fälligen Betrag aufgedrückt.

    In dem Punkt muss ich dir Recht geben, das gilt nicht für Verbraucher. Hatte ich überlesen. Mein Rechtsanwalt hätte das aber garantiert gewusst.

    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

    Bitte in die Konversation sehen!

    Grace

  • Was kann man gegen diese beiden Kündigungen tun?

    Für die fristlose Kündigung hilft nur die sofortige Zahlung der gesamten fehlenden Mietzahlungen. Um die Kündigung auf diese Weise zu heilen, ist es jedoch erforderlich, dass man diese Möglichkeit nicht schon einmal in den letzten 2 Jahren genutzt hat.

    Wegen der offenen Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung kann nicht gekündigt werden. Diese Beträge können als vorerst unberücksichtigt bleiben, müssen aber natürlich auch noch gezahlt werden.

    Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist laut BGH Urteil möglich und rechtmäßig. Ob diese jedoch wirksam ist, muss man separat anschauen. Denn hierbei spielt es dann eine wesentliche Rolle, aus welchem Grund es zu dem Zahlungsverzug gekommen ist. Es gibt Fälle, bei denen der Mieter keinen Einfluss hat, ihm also keine Schuldhaftigkeit nachgewiesen werden kann. Im Zweifel wäre eventuell ein Anwalt zu befragen, der die Situation im konkreten Fall anschauen kann.

  • Für die fristlose Kündigung hilft nur die sofortige Zahlung der gesamten fehlenden Mietzahlungen. Um die Kündigung auf diese Weise zu heilen, ist es jedoch erforderlich, dass man diese Möglichkeit nicht schon einmal in den letzten 2 Jahren genutzt hat.

    Wegen der offenen Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung kann nicht gekündigt werden. Diese Beträge können als vorerst unberücksichtigt bleiben, müssen aber natürlich auch noch gezahlt werden.

    Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist laut BGH Urteil möglich und rechtmäßig. Ob diese jedoch wirksam ist, muss man separat anschauen. Denn hierbei spielt es dann eine wesentliche Rolle, aus welchem Grund es zu dem Zahlungsverzug gekommen ist. Es gibt Fälle, bei denen der Mieter keinen Einfluss hat, ihm also keine Schuldhaftigkeit nachgewiesen werden kann. Im Zweifel wäre eventuell ein Anwalt zu befragen, der die Situation im konkreten Fall anschauen kann.

    Hallo:

    Vielen dank für die Antwort.

    Ich hatte Angst wegen der Nebenkostennachzahlungen (Nachzahlunggen von Betriebkosten und Nebenkostennachzahlung), dass auch diese jetzt gezahlt werden müssen um die fristlose Kündigung zu heilen.

    Ja, ich suche nach einem Anwalt.

    Danke Allen für Hilfe!

    PS:

    Ich gehe davon aus, die Betriebskosten auch in Nebenkosten enthalten sind

    und Nebenkostenabrechnung alles also auch Betriebskosten gemeint sind .

    Einen Satz hinzugefügt und einen Satz gelöscht

    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von Beatee (25. Dezember 2018 um 16:24)

  • Ich gehe davon aus, die Betriebskosten auch in Nebenkosten enthalten sind und Nebenkostenabrechnung alles also auch Betriebskosten gemeint sind .

    Ja. Auch wenn die Begriffe von manchen Leuten unterschieden werden. Vom Grundsatz her bedeuten beide das Gleiche. zumindest im Zusammenhang mit der hier gestellten Frage.

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