Auszug + Probleme mit Vermieter

  • Hallo,

    ich bin Mieter und habe fristgerecht zum Ende Februar gekündigt. Der Grund ist, dass durch baulich Mängel Schimmelprobleme existieren. Da der Vermieter keine Ambitionen gezeigt hat diese zu beseitigen haben wir uns für die Kündigung entschieden. Das Verhältnis zu unseren Vermietern ist dadurch nicht mehr das Beste… Nun kommt die Wohnungsabnahme auf mich zu. Der Vermieter möchte gerne ein Übergabeprotokoll erstellen. So etwas haben wir jedoch nicht zu Beginn der Miete gemacht. Jetzt würde ich gerne wissen, was noch auf mich zukommt.

    Wir haben die Wohnung unrenoviert übernommen. Diese wurde allerdings nicht schriftlich festgehaltem. Wir kennen jedoch die Vormieter, welche dieses bestätigen können. Wir mussten und haben keine Mietkaution bezahlt.

    1. Wir möchten die Wohnung nun unrenoviert übergeben. Ist dies einfach möglich? Was muss überhaupt im Mietvertrag stehen, dass ich die Wohnung renovieren muss?

    2. Was passiert, wenn der Vermieter irgendwelche Gründe findet, warum er die Wohnung so nicht abnimmt? Kann die Übergabe dann nicht stattfinden? Welche handhabe hat er hier?

    3. Kann eine Übergabe auch stattfinden, wenn der Vermieter Punkte bemängelt?

    Vielen Dank für Eure hilfe schonmal im Voraus.

    Liebe Grüße

  • 1. Renovierungen sind Aufgabe des Vermieters. Im Mietvertrag müsste also irgendwo vereinbart werden, dass du das machen muss. Ob dies dann wirksam ist muss erneut geprüft werden anhand der Klausel. Der BGH sagt aber auch, das solche Klauseln innerhalb der AGB unwirksam sind, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben worden sind. Siehe BGH Urteil
    2. Für die Übergabe muss die Wohnung geräumt und besenrein sein, sowie alle Schlüssel zurückgegeben werden. Wenn der Vermieter die Übergabe berechtigt verweigert seit ihr im Verzug und ihr seit Schadensersatzpflichtig, wenn er unberechtigt die Übergabe verweigert befindet er sich um Verzug. Ihn müssen dann nachweislich die Schlüssel zurückgesandt werden, dann habt ihr ebenfalls den Besitz aufgegeben.

    3. Ja, auch bei Beschädigungen, Mängeln oder unterlassener Renovierungen besteht die Pflicht zur Übergabe. Zwar gibt es dann andere Ansprüche, aber die Übergabe kann aus solchen Gründen nicht verweigert werden.

  • Es ist auch dem Mietvertrag nicht zu entnehmen, dass Ihr eine unrenovierte Wohnung übernehmt? Schlecht....

    Das Mietverhältnis endet zum 28.02.2018. Verweigert der Vermieter die Abnahme, dann werft Ihr die Schlüssel unter Zeugen in den Briefkasten des Vermieters ein.

    Wenn im Mietvertrag geschrieben steht, dass Ihr bei Auszug malern müsst, dann wäre dies unwirksam und Ihr müsst gar nichts machen.

    Aber: Wenn Ihr Mustertapete oder farbige Wände habt, dann müsst Ihr streichen, da dies als Beschädigung gilt.

    Unabhängig zu Rechtslage: Ich würde vermutlich einen Eimer Farbe kaufen und die Wohnung streichen. Das kostet Euch zwar einen Samstag, erspart Euch im Zweifel aber hinterher eine Menge Ärger.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke für die schnellen Antworten.


    Mich stört an dieser Sache, dass er ein Übergabeprotokoll machen möchte. Wir haben beim Einzug keins erstellt!

    Ich habe eher das Gefühl, dass er hiermit was erreichen will. Wie verhält es sich, wenn ich bei Punkte im Protokoll anderer Meinung bin. z.B. Der Vermieter sieht etwas als Mangel an, was ich anders sehe. Oder etwas wie z.B. Fußboden (Laminat) ist beschädigt, was aber bereits beim Einzug war...

    Ich möchte keine bösen Überraschungen erleben...

  • Mich stört an dieser Sache, dass er ein Übergabeprotokoll machen möchte.

    Das ist eigentlich üblich.

    Oder etwas wie z.B. Fußboden (Laminat) ist beschädigt, was aber bereits beim Einzug war...

    Das ist genau Euer Problem. Da es kein Übergabeprotokoll gibt, könnt Ihr gar nicht nachweisen, dass der Mangel bereits bei Mietbeginn bestand.

    Wie verhält es sich, wenn ich bei Punkte im Protokoll anderer Meinung bin. z.B. Der Vermieter sieht etwas als Mangel an, was ich anders sehe.

    Dann endet das vermutlich in einem Rechtsstreit. Deswegen von mir auch der Tipp, wenigstens zu streichen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das ist eigentlich üblich.

    Dann aber vermutlich auch beim Einzug, oder?

    Das ist genau Euer Problem. Da es kein Übergabeprotokoll gibt, könnt Ihr gar nicht nachweisen, dass der Mangel bereits bei Mietbeginn bestand.

    Muss ich nachweisen, dass der Mangel bereits bei Mietbeginn bestand, oder muss er mir den Mangel nachweisen? Wir kennen die Vormieterin ganz gut. Sie könnte bestätigen, dass der Mangel bereits bestand.

    Dann endet das vermutlich in einem Rechtsstreit. Deswegen von mir auch der Tipp, wenigstens zu streichen.

    Ich möchte nicht wissen, wie es endet. Mich interessiert was vorher passiert. Wie gehe ich bei der Übergabe mit dem Übergabeprotokoll vor, wenn ich anderer Meinung bin? Muss das vermerkt werden dort vermerkt werden?

    Wir hinterlassen die Wohnung genauso wie wir sie bekommen haben. Auch farblich hat sich nichts verändert. Das finde ich einfach nur fair. Wenn der Vermieter deshalb einen Rechtsstreik will, dann habe ich da kein Problem mit. Da wir keine Kaution bezahlt haben, habe ich auch keine Sorgen diese wiederzubekommen.

  • Mich stört an dieser Sache, dass er ein Übergabeprotokoll machen möchte.

    Niemand kann dich verpflichten so ein Protokoll zu uneterschreiben, wenn was drin steht was dir nicht zusagt. Es ist auch niemand verpflichtet überhaupt eine Übergabe zu machen. Wichtig ist nur das du fristgercht und nachweislich die Wohnung zurückgegeben hast.

    Aber letztendlich soll so ein Protokoll vor allem den Ist-Zustand der Wohnung bei Auszug dokumentieren. Ob das gut oder schlecht für dich ist, hängt wohl auch vom Einzelfall ab.

  • Grundsätzliches zum Übernahme-Protokoll

    Nur ein ausführliches Übergabeprotokoll ist beweissicher (inkl. Checkliste)

    Einlesen auch hier empfohlen von mir, denn nichts ist komplizierter

    als diese Bestimmungen.

    II. Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem Fristenplan- Auch hierzu ist der Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung unabhängig vom Fristbeginn ohne angemessenen Ausgleich nicht verpflichtet

    Hat der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen, enthalten Mietverträge eher selten eine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung einer Anfangsrenovierung. Überwiegend wird in diesen Fällen dem Mieter lediglich eine – scheinbar- ganz gewöhnliche Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem Fristenplan auferlegt. Auch wenn eine solche Schönheitsreparaturklausel zulässige Gegenstände der Renovierung auflistet, weiche Fristen enthält und auch die Länge der Fristen nicht zu beanstanden ist (zu diesen Kriterien vgl. die Artikel: „Schönheitsreparaturen bei Auszug: Wann besteht eine Endrenovierungspflicht?“ und „Schönheitsreparaturen: Fristen“), und damit auf den ersten Blick wirksam zu sein scheint, trügt dieser Schein. Auch für diese Schönheitsreparaturklauseln muss im Falle einer unrenoviert übergebenen Wohnung gelten, was für Anfangsrenovierungsklauseln gilt.

    Den Mietvertrag kennen wir nicht. Was genau steht im Mietvertrag?



  • Im Mietvertrag steht zu den Punkten folgendes:

    §7 - Zustand und Übergabe der Mieträume

    1 Der Vermieter gewährt den gebrauch der Mietsache in dem zustand bei Übergabe.

    2. Der Vermieter verpflichtet sich - vor Übergabe - spätestens jedoch bis zum ____________ folgende Arbeiten in den Mieträumen vorzunehmen_____.

    3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536 a BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen.

    4. Die Aushändigung der Wohnungsschlüssel und damit die Übergabe der Wohnung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bei Zahlung der ersten Miete.

    Bei den ______ steht nichts...

    §17 - Rückgabe der Mietsache

    Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume mit allen dazugehörigen Schlüsseln, auch selbst beschafften, in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Gibt der Mieter nicht alle Schlüssel zurück, ist er dem Vermieter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Vermieter Schlüssel beschaffen, Schlösser oder Schließanlagen ersetzen muss, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten.

    Hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Besitz an der Wohnung erkennbar dauerhaft aufgegeben, kann der Vermieter die Mietsache auf Kosten des Mieters öffnen und räumen.

    Das ist im Grunde alles zum überlassen der Räume. Es gab wie gesagt kein Übergabeprotokoll beim Einzug und auch keine weitere mündliche Absprache.

  • Der Vermieter gewährt den gebrauch der Mietsache in dem zustand bei Übergabe.

    Nicht renoviert, aber Nachweis ohne Übernahmeprotokoll nicht möglich.

    3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536 a BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen.

    Sieht für mich nach Ärger aus. Suche dir juristischen Beistand

    und lasse dich real beraten.



  • Danke erstmal. Ich lasse das auf mich zukommen. Mal gucken, wie die Übergabe überhaupt wird. Ich bin guter Dinge und hoffe erstmal, dass wir uns gütlich einigen.

  • Danke erstmal. Ich lasse das auf mich zukommen. Mal gucken, wie die Übergabe überhaupt wird. Ich bin guter Dinge und hoffe erstmal, dass wir uns gütlich einigen.

    :) Gerne wieder melden und lasse uns wissen, wie das weitergegangen ist.



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