Ich habe mal eine Frage.
ich bewohne seit August 2014 eine Mietwohnung. Laut Mietvertrag bin ich mit der Verwaltung ein unbefristete Mietverhältnis eingegangen. Vor drei Wochen habe ich ein Schreiben bekommen in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich ab sofort die Miete auf ein anderes Konto überweisen soll und zwar die des neuen Eigentümers der vor kurzen wohl die Wohnung gekauft haben muss. Eine Mittelung über den Verkauf der Wohnung habe ich nicht bekommen und wurde auch nicht in Kenntnis gesetzt, dass sie verkauft wird oder verkauft wurde. Das Einzigste ist die Mitteilung, dass ich die Miete an den neuen Eigentümer überweisen soll.
1 Woche später bekomme ich von dem neuen Eigentümer das Kündigungsschreiben in dem er Eigenbedarf anmeldet. Tritt hier nicht eine Sperrfrist in Kraft ?
Kündigung Eigenbedarf
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Domino44 -
11. Juni 2017 um 11:29 -
Erledigt
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Zitat
Tritt hier nicht eine Sperrfrist in Kraft ?
War die Wohnung schon eine ETW als Du sie gemietet hast?
Wenn ja gilt die sog. Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf nicht.
ZitatEine Mittelung über den Verkauf der Wohnung habe ich nicht bekommen und wurde auch nicht in Kenntnis gesetzt, dass sie verkauft wird oder verkauft wurde. Das Einzigste ist die Mitteilung, dass ich die Miete an den neuen Eigentümer überweisen soll.
Das reicht.
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Das ganze Gebäude gehorte bei der Vermietung jemanden in England. Die haben einer Wohnungsverwaltung die Vollmacht übergeben die Sie mir auch vermietet hatte und die auch die Miete bekommen haben. Die Wohnungsverwaltung hatte dann gewechselt zu eine neuen (die jetzt nicht mehr zuständig ist) und nun schließlich zu eienm neuen Eigentümer hier in Deutschland. Der meldet nur für diese Wohnung Eigenbedarf an. Die Wohnungen sind teilweise alle einzeln an andere verkauft worden. Nicht das ganze Haus an einen einzelnen Eigentümer.
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Die Wohnungen sind teilweise alle einzeln an andere verkauft worden.
Deine Wohnung während deiner Mietdauer oder davor?
Das ist entscheidend für die Kündigungssperrfrist.
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Während meiner Mietdauer wurde meine gekauft von dem der jetzt den Bedarf anmeldet
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Während meiner Mietdauer wurde meine gekauft von dem der jetzt den Bedarf anmeldet
Ich fragte wann die Wohnungen in ETWs (Eigentumswohnungen) umgewandelt wurden. Während deiner Mietzeit oder davor?
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Das Wohnhaus gehört wohl jemanden in England, ich habe hier eine Vollmacht damals von der Hausverwaltung bekommen, das die berechtigt sind die Wohnung zu verwalten. Also wird es wohl Eigentum der Person in England sein. Ich habe die Wohnung von der Verwaltung unbefristet gemietet. Der jetzige Eigentümer muss die Wohnung wohl der Verwaltung abgekauft haben bzw die neben mir auch gleich. Der Eigentümer hat also meines Erachtens während meiner Mietzeit gewechselt. In wie weit die Engländer hier das als Eigentum hatten kann ich nicht beurteilen.
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Aber letztendlcih hat doch jede Wohnung einen Eigentümer. Was hat es damm mit der Sperrfrist auf sich ?
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Aber letztendlcih hat doch jede Wohnung einen Eigentümer. Was hat es damm mit der Sperrfrist auf sich ?
Die greift nur wenn die Wohnung während der Wohndauer des Mieters in eine ETW umgewandelt und erstmals verkauft wird. Dann, und nur dann darf der neue Vermieter frühestens 3 Jahre nach Eigentumsübergang wegen Eigenbedarf kündigen.
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Das ist jetzt doch aber der Fall. Sie wurde ja vekauft.
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Das ist jetzt doch aber der Fall. Sie wurde ja vekauft.
Dann kann der Vermieter dir jetzt nicht wegen Eigenbedarf kündigen bzw. ist die Kündigung unwirksam.
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Das Wohnhaus gehört wohl jemanden in England, ich habe hier eine Vollmacht damals von der Hausverwaltung bekommen, das die berechtigt sind die Wohnung zu verwalten.
Ich denke nicht, dass eine HV berechtigt ist, zugunsten sich selbst eine Vollmacht auszustellen. -
Hallo zusammen,
man müsste, denke ich, erst einmal genauer erklären, was es mit der "Eigentumsumwandlung" auf sich hat.
Also Domino44, ich versuche es mal;)
Stell dir vor, 1 Eigentümer hat z.B. ein 4-Parteien Haus (z.B. selbst gebaut, geerbt oder als Ganzes gekauft). Nach Jahren möchte er nun einzelne Wohnungen davon verkaufen. Dazu benötigt er dann eine Teilungserklärung. Auch im Grundbuch wird diese Unmwandlung in Eigentumswohnungen festgehalten.
Nun kann der Eigentümer die Wohnungen einzeln verkaufen (vorher geht dies nicht). Hat der Eigentümer diese Umwandlung vollzogen, WÄHREND DU die Wohnung schon angemietet hattest, DANN tritt die (im Normalfall) 3-jährige Sperrfrist in Kraft, da die Wohnung also während deiner Mietzeit in eine Eigentumswohung umgewandelt wurde.
Begann dein Mietverhältnis erst, als das Haus bereits in Eigentumswohnungen "aufgeteilt" war, dann gilt die Sperrfrist nicht.
Soweit meine unverbindliche Meinung dazu.
Viele Grüße,
anonym2 -
Das ist jetzt doch aber der Fall. Sie wurde ja vekauft.
Nicht unbedingt. Ich weiß von Häusern, die schon ewig in Eigentumswohnungen aufgeteilt sind und trotzdem einer Person/Gesellschaft gehören. Das wurde irgendwann mal gemacht, einfach, damit man alle Optionen beim späteren Verkauf hat und nicht dann erst, z.B. in einer finanziell schlechteren Lage, noch die Aufteilung machen lassen muss. Ich kenne auch Fälle, wo trotz bereits erfolgter Umwandlung in Eigentumswohnungen, das Haus dennoch zunächst als ganzes an jemand anderen verkauft wurde und dann irgendwann Jahrzehnte später einzeln verkauft wurde.
Du solltest also prüfen, wann deine Wohnung zu einer Eigentumswohnung wurde (evtl. wurde sie sogar nie umgewandelt, sondern war es schon immer) und wann der jetzige Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Er darf nämlich erst kündigen, wenn er dort eingetragen ist, nicht vorher. Bei der kurzen zeitlichen Abfolge ist es gut möglich, dass der Kauf vor kurzem statt fand und der Käufer noch längst nicht im Grundbuch steht. Das kann nach Kaufpreiszahlung noch diverse Monate dauern und die meisten Käufer sind sich dessen entweder nicht bewusst oder spekulieren darauf, dass die Mieter trotzdem ausziehen.
Wenn nicht eine Sperrfrist greift, ist das jedoch nur eine kurzzeitige Verzögerung und du könntest überlegen, eine gütliche Einigung mit dem Vermieter zu erreichen.
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