"Unter welchen Umständen kann man denn seinen Anwalt vom Vermieter bezahlen lassen? Kann ich das irgendwo nachlesen? Was ist die Grundlage dafür?"
- Lass' Dich nicht in's Bockhorn jagen! Den Anwalt hat grundsätzlich sein Auftragsgeber zu bezahlen. Erst wenn eine Sache vor Gericht geht, wird der Unterlegene alles zu bezahlen haben
".
Berny, du hast doch gar keine Ahnung, warum schreibst du so etwas?
Ich lege zwar keine Wert darauf dich schlau zu machen, aber ich denke, die Fragesteller haben es nicht verdient, sich mit inkompetenten Anworten herumzuschlagen.
Aus Haufe.de:
Es geht um die Frage, wann die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts möglicherweise zurückgefordert werden können, die der Auftraggeber als Mandant dem Anwalt schuldet und die er aus rechtlichen Gründen von seinem Vertragspartner aufgrund dessen Verhaltens erstattet haben möchte. Kommt es in der Folge nicht zum Gerichtsverfahren, kann in bestimmten Fällen ein sogenannter materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegeben sein: Beispielsweise schaltet der Vermieter bei Verzug des Mieters mit der Mietzahlung einen Rechtsanwalt mit der Kündigung und Zahlungsaufforderung ein. Oder der Mieter erhält eine Eigenbedarfskündigung oder Betriebskostenabrechnung, die er mithilfe seines Anwalts abwehren kann.
Was die Gerichte meinen:
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit der Folge einer Erstattungsmöglichkeit ist dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte die Einschaltung des Anwalts für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil v. 12.12.2006, VI ZR 224/05, WuM 2007 S. 62; BGHZ 127 S. 348, 351). Weiter wird darauf abgestellt, dass der Hilfesuchende selbst in einfach gelagerten Fällen regelmäßig einen Rechtsanwalt beauftragen darf, wenn er geschäftlich ungewandt ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.2006, I–10 U 115/06, WuM 2007 S. 65; Palandt-Heinrichs, § 249 unter Verweis auf OLG Jena, OLG-NL 2002 S. 121). Ähnlich führt das Kammergericht Berlin aus, dass die Einschaltung eines Anwalts erforderlich ist, wenn die Rechtslage aus der Sicht des Betroffenen nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung einzuordnen ist, wobei es in diesem Zusammenhang um die Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer mietrechtlichen Formularklausel ging (KG Berlin, Urteil v. 18.5.2009, 8 U 190/08, GE 2009 S. 144).
Gruß
H H