Auf http://www.berlin.de/special/immobi…vermieter-.html steht, daß die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. (3-9 Monate)
Zitat:
"Auch der Vemieter hat ein Sonderkündigungsrecht
Der Vermieter hat ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings nur gegenüber Erben, die keine Mitmieter waren. Ihnen kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters kündigen. Dabei gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die je nach Mietdauer zwischen drei und neun Monaten liegt. Bei der Fortsetzung des Mietvertrags mit dem oder den überlebenden Mietern gelten für den Vermieter die regulären, im Mietvertrag festgelegten Kündigungsfristen."
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$564 S.2 spricht ja auch von der gesetzlichen Kündigungsfrist:
§ 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.