Beiträge von 1Mieter1

    Auf http://www.berlin.de/special/immobi…vermieter-.html steht, daß die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. (3-9 Monate)

    Zitat:
    "Auch der Vemieter hat ein Sonderkündigungsrecht
    Der Vermieter hat ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings nur gegenüber Erben, die keine Mitmieter waren. Ihnen kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters kündigen. Dabei gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die je nach Mietdauer zwischen drei und neun Monaten liegt. Bei der Fortsetzung des Mietvertrags mit dem oder den überlebenden Mietern gelten für den Vermieter die regulären, im Mietvertrag festgelegten Kündigungsfristen."

    ######################################################

    $564 S.2 spricht ja auch von der gesetzlichen Kündigungsfrist:
    § 564
    Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

    1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

    Widersprechen würde ich schon, jedoch micht mit diesem Hinweis (ich muss den Kündigenden ja nicht rechtsberaten:rolleyes:), sondern nur Hinweis auf die Rechtswidrigkeit.

    Diesen Rat gibst du ja immer wieder. Ich frage mich das auch immer wieder. Macht das wirklich Sinn bei rechtlichen Auseinandersetzungen die Gründe in der Hinterhand zu halten, um dann erst vor Gericht damit rauszurücken? Oder sollte man sein Pulver sofort verschießen um es vielleicht gar nicht dazu kommen zu lassen?

    Habe ich bei meinem Vermieter auch so gesagt. Sein Anwalt hat mir trotzdem das oben zitierte Schreiben geschickt. Dass der Anwalt das nicht weiß ist wohl auszuschließen. Denn er hat aus meinem Mietvertrag zitiert (d. h. er hat ihn vor sich gehabt), und trotzdem zum 31.05.17 gekündigt. Gehe mal davon aus, das ist ein weiterer Versuch der Einschüchterung in der Hoffnung dass die Adressaten denken "Wenn es von einem Anwalt kommt wird es schon so stimmen."...

    Vielleicht ist er syrischer Anwalt?! ;)

    § 580 besagt "außerordentlich mit gesetzlicher Frist"

    Für den Vermieter bedeutet das hier 9 Monate, falls vertraglich nicht noch länger vereinbart ist.

    Hat der Vermieter innerhalb von 4 Wochen nach dem er vom Tod des Mieters erfahren hat gekündigt?

    Denn nur dann könnte er ohne wichtigen Grund kündigen.

    Ja, er hat innerhalb 4 Wochen nach Kenntnis des Todes des Mieters gekündigt.

    Was macht man da? Widerspuch mit Hinweis auf die 9-monatige First?
    Kann der Vermieter eigenmächtig nach 3 Monaten räumen oder muss er die Räumung erst einklagen?
    Führt kein Weg dahin die Wohnung länger zu behalten?

    Wie lange beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580 BGB?

    Folgender fiktiver Fall:
    Der verstorbene Mieter Hat seit ca 40 Jahren in der Wohnung gelebt. Der Erbe will die Wohnung übernehmen. Der Vermieter hat mit einer außerordentlichen Kündigung (nach §580 BGB?) mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. Ist §580 BGB hier einschlägig?

    Müsste hier nicht die gesetzliche Kündigungsfrist von 9 Monaten greifen, da der verstorbene Mieter ca. 40 Jahre dort gelebt hat?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!