Mieter rechte nach Auszug

  • Hallo.
    Habe ein Problem mit meiner ex Vermieterin. Ich hoffe es kann mir hier jemand weiter helfen.
    Wir sind vor 6 Monaten aus damaliger Mietwohnung ausgezogen. In der Übergabe Protokoll stand dass der Knopf in dem Spülkasten und das die Fugen in der dusche ausgetauscht werden müssen. Es stand nix von wem es gemacht werden muss oder in welcher Zeit. Da sie auch unsere Bankbürgschaft urkunde noch nicht abgegeben hat habe ich sie angerufen und nachgefragt. Und sie meinte nur dass sie von uns erst noch 400 Euro haben möchte da sie für den Schaden Handwerker angagiert hat. Darf sie das so einfach tun ohne mit uns darüber zu informieren? Ein Anwalt meinte ja die mieter Schutz Verein sagt nein . Die meinen dass die Vermiterin uns vorher informieren muss. Und dass der austauscht der Fugen eigentlich vermiter Sache ist..

  • Am 30.7 .2016 haben wir die Wohnung übergeben. Und am 2.2.2017 hat sie mir am Telefon gesagt .


    Too late..., die sechs Monate "Überlegungs"frist waren am 30.01.2017 over.

  • Hallo Bernd.
    Danke für Ihre Antwort. Die bestätigt meine recherchen. Und sie wissen es aus Erfahrung?

    Gruß Wera

    Hallo,

    das Problem dabei und das wissen wir hier jetzt nicht, hat der Vermieter den Mieter aufgefordert die Schäden zu beheben unerheblich dessen, wer für was zuständig ist?

    Wenn nicht, wäre es nun und aufgrund der Tatsache, dass dem Mieter die Möglichkeit der Reparatur genommen wurde, die Sache für den Mieter vom Tisch, Verjährung für Forderungen aufgrund Mietschäden, 6 Monate nach Kenntnisnahme durch den Vermieter.

    Nun kurz zu den Schäden selber, sind die Fugen in der Dusche Bestandteil der Mietsache und die Dusche selbst ist vom Vermieter in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten, fallen diese aufgrund des Alters oder Durchnässung heraus oder wie auch immer sich das darstellt, wäre der Vermieter verpflichtet dies instand zu setzen. Eine Verbesserung der Mietsache durch den Mieter zu verlangen vor oder nach Auszug wäre nichtig!

    Die Betätigungstaste am Spülkasten wäre hier schon ein streitbarer Punkt, denn diese liegt im häufigen Zugriff des Mieters und wäre bei Reparatur über die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag des Mieter aufzuerlegen, doch wurde der Knopf, Taste oder was auch immer ausgetauscht, dann fällt das nicht mehr unter Kleinreparaturen!

    Fazit, wäre es jetzt an der Zeit, die Rückgabe der Kaution beim Vermieter einzuklagen, dann kann sich dieser einmal erklären, warum er die Kaution nicht ausgezahlt hat und ein Jurist und oder Richter wird dem Vermieter dann erklären, dass er mit seinem Vorgehen, nicht richtig liegt.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo.
    Also die Sache ist dass die Vermiterin es zwar in Übergabe Protokoll eingetragen hat...Wir aber haben seit der Übergabe nix von gehört oder bekommen. Deshalb wusste ich nicht ob sie es so akzeptiert oder ob wir es erneuern sollen. Da wir auch später nicht von ihr schriftlich benachrichtigt worden sind bin ich der Meinung dass sie es nicht einfach so entscheiden kann und wir dann einfach so bezahlen müssen. Ich hatte heute zwei Gespräche gehabt eine mit eine Anwalt und andere mit der Miterschutzbund. Der Anwalt meinte ihr muss bezahlen weil ich es kaputt gemacht habe und der Miterschutzbund meint nein . Ich musste vorher schriftlich darauf hingewiesen sein die Mängel zu beseitigen bis Datum x und wenn ich mich immer noch geweigert hätte wäre die Vermiterin dann in recht jemanden zu beauftragen.
    Gruß Wera

  • Hallo Wera,

    die "Wahrheit" liegt irgendwo dazwischen...

    "dass die Vermiterin es zwar in Übergabe Protokoll eingetragen hat...Wir aber haben seit der Übergabe nix von gehört oder bekommen."
    - Das ist zwar gut und schön, jedoch hätte im ÜP engetragen werden sollen, wer die Schäden bis wann auf wessen Kosten zu beseitigen hat. Dieses Versäumnis muss sich der VM schon vorwerfen lassen.

    "Deshalb wusste ich nicht ob sie es so akzeptiert oder ob wir es erneuern sollen. Da wir auch später nicht von ihr schriftlich benachrichtigt worden sind bin ich der Meinung dass sie es nicht einfach so entscheiden kann und wir dann einfach so bezahlen müssen."
    - In den der Rückgabe der Mietsache folgenden sechs Monaten hatte sie Ansprüche an Euch angemeldet?

    "Ich hatte heute zwei Gespräche gehabt eine mit eine Anwalt und andere mit der Miterschutzbund. Der Anwalt meinte ihr muss bezahlen weil ich es kaputt gemacht habe"
    - Grundsätzlich zutreffend, § 823 BGB.

    "der Miterschutzbund meint nein . Ich musste vorher schriftlich darauf hingewiesen sein die Mängel zu beseitigen bis Datum x und wenn ich mich immer noch geweigert hätte wäre die Vermiterin dann in recht jemanden zu beauftragen."
    - Trifft ebenfalls zu. Bei beendeten Mietverhältnissen könnte der VM sogar Reparaturen ohne Kenntnis des ehem. M auf dessen Kosten durchführen. Klingt etwas seltsam, deshalb sind klare Vereinbarungen auf dem ÜP sehr sinnvoll.

  • Also das Übergabe Protokoll hab ich seit der Übergabe nicht gesehen. Und die folgenden 6 Monate auch nix von der Vm gehört.


    Hast du denn kein Exemplar dieses Protokolls bekommen? Die Exvermieter könnten doch jetzt alles mögliche in dem Protokoll dazu schreiben.

  • Hast du denn kein Exemplar dieses Protokolls bekommen? Die Exvermieter könnten doch jetzt alles mögliche in dem Protokoll dazu schreiben.


    Sowas haben wir hier ja öfters. Ich unterschreibe nie etwas, wovon ich nicht eine Durchschrift/Kopie o.ä. erhalte...

  • Too late..., die sechs Monate "Überlegungs"frist waren am 30.01.2017 over.

    Nein, nicht unbedingt. Bei Schäden muss der Mieter nicht zur Nachbesserung aufgefordert werden und wenn sie den Handwerker mit der Schadensbeseitigung innerhalb der 6 Monate beauftragt und die Rechnung bezahlt hat, dann reicht dies zur Fristwahrung aus, auch wenn die Zahlungsaufforderung erst später dem Mieter zu ging (§ 215 BGB).

    Nein . Den wollte sie uns zuschicken. Wenn Sie jetzt noch dazu geschrieben hat wäre das ihr Problem. Ich weiß was ich unterschriebenen habe.


    Du weißt es, aber kannst du es nun auch noch beweisen?

  • Zitat

    Bei Schäden muss der Mieter nicht zur Nachbesserung aufgefordert werden

    Doch, muss er. Hierzu gibt es entsprechende Urteile, die ich gerade leider nicht zur Hand habe. Der Vermieter muss dem Mieter immer die Gelegenheit geben, den Mangel selbst zu beseitigen.

    Zitat

    wenn sie den Handwerker mit der Schadensbeseitigung innerhalb der 6 Monate beauftragt und die Rechnung bezahlt hat, dann reicht dies zur Fristwahrung aus

    Das einzige, das eine Verjährung hemmen kann, ist ein Mahnbescheid oder ein Gerichtsurteil.

    Du kannst doch auch die regelmäßigen Verjährungsfristen nach § 195 BGB nicht durch irgend ein Schreiben oder eine Rechnung hemmen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Doch, muss er. Hierzu gibt es entsprechende Urteile, die ich gerade leider nicht zur Hand habe. Der Vermieter muss dem Mieter immer die Gelegenheit geben, den Mangel selbst zu beseitigen.

    Da hast du wohl Recht. Ich war davon ausgegangen, dass es wie bei Kleinreparaturen ist und der Vermieter beauftragt und sich ggf. das Geld wieder holt. Nach Auszug ist es aber wohl nicht mehr der Fall.


    Zitat


    Das einzige, das eine Verjährung hemmen kann, ist ein Mahnbescheid oder ein Gerichtsurteil.

    Du kannst doch auch die regelmäßigen Verjährungsfristen nach § 195 BGB nicht durch irgend ein Schreiben oder eine Rechnung hemmen.

    Die "normale" Verjährung ja. Wenn er es nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht fordert, ist es verjährt.

    Es geht aber ja hier um die besondere Regelung zur Verjährung von Ansprüchen wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und um die Aufrechnung von Ansprüchen. Wir hatten genau einen solchen Fall vor Gericht und das Entstehen der Forderung innerhalb der 6 Monate (Zahlung der Rechnung) war ausreichend, auch wenn die Forderung an den Mieter aber erst deutlich später gestellt wurde.

  • Zitat

    Wir hatten genau einen solchen Fall vor Gericht und das Entstehen der Forderung innerhalb der 6 Monate (Zahlung der Rechnung) war ausreichend, auch wenn die Forderung an den Mieter aber erst deutlich später gestellt wurde.

    hmm...hatten wir auch. Mit einem anderen Ausgang.

    Als Ergänzung hierzu:

    http://lexetius.com/2005,85

    in dem vorliegenden Fall hat der Vermieter die Forderungen aus Schönheitsreparaturen innerhalb der 6-Monats-Frist den Mietern in Rechnung gestellt.
    Die Zahlungsklage wurde aber erst nach Ablauf der Frist eingereicht. Der BGH hat hier entschieden, dass die Forderungen verjährt sind.

    Der Link des Users Wera bestätigt das auch nochmal.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    2 Mal editiert, zuletzt von Leipziger82 (7. Februar 2017 um 09:39)

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