Bearbeitungsgebühr für das Zustandekommens des Mietvertrages

  • Hallo Forum,

    ich habe eine neue Wohnung angemietet und in der Selbstauskunft folgenden Passus unterschrieben:

    Zitat

    Ich / Wir sind bereit eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 150 € zu zahlen

    Im Mietvertrag steht keine solche Klausel und wäre - aus meiner Sicht, zumindest in dieser Höhe - auch unzulässig. Nun habe ich eine Rechnung über diese €150 Euro bekommen. Und das auch noch zzgl. Mehrwertsteuer. Vertragspartner und Rechnungssteller ist Vermieter, also keine Verwaltung oder ähnliches.
    Folgende Fragen dazu:

    - Ist eine solche Bearbeitungsgebühr zulässig?
    - Und dann auch noch zzgl. MwSt, obwohl nie "vereinbart"?
    - Subjektiv: Lieber zahlen und Frieden haben, oder wehren?
    - Ggf. Zahlung unter Vorbehalt und rechtmäßigkeit vom Zahlungsempfänger erklären lassen?

    Danke für die Mühe.

    Gruß
    Neospin

    Einmal editiert, zuletzt von Neospin (11. Juni 2016 um 22:40)

  • Hallo Neospin,
    Du hast dies freiwillig unterschrieben; es ist übrigens kein Mietrecht. Du kannst Dich aber beim Finanzamt erkundigen, ob der VM auch die von ihm berechnete MwSt abgeführt hat.

  • Das klingt für mich nach versteckter Provision.

    Wenn Du die Wohnung unbedingt willst/brauchst, zahlen und später, weil diese Gebühr unberechtigt ist, zurückfordern.

  • Das klingt für mich nach versteckter Provision.
    Wenn Du die Wohnung unbedingt willst/brauchst, zahlen und später, weil diese Gebühr unberechtigt ist, zurückfordern.


    Man mag das nennen wie man will... Dieser Vermietertrick für solche, die den Hals nicht voll genug kriegen, ist ja nicht neu.

  • Moin,

    danke für Eure Meinungen.
    Ist es sinnvoll die Gebühr unter Vorbehalt zu zahlen und den Vermieter die Rechtmäßigkeit offen legen zu lassen?

    Gruß
    Neospin

  • Hallo neospin,

    zumindest solltet ihr nur die tatsächlich vereinbarten 150,-- EUR bezahlen - also keine Mwst. dazu!!!!

    Da ihr Verbraucher seid -wovon ich hier ausgehe- muss man euch (so viel ich weiß- immer den Endpreis benennen.

    150,-- EUR waren also vereinbart und müssten demnach auch nur bezahlt werden. Verweist also einfach auf die Vereinbarung.

    Ob die Höhe der Bearbeitungsgebühr rechtens ist, vermag ich nicht zu entscheiden. Habt ihr die Selbstauskunft vom Vermieter oder Makler erhalten? Ein Makler dürfte diese Bearbeitungsgebühr in dieser Höhe jedenfalls nicht erheben. (siehe WoVermG §3(3))

    Vielleicht hilft euch dieses Urteil hier: https://openjur.de/u/31113.html

    Allerdings stand dort diese Gebühr im Mietvertrag, so dass es eine "formularmäße Klausel" war und daher unwirksam. Habt ihr diese Klausel auch im MV stehen oder eben nur in der Selbstauskunft? Ob das von Rechts wegen relevant ist, müsste euch evl. ein Anwalt sagen, auch, ob man die Gebühr nachträglich zurückholen kann, um den Mietvertragsabschluss nicht zu gefährden..

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

  • Biste schon drin in der Wohnung? Wenn nicht würde ich erstmal den Betrag ganz normal zahlen und dann erst nach Einzug diesen zurückfordern. Wenn Du das Thema jetzt schon vor Einzug zurückforderst haste sonst nachher gar keine Wohnung.... (auch wenn der Vermieter dann wohl schadenersatzpflichtig ist - extrem nervig wird es dann so oder so, da ist es deutlich angenehmer das Thema erst nach Einzug loszutreten...)

    Eine Rechtsschutzversicherung hast Du? Die 150 EUR + UST muss er zurückzahlen. Aber ich nehme an dafür brauchste einen Anwalt der ihn "bearbeitet"...

  • Nee, in der Wohnung bin ich noch nicht. Habe jetzt 150€ unter Vorbehalt gezahlt und warte bis nach dem Einzug um diese dann zurück zu fordern. Etliche Diskussionen und Verweise auf Paragraph 1 Preisangabeverordnung (immer Gesamtpreise angeben) und Paragraph 2 Abs 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes haben zu keinerlei Einsicht geführt.

    Ich verhalte mich jetzt erstmal ruhig und werde später - je nach Verhalten - entscheiden, wie ich mein Geld zurück bekomme. Die Nachbarn sind informiert, ich stehe nicht allein da.

  • Hallo Neospin,

    das Wohnungsvermittlungsgesetz findet -so viel ich weiss- keine Anwendung bei Vermietern, nur bei Vermittlern von Wohnraum (z.B. Makler). Ein Vermieter hat mit dem WoVermG nichts zu tun.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis:nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Einmal editiert, zuletzt von anonym2 (29. Juni 2016 um 18:57)

  • Hi anonym2,

    da gebe ich Dir recht, aber in diesem konkreten Fall: Vermieter = Vermittler sieht es ein bisschen anders aus. Zitat:

    Punkt 2 dürfte hier der relevante sein.

    Absatz 1 Satz 1 ist:

    Zitat

    1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.

    Der Vermieter ist Vermittler, Eigentümer und Vermieter in einer juristischen Peron.

    Gruß
    Neospin

    Einmal editiert, zuletzt von Neospin (29. Juni 2016 um 19:26)

  • Moin,

    danke für Eure Meinungen.
    Ist es sinnvoll die Gebühr unter Vorbehalt zu zahlen und den Vermieter die Rechtmäßigkeit offen legen zu lassen?

    Gruß
    Neospin

    Hallo,

    der Vermieter ist nicht berechtigt eine solche Gebühr vom Mieter zu verlangen, Gebühren die in Zusammenhang mit der Vermietung stehen gehören zu den Verwaltungskosten, die der Vermieter selbst zu tragen hat.

    Weise die Rechnung genau mit diesem Argument zurück, der Mietvertrag ist ja schon unterschrieben, somit kann in Bezug auf die Wohnung nicht viel passieren als dass der Vermieter eines Besseren belehrt wird.

    Es soll zwar manche Amtsrichter geben, die eine solche Gebühr für rechtens halten, diese Urteile wurden aber dann von Landgerichten und OLG widerrufen.

    Es liegt also in deinem Ermessen sich Ruhe zu erkaufen oder gleich zu Anfang des Mietverhältnisses klare Fronten zu schaffen.

    Hier lesen:

    http://www.mieterbund.de/index.php?id=361

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo Neospin,

    der Vermieter ist NICHT Vermittler, er ist der (dein) Vertragspartner.

    Ein Vermittler "vermittelt" den Kontakt/Vertrag, ist jedoch NICHT Vertragspartner.

    Die Erstellung eines Mietvertrages gehört zu den "ganz normalen" Aufwendungen eines Vermieters, die er nicht dem Mieter auferlegen darf - schon gar nicht in dieser Höhe.

    Du müsstest also Urteile suchen, die sich auf die Erlaubnis/Möglichkeit der Erstattung von Aufwendungen des Vermieters (!) bezüglich der Mietvertragserstellung beziehen. Im BGB (Abschnitt Mietrecht) steht leider kein einziges Wort zu einer möglichen "Aufwendungserstattung".

    Gruß,
    anonym2

  • Nachtrag:

    Hallo nochmal, Neospin,

    dein zitierter §2 Absatz 2, Punkt 2 des WoVermG bezieht sich auf die Entgeltforderung für eine Vermittlungs- bzw. Nachweistätigkeit des Maklers (!).

    Falls der Makler aber z.B. selbst auch Wohnraum vermietet, darf er für diese Wohnung kein Entgelt (sprich Provison) erheben, da er hier auch gleichzeitig der Vermieter ist.

    In §1 Absatz 1 ist klar definiert, für wen das Gesetz gilt.

    Gruß,
    anonym2

  • Hallo Neospin,

    dass das Maklergesetz fuer den Vermieter nicht gilt, haben Dir meine Vorposter ja schon mitgeteilt.

    Zum Thema Gueltigkeit der Klausel allgemein vertrete ich allerdings eine etwas andere Ansicht. Meiner Einschaetzung nach ist eine solche Klausel nur dann relativ sicher ungueltig, wenn es sich um eine formularmaessige Vereinbarung im Mietvertrag handelt. Dazu gibt es schon mehrere Entscheidungen von Gerichten.

    In Deinem Fall steht das aber eben nicht im Mietvertrag, sondern in der Selbstauskunft. Meiner Erfahrung nach kommt es bei der Gueltigkeit darauf an, ob das als eine individuell getroffene Vereinbarung gesehen werden kann. Eine Individualvereinbarung ist naemlich auch im Mietrecht grundsaetzlich gueltig, es sei denn

    - sie ist gesetzlich verboten ("Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam" im jeweiligen Paragraph)
    - sie ist sittenwidrig.

    Ob dieser Satz in der Selbstauskunft nun als Individualvereinbarung gesehen werden kann oder nicht, ist zumindest nicht eindeutig. Vereinbarungen in Uebergabeprotokollen, die im Mietvertrag mit Sicherheit nicht gueltig gewesen waeren, gingen bei Gerichten schon als gueltige Individualvereinbarung durch. Das kann Dir bei einer Vereinbarung auf der Selbstauskunft auch passieren.

    Sittenwidrig wird sie bei der genannten Hoehe eher noch nicht sein.

    cu
    Guenni

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die neuerlichen Einschätzungen zur Situation.

    Ich habe mich für ein ruhiges Mietverhältnis entschieden und belasse es bei den gezahlten € 150,-. Diese sind im Vorfeld vereinbart worden, ob gültig oder nicht sei mal dahin gestellt.

    Ein Gespräch mit dem Geschäftsführer des Vermieters brachte folgendes Zitat:
    "Solange Sie in meinem Haus wohnen spielen Sie nach meinen Regeln!"

    Inklusive Androhung, den Mietvertrag zu kündigen, etc.

    Armes Deutschland...wird wohl doch wieder Zeit für Eigentum.

    Gruß
    Neospin

    Einmal editiert, zuletzt von Neospin (30. Juni 2016 um 14:38)

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die neuerlichen Einschätzungen zur Situation.

    Ich habe mich für ein ruhiges Mietverhältnis entschieden und belasse es bei den gezahlten € 150,-. Diese sind im Vorfeld vereinbart worden, ob gültig oder nicht sei mal dahin gestellt.

    Ein Gespräch mit dem Geschäftsführer des Vermieters brachte folgendes Zitat:
    "Solange Sie in meinem Haus wohnen spielen Sie nach meinen Regeln!"

    Inklusive Androhung, den Mietvertrag zu kündigen, etc.

    Armes Deutschland...wird wohl doch wieder Zeit für Eigentum.

    Gruß
    Neospin

    Hallo,

    genau hier, zu diesem Zeitpunkt ist genau der Zeitpunkt an dem ich Stur werde und den wehrten Herren auf die Finger klopfe, wenn es sein muss dass jemand seine Gutsherrenart ablegt, dann gerne auf juristischem Weg.

    Hier geht es nicht um 150€ hier geht es darum, dass man sich mit solchen Sprüchen gerne mal ein Verfahren an den Hals holt.

    Gruß
    BHShuber

  • Hier geht es nicht um 150€ hier geht es darum, dass man sich mit solchen Sprüchen gerne mal ein Verfahren an den Hals holt.


    Ach herrje, wenn es ums Prinzip geht, wird es meistens teuer, ist jedenfalls meine Erfahrung. Wenn ich jeden gleich verklagen würde der mich ärgert, dann hätte ich aber viel zu tun.
    Aber du kannst dich ja vieleicht als Prozesssponsor anbieten.;)

  • Moin,

    ich kann die Gutsherrenart meines 80 jährigen Vermieters in keinsterweise gutheißen. Aber ganz ehrlich: Er ist es nicht wert sich jetzt schon das Leben schwer zu machen. Ich habe mich im ersten Moment sehr über diese Aussage geärgert und hatte eine unruhige Nacht deswegen, jedoch habe ich mich dazu entschlossen diesem Spinner mit einem Lächeln zu begegnen. Das ärgert ihn mehr, als alles was ich jetzt tun könnte.

    Zum richtigen Zeitpunkt bekommt er einen Spruch zu hören der ihn zur Weißglut treibt, mich aber nicht angreifbar macht. Das wird aber ganz sicher nicht VOR meinem Einzug der Fall sein. Vielleicht auch nie, so what....

    Recht spricht am Ende ein Richter und kein Gutsherr. Und ob der gute Mann meinen Auszug oder die nächsten Nebenkostenabrechnungen überhaupt noch erlebt sei mal dahin gestellt.

    Soll er sich doch an meinem Geld erfreuen, wenn er Spaß daran hat. Freude wird er sich damit ganz sicher nicht kaufen können.

    Gruß
    Neospin

  • .... meines 80 jährigen ...Und ob der gute Mann meinen Auszug oder die nächsten Nebenkostenabrechnungen überhaupt noch erlebt sei mal dahin gestellt. ...

    Ich warte schon seit geraumer Zeit auf das Ableben eines leider quietschfidelen Herren, der dieses Frühjahr 90 wurde, dabei haben ein Krebs am Magen und Hautkrebs schon reichlich Anlass zur Hoffnung gegeben....

    Also nicht zu früh gefreut.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!