Übernahme der Küche durch Vermieter

  • Hallo zusammen,

    seit Ende Dezember sind mein ehemaliger Vermieter und ich im Streit. Bisher ging es nur um einen alten Teppichboden, denn er zu 100 % auf meine/unsere Kosten austauschen wollte. Nachdem ich ihn freundlich darauf hinwies, dass dieses Thema im Mietvertrag geregelt ist, gibt er da komplett Ruhe, aber verweist auf einen anderen Teil des Mietvertrages und... naja... droht mit Konsequenzen. Ich mache mich da nun wenig verrückt, aber möchte gerne eine Einschätzung, ob das Rechtens ist.

    Ich Tippe den Absatz mal ab

    "Der Mieter kann die von ihm in den Mieträumen geschaffenen Einrichtungen wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass diese Einrichtungen in den Mieträumen verbleiben. In diesem Fall hat der Vermieter an den Mieter einen Geldbetrag zu leisten, der für die Neuanschaffung der jeweiligen Einrichtungen erforderlich wäre. abzüglich eines angemessenen Betrag für die bereits eingetretene Abnutzung der Einrichtungen."

    Es geht dabei um eine Küche bzw. ging. Diese hatte ich bereits im November letzten Jahres verkauft mit einem Abholungstermin zu Ende Dezember. Bei der Vorbesichtigung Anfang Dezember, fand der Vermieter die Kücheneinrichtung doch ganz passend für das Zimmer. Er meinte damals zu mir irgendwas von "über die Küche müssen wir nochmal reden" und "die könnte eventuell drin bleiben" weil er auch fragte, ob wir diese mitnehmen. Ich verneinte und meinte, sie wird Ende Dezember abgeholt. Er hat sich irgendwas auf seinen Block gekritzelt. Bei der Übergabe war es kein Thema.

    Nun, Monate später, nachdem ich ihn beim Thema Teppich, Abnutzung und anteilige Kosten zu Schönheitsreparaturen auf den Mietvertrag verwies, verweist er mich auf selbigen. Den oben genannten Absatz. Er meint, er habe von mir verlangt, dass die Küche stehen bleibt und ich dafür entschädigt werde. Höhe der Entschädigung? Gibts keine Angaben, er hatte es mir damals wohl genau so gesagt und ich habe das nicht eingehalten. Angeblich hat er bei der Suche nach neuen Mietern angegeben, dass sich eine Einbauküche in der Wohnung befindet und ich habe sie nun unrechtens entfernt...

    Man kann mir doch nicht Eigentum aberkennen? Zumal sie zum Zeitpunkt der Besichtigung verkauft war (Privat ohne Rechnung... ein großes Kleinanzeigenportal halt.). Er droht jetzt mit irgendwas von wegen Ausfallmiete oder wie er es nannte (Wohnung steht noch leer).

    Darf so ein Punkt wirklich im Mietvertrag stehen? In meinen Augen sind alle Sachen mein Eigentum und da kann niemand ankommen und das dann für sich beanspruchen? Ich verstehe ja, dass ein Vermieter vielleicht mal sachen übernehmen MÖCHTE und man sich dann evtl. einigt aber VERLANGEN?

    Ich bin etwas verwirrt und kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass sowas vor Gericht bestand hätte.

    Vielleicht könnt ihr mich da nun aufklären :confused:

  • Ist leider ein bisschen wirr geschrieben, deshalb versuche ich mal etwas klarer zu schreiben.

    Du hattest in deiner Wohnung eine von dir angeschafte und bezahlte Kücheneinrichtung. Die Küchenmöbel hast du vor deinem Umzug in eine andere Wohnung verkauft.

    1. Diese Klausel im Mietvertrag ist so etwas von hirnrissig, der Mensch, der sich so etwas ausgedacht hat, ist krank im Kopf.
    2. Warte gelassen weitere Forderungen zu diesem Thema ab und wenn da noch was kommt leite den Brief an den psychiatrischen Dienst weiter. Solch einem Menschen ist zuzutrauen, dass er noch weitere irrsinnige Forderungen stellt, darum bitte sofort wieder melden.

  • Ich bin leider auch etwas wirr gerade im Kopf. Ich kann die Forderung selbst nicht verstehen, weil sie für mich so unwirklich klingt.

    Aber du hast es richtig verstanden, Mainschwimmer. Ich zog in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung, habe in dieser eine eigene neu erworben und vor meinem Umzug an einen anderen Haushalt verkauft. Zur Wohnungsübergabe waren alle Räume wie zum Einzug: leer.

    Sind so Klauseln überhaupt gültig? Das Interessiert mich halt am meisten. Man liest ja immer wieder über ungültige Mietverträge bzw. Mietvertragsklauseln und ihre Auswirkungen. Derzeit warte ich auch nur ab (mache ich ja seit Ende Dezember) und bis auf die Teppichrechnung ist ja alles nur Geschichtenerzählerei von dem. Jedenfalls bis jetzt.

    Mag nur vorbereitet sein :)

  • Solch eine Klausel zur Übernahme einer Küche duch den Vermieter ist natürlich auf keinen Fall gültig und wird vor keinem Gericht Bestand haben. Diesbezügliche Forderungen müssen natürlich nicht beachtet werden.

  • "Der Vermieter kann aber verlangen, dass diese Einrichtungen in den Mieträumen verbleiben............"

    Was Sie vor dem Ende des Mietverhältnisses verkaufen oder nicht, ist allein Ihre Sache.
    Im obengenannten Passus handelt es sich dabei eher um bauliche Veränderungen, welche der Vermieter gern übernehmen möchte.
    Ein Rückbau käme am Ende für beide teuer.

  • Ist leider ein bisschen wirr geschrieben, deshalb versuche ich mal etwas klarer zu schreiben.

    Du hattest in deiner Wohnung eine von dir angeschafte und bezahlte Kücheneinrichtung. Die Küchenmöbel hast du vor deinem Umzug in eine andere Wohnung verkauft.

    1. Diese Klausel im Mietvertrag ist so etwas von hirnrissig, der Mensch, der sich so etwas ausgedacht hat, ist krank im Kopf.
    2. Warte gelassen weitere Forderungen zu diesem Thema ab und wenn da noch was kommt leite den Brief an den psychiatrischen Dienst weiter. Solch einem Menschen ist zuzutrauen, dass er noch weitere irrsinnige Forderungen stellt, darum bitte sofort wieder melden.

    Eingebrachte EBK ist bei Auszug dem VM anzubieten, sollte kein Eigeninteresse bestehen, d.h. der M. müßte die Küche, bevor er diese anderweitig verkauft, dem VM anbieten.

    In Deinem Fall ist der Sachverhalt anders, Du hast die Küche ja vor Deinem Auszug verkauft. Ob der VM hier noch etwas ableiten könnte, weiß ich nicht.

  • Eingebrachte EBK ist bei Auszug dem VM anzubieten, sollte kein Eigeninteresse bestehen, d.h. der M. müßte die Küche, bevor er diese anderweitig verkauft, dem VM anbieten.

    In Deinem Fall ist der Sachverhalt anders, Du hast die Küche ja vor Deinem Auszug verkauft. Ob der VM hier noch etwas ableiten könnte, weiß ich nicht.

    in der Klausel steht doch aber "kann" und nicht "muss".
    Wenn dort stehen würde, der Mieter muss dem Vermieter die eingebrachte/geschaffene Einrichtung dem VM anbieten, der VM kann verlangen das diese verbleiben.
    Noch nie so eine selten dämliche Formulierung gelesen.

  • in der Klausel steht doch aber "kann" und nicht "muss".
    Wenn dort stehen würde, der Mieter muss dem Vermieter die eingebrachte/geschaffene Einrichtung dem VM anbieten, der VM kann verlangen das diese verbleiben.
    Noch nie so eine selten dämliche Formulierung gelesen.

    "Der Vermieter kann die Wegnahme einer Einrichtung verhindern, wenn er dafür eine angemessene Entschädigung zahlt. Der Mieter darf den Gegenstand dann nur ausbauen und mitnehmen, wenn er hieran ein berechtigt Interesse hat."
    Ob ich nun sage "müßte oder sollte", beides in Frage gestellt, oder? Klugsch.....

  • Wenn dort stehen würde, der Mieter muss dem Vermieter die eingebrachte/geschaffene Einrichtung dem VM anbieten, der VM kann verlangen das diese verbleiben.


    Quatsch! Egal wie der Vermieter das formuliert hätte, er kann nicht über das Eigentum seiner Mieter verfügen. Wenn er die Wohnung gerne inclusive Küche vermieten will, dann soll er gefälligst eine kaufen. Möbel- und Küchenfachgeschäfte gibt es wie Sand am Meer.

  • "Der Vermieter kann die Wegnahme einer Einrichtung verhindern, wenn er dafür eine angemessene Entschädigung zahlt. Der Mieter darf den Gegenstand dann nur ausbauen und mitnehmen, wenn er hieran ein berechtigt Interesse hat."
    Ob ich nun sage "müßte oder sollte", beides in Frage gestellt, oder? Klugsch.....

    sollte der Klugscheißer für mich gelten, fasse ich das gerne als Kompliment auf.
    Meiner persönlichen Meinung nach ist die Fomulierung einfach unklar und lässt Interpretationsspielraum offen. Ob das nun jeder so sieht sei dahingestellt.

  • Hallo Tess,

    "Ich Tippe den Absatz mal ab "Der Mieter kann die von ihm in den Mieträumen geschaffenen Einrichtungen wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass diese Einrichtungen in den Mieträumen verbleiben."
    - Beide Parteien "können"... Regelungen zum Nachteil des Mieters sind grundsätzlich ungültig.

    "In diesem Fall hat der Vermieter an den Mieter einen Geldbetrag zu leisten, der für die Neuanschaffung der jeweiligen Einrichtungen erforderlich wäre. abzüglich eines angemessenen Betrag für die bereits eingetretene Abnutzung der Einrichtungen."
    - Und schon wäre für trefflichen Diskussionsspielraum gesorgt...

    "Es geht dabei um eine Küche bzw. ging. Diese hatte ich bereits im November letzten Jahres verkauft mit einem Abholungstermin zu Ende Dezember."
    - Sie wurde also noch während Deiner Mietzeit verkauft und abtransportiert: also DEINE Angelegenheit.

    "Bei der Vorbesichtigung Anfang Dezember, fand der Vermieter die Kücheneinrichtung doch ganz passend für das Zimmer."
    - Klar, ich kenne das als VM: Meistens ist eine vorhandene Kücheneinrichtung für Mietinteressenten ein Argument für bessere Vermietbarkeit.

    "Er meint, er habe von mir verlangt, dass die Küche stehen bleibt und ich dafür entschädigt werde."
    - Leider hat er versäumt, mit Dir rechtzeitig eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
    - Lass' Dich nicht bange machen - und halte uns weiterhin informiert.

  • in der Klausel steht doch aber "kann" und nicht "muss".
    Wenn dort stehen würde, der Mieter muss dem Vermieter die eingebrachte/geschaffene Einrichtung dem VM anbieten, der VM kann verlangen das diese verbleiben.
    Noch nie so eine selten dämliche Formulierung gelesen.

    Der Mieter muss dem Vermieter......dem VM anbieten, der VM kann verlangen, dass diese verbleiben.
    In diesem Satz von Dir 3 Rechtschreib- bzw.Grammatikfehler. ..dämliche Formulierung. (Nicht mit Steinen werfen, wenn man selbst im Glashaus sitzt)

  • Der Mieter muss dem Vermieter......dem VM anbieten, der VM kann verlangen, dass diese verbleiben.
    In diesem Satz von Dir 3 Rechtschreib- bzw.Grammatikfehler. ..dämliche Formulierung. (Nicht mit Steinen werfen, wenn man selbst im Glashaus sitzt)

    Glückwunsch, 3 Fehler gefunden. Sie müssen Pädagoge sein. Mich als Klugscheißer bezeichnen, aber selbst kein Deut besser.....
    Der klügere Klugscheißer gibt nach, in diesem Sinne viel Spaß noch.

    Einmal editiert, zuletzt von joe266 (14. April 2016 um 07:06)

  • Ich danke nochmals für eure Antworten.

    Zum Thema, dass es in diesem Absatz wohl um bauliche Maßnahmen geht, muss ich enttäuschen. Dieser Punkt ist gesondert unter "Bauliche Veränderungen durch den Mieter" geregelt. "Verlangt der Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustands, so hat der Mieter die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten auszuführen." Ebenfalls noch irgendwas mit "Übernahme der Kosten, Gebühren und Kosten bei entstandenen Schäden bei der Beseitigung der baulichen Veränderungen bei Auszug"... usw.

    Ich bin gespannt womit er sich als nächstes meldet, aber hätte ich die Küche stehen lassen, hätte er sie wohl möglich noch Kostenpflichtig entsorgen lassen "Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume vollständig geräumt, besenrein und in vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben"

    Ich schätze das ist eher ein "Machtspiel" für ihn.

    Ich melde mich über den Ausgang bzw. den weiteren Ablauf, wenn ihm neue Sachen einfallen (der Teppich wird sicher auch nochmal ein Thema)

  • Glückwunsch, 3 Fehler gefunden. Sie müssen Pädagoge sein. Mich als Klugscheißer bezeichnen, aber selbst kein Deut besser.....
    Der klügere Klugscheißer gibt nach, in diesem Sinne viel Spaß noch.

    Klugsch....soll Klugschieber heißen. Wer wird denn Klugscheißer schreiben. Und sonst: nicht mit Steinen werfen, wenn man selbst....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!