Staffelmiete Kündigung

  • Hallo,

    in meinem Vertrag (gültig seit 1.Juni 2015) steht:

    Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

    Vereinbarung über Staffelmiete:
    Die Miete beträgt ab 1. Juni 2016 für die Wohnung 500€. (10€ mehr)

    Jetzt habe ich gekündigt (gestern) und heute sagt mein Vermieter, ich könne erst zum 1. Juni 2017 raus, da es ein Staffelmietvertrag sei.

    Zum einen ist es aber ja ein unbefristeter Vertrag zum anderen steht ja auch bei Kündigung etwas von 3 Monaten.
    Wer hat nun Recht?

    Bitte um Hilfe !!!

  • Hallo cookiemonster89,

    ein Staffel-MV hat mit den gesetzlichen Kündigungsfristen nichts zu tun. Wenn Du gestern zum nächstmöglichen Termin gekündigt hast, wäre das dann der 31.05.2016.
    Bestenfalls bei Gewerbe-MVs könnte man eine Vereinbarung nach dem Geschmack Deines VM treffen.
    PS: 1. Juni ist sowieso Quatsch, das MVs immer zum Monatsende enden.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (24. Februar 2016 um 20:54)

  • Hallo Berny,

    vielen Dank für deine Antwort. Ich habe zum 31.05.2016 gekündigt.
    Das heißt, er muss meiner Kündigung auf jeden Fall akzeptieren?
    Was bedeutet Staffelvertrag in Hinsicht auf Kündigung oder was ist zu beachten? Es handelt sich doch um einen unbefristeten in meinem Fall oder?

  • Der VM muss die Kündigung überhaupt nicht akzeptieren, bestätigen oder ablehenen. Du ziehst einfach aus und bietest dem VM rechtzeitig einen Termin zur Rückgabe der Mietsache an.

  • Hallo Berny, so ganz verstehe ich es nicht. Wenn ich im Internet google nach Staffelmiete, dann scheint es schon ein Kündigungsschutz zu geben. Diese Staffelmeite ist bei mir einmalig zum 1.06.2016 festgelegt. Allerdings wenn er trotzdem von einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf einer anderen Seite spricht, dann ist das irreführend.
    Ob ich mir Rechtsschutz suchen soll?

  • Hallo Berny, so ganz verstehe ich es nicht. Wenn ich im Internet google nach Staffelmiete, dann scheint es schon ein Kündigungsschutz zu geben. Diese Staffelmeite ist bei mir einmalig zum 1.06.2016 festgelegt. Allerdings wenn er trotzdem von einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf einer anderen Seite spricht, dann ist das irreführend.
    Ob ich mir Rechtsschutz suchen soll?

    Hallo,

    nochmal, eine Vereinbarung über Staffelmiete hat nichts aber auch gar nichts mit einem gegenseitigen Kündigungsverzicht zu tun.

    Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht würde auch voraussetzen, dass der Mietvertrag befristet abgeschlossen worden wäre, was nach deiner Aussage ja nicht zutrifft.

    Mögliche Vorgehensweise, Kündigung zustellen, Übergabe der Wohnung vorbereiten, sollte der Vermieter das nicht akzeptieren, dann ist das sein Pech, gerne kann er ja klagen, kommt der Vermieter nicht zur Übergabe, alles wirklich alles bilddokumentieren, Zeugen mitnehmen die den Zustand der Wohnung bezeugen können und dem Vermieter die Schlüssel auch unter Zeugen übergeben, somit hat der Vermieter nach Mietende die Sachherrschaft über die Wohnung wieder und der Mieter hat die Mietsache aufgegeben.

    Was danach kommt, kann man sich ausmalen, um dem zuvor zu kommen, kann man sich bei einem Anwalt für Mietrecht eine Erstberatung einholen.

    Gruß

    BHShuber

  • Bei einem Staffelmietvertrag ist es zulässig einseitig für den Mieter einen Kündigungsverzicht zu vereinbaren.

    Es besteht kein automatischer Kündigungsverzicht.

    Das müßte schon ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein.

    Schau also in den Vertrag ob das etwas steht wie:

    "Der Mieter verzichtet bis zum 28.02.2017 auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung"

    oder

    "die ordentliche Kündigung ist für den Mieter erstmals zum 31.05.2017 zulässig"

    Steht da nichts dergleichen wäre Deine Kündigung zum 31.05.2016 wirksam.

    Auch wenn der Vermieter dies nicht bestätigt.

  • Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht würde auch voraussetzen, dass der Mietvertrag befristet abgeschlossen worden wäre, was nach deiner Aussage ja nicht zutrifft.

    Du schmeißt aber einiges durcheinander.

    Außerdem ist bei einem Staffelmietvertrag ein einseitiger Kündigungsverzicht nur für den Mieter zulässig.

  • Bei einem Staffelmietvertrag ist es zulässig einseitig für den Mieter einen Kündigungsverzicht zu vereinbaren.

    Es besteht kein automatischer Kündigungsverzicht.

    Das müßte schon ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein.

    Schau also in den Vertrag ob das etwas steht wie:

    "Der Mieter verzichtet bis zum 28.02.2017 auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung"

    oder

    "die ordentliche Kündigung ist für den Mieter erstmals zum 31.05.2017 zulässig"

    Hallo,

    dann sollte da auch noch eine Begründung für die Befristung des Mietvertrages stehen, steht keine dabei, gilt wieder die normale 3 Monatsfrist.

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo,

    dann sollte da auch noch eine Begründung für die Befristung des Mietvertrages stehen, steht keine dabei, gilt wieder die normale 3 Monatsfrist.

    Hallo,

    bist Du noch nicht ganz wach:confused:

  • Hallo,

    bist Du noch nicht ganz wach:confused:

    Hallo,

    doch voll wach!

    Von jetzt an können nur noch qualifizierte Zeitmietverträge ohne Verlängerungsmöglichkeit und ohne Kündigungsschutz unterzeichnet werden. Vertragsdauer und Vertragsende werden dabei unwiderruflich festgelegt und es entfällt die bislang für solche Verträge geltenden Maximallaufzeit von fünf Jahren. Das heißt, qualifizierte Zeitmietverträge können jetzt für einen beliebig langen Zeitraum vereinbart werden, wenn sich Vermieter und Mieter darauf verständigen. In diesem Fall ist aber nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter an die Vertragslaufzeit gebunden, d.h. er kann vor Ablauf der Frist nicht kündigen (außer der Vermieter stimmt freiwillig einem Nachmieter zu).

    Will der Vermieter einen qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen, ist - wie schon vor dem 1. September 2001 - Voraussetzung, dass einer von drei im Gesetz aufgeführten Befristungsgründen vorliegt.

    Als Gründe werden vom Gesetzgeber anerkannt (§ 575 BGB):

    Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit


    1) die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder zu seinem Haushalt gehörende Personen nutzen (Eigennutzung) - oder

    2) die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden - oder

    3) die Räume an einen/eine zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten.

    http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/befristet.htm

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/staffelmiete.htm

    Gruß

    BHShuber

  • haahhaahhaa :D

    guck einfach mal in den § 557a Abs. 3 BGB. Wenn du den Paragraphen nicht verstehst Huber, dann geh bitte und lass die Fragesuchenden in Ruhe.

    Troffer,

    lass dir mal ein Ei über deinen Quark haun!

    Gruß

    BHShuber

  • lass dir mal ein Ei über deinen Quark haun!

    Nix Quark.

    Hier geht es um einen Staffelmietvertrag. Ein solcher ist grundsätzlich unbefristet. Es kann aber einseitig für den Mieter eine Kündigungsverzicht von bis zu 45 Monate ab Vertragsabschluß vereinbart werden.

    Das hat mit einem Zeitmietvertrag so viel zu tun wie Appel mit Birne!

    § 557a
    Staffelmiete

    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    (4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Ok :/

    Hier liegt kein Zeitmietvertrag vor und du hältst hierüber erstmal einen Vortrag. Ich verstehe...

    In meinem genannten Paragraphen steht bezüglich eines Staffelmietvertrages, dass ein Kündigungsverzicht vereinbart werden kann. Die Betonung liegt auf kann. Wurde kein Kündigungsverzicht im Mietvertrag geregelt, gibt es auch keinen. Ich denke damit ist dem Fragesteller hier geholfen.

    Deine Antworten Huber sind vllt nicht falsch, aber fehl am Platze.

  • Nix Quark.

    Hier geht es um einen Staffelmietvertrag. Ein solcher ist grundsätzlich unbefristet. Es kann aber einseitig für den Mieter eine Kündigungsverzicht von bis zu 45 Monate ab Vertragsabschluß vereinbart werden.

    Das hat mit einem Zeitmietvertrag so viel zu tun wie Appel mit Birne!

    Hallo,

    hoffentlich ist dir aber schon klar, dass auch ein Staffelmietvertrag zeitlich befristet werden kann, wenn man nochmal liest schrieb ich, dass eine Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung auch einer Begründung bedarf, ist diese nicht vorhanden, dann gilt automatisch ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, nicht mehr und nicht weniger.

    Heute will hier seltsamer Weise jede sein Recht durchdrücken ohne das geschriebene zu verstehen, seltsam.

    Gruß

    BHShuber

  • Ok :/

    Hier liegt kein Zeitmietvertrag vor und du hältst hierüber erstmal einen Vortrag. Ich verstehe...

    In meinem genannten Paragraphen steht bezüglich eines Staffelmietvertrages, dass ein Kündigungsverzicht vereinbart werden kann. Die Betonung liegt auf kann. Wurde kein Kündigungsverzicht im Mietvertrag geregelt, gibt es auch keinen. Ich denke damit ist dem Fragesteller hier geholfen.

    Deine Antworten Huber sind vllt nicht falsch, aber fehl am Platze.

    Hallo Troffer,

    auch das wieder deine eigene subjektive Meinung die du hier unbedingt durchdrücken möchtest, warum ist das so, ganz offen, habe ich nur sehr, sehr wenig nützliches von dir gelesen, vielmehr scheinst du hier nur die Beiträge anderer auseinandernehmen zu wollen und Unfrieden zu stiften, handfeste Belege für deine Aussagen lieferst du kaum.

    Also ich habe dir schon einmal angeboten, meine Beiträge zu ignorieren.

    Gruß

    BHShuber


  • hoffentlich ist dir aber schon klar, dass auch ein Staffelmietvertrag zeitlich befristet werden kann, wenn man nochmal liest schrieb ich, dass eine Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung auch einer Begründung bedarf, ist diese nicht vorhanden, dann gilt automatisch ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, nicht mehr und nicht weniger.

    Hallo

    also jetzt trollst du uns oder was? Das machst du doch absichtlich. Ich fühle mich komplett veräppelt von dir.

    Lies doch mal bitte den PARAGRAPHEN, LIES IHN. Da steht nichts mit Begründung. Die braucht man in diesem Fall nicht. Bitte, lies ihn!


  • Also ich habe dir schon einmal angeboten, meine Beiträge zu ignorieren.

    Ich weiß nicht mehr, welche Beiträge ich von wem ignorieren wollte. Ich hab noch keine Liste angefertigt. Aber du würdest wirklich drauf stehen.

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