Mieterhöhung nach Renovierung

  • Hallo zusammen,
    ich habe im letzten Jahr festgestellt, dass in meinem Badezimmer die Fugen zwischen den Fliesen im Bereich der Badewanne/Dusche herausbröckeln bzw. nicht mehr vorhanden sind.
    Mein Vermieter hatte mir daraufhin vorgeschlagen, entweder die Fugen neu zu verputzen oder das gesamte Bad zu renovieren. Da das Bad schon in die Jahre gekommen ist (Baujahr 1993) habe ich gesagt, dass eine Renovierung wohl sinnvoller ist.

    Daraufhin wurde ein Termin mit einem Fliesenleger ausgemacht und der Umbau soll demnächst erfolgen (inkl. neuer Badewanne, WC, Waschbecken, Lüftung etc.).
    Mein Vermieter hatte mir nun auch gesagt, dass im Zuge der Renovierung die Miete natürlich auch angepasst werden müsste. Bis jetzt hab ich eine Staffelmiete (Erhöhung alle 3 Jahre um 3%) - bisher sind in meiner Mietzeit (6 Jahre) keine Renovierungen passiert.
    Ich verstehe mich mit meinem Vermieter sehr gut (ehemaliger Trainer von mir) und würde jetzt nur gerne wissen, ob das auch wirklich so "natürlich" ist bzw. wie die rechtliche Situation ist.

    Vielen Dank für jegliche Hilfe.
    Viele Grüße

  • Die Staffelmiete hat aber keinen Einfluss auf eine Mieterhöhung wegen Modernisierung.

    Irrtum sprach der Igel und stieg von der Bürste.

    § 557a
    Staffelmiete

    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    (4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Hallo Ingenieur,
    es sollte auch unterschieden werden zw. Renovierung, genauer hier: Instandsetzung von fehlerhaften Fliesenfugen (VM-Sache nach § 535 BGB), und energetischer Sanierung/Wohnwertverbesserung, welche auf den Mieter mit 11% umlegbar ist.


  • (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.


    Dann muss der Fragesteller wohl auf sein "neues" Bad verzichten

  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
    Die Staffelmiete läuft allerdings diesen Monat ab und deswegen ist die Frage in wie weit die Erhöhung denn generell erlaut ist. Mir ist klar, dass eine "normale" Anpassung an den Mietspiegel in Ordnung ist, aber wenn die Renovierung als Begründung genannt wird, dann passt es ja nicht unbedingt.

  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
    Die Staffelmiete läuft allerdings diesen Monat ab und deswegen ist die Frage in wie weit die Erhöhung denn generell erlaut ist. Mir ist klar, dass eine "normale" Anpassung an den Mietspiegel in Ordnung ist, aber wenn die Renovierung als Begründung genannt wird, dann passt es ja nicht unbedingt.


    Mein Rat, lasst die Paragraphen da raus, und einigt euch vernünftig. Wenn du ein neues Bad willst, könnte man da Kompromisse machen, denke ich.
    Wichtig, einigt euch vorher, sonst ist Ärger eigentlich schon sicher. Wenn du kein neues Bad willst, wenn es Geld kostet, soll er das halt nur reparieren. Aber wie gesagt bitte vorher klären.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (15. Februar 2017 um 09:58)

  • Wenn die Staffelmiete ausläuft, dann kann der Vermieter die 11 Prozentregel in Anspruch nehmen. D.h., um 11% seiner aufgewandten Kosten würde die Jahresmiete steigen. Näheres dazu habe ich bereits in #2 gepostet.

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