Grundsteuer Erhöhung

  • Ich habe eine Frage zur Grundsteuererhöhung.

    Wir haben im Dezember 2013 unsere Betriebskostenabrechnung für 2012 bekommen und wir Mieter mussten ca 500€ mehr an Grundsteuer zahlen, da das Finanzamt festgestellt hatte, dass das Gebäude falsch eingestuft wurde. Das Schreiben vom Finanzamt ging wohl Mitte 2012 an die Hausverwaltung. Die Hausverwaltung hat uns darüber aber nicht informiert, sondern es einfach ohne Erklärung im Dezember 2013 mit der Betriebskostenabrechnung für 2012 geltend gemacht. War das rechtlich so korrekt ?

    ich hatte was von einer 3 Monatsfrist gelesen, nach Bekanntgabe der Erhöhung. Das trifft aber wahrscheinlich nur zu, wenn es sich um eine Nachzahlung gehandelt hätte, richtig ?

    Danke und Gruß

  • War das rechtlich so korrekt ?

    Betriebskosten ändern sich von Jahr zu Jahr und sind demnach zu entrichten. Es besteht keine Pflicht einer Vorinformation.
    Wie sollte das auch gehen.

    Zitat

    ich hatte was von einer 3 Monatsfrist gelesen, nach Bekanntgabe der Erhöhung.


    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Roß und Reiter hierzu nennen könnten. Auch ich bin nicht allwissend.

  • Den Text unten hatte ich gefunden. Aber das bezieht sich wohl nur auf eine Nachzahlung. In unserem Fall haben wir einfach die Betriebskostenabrechnung von 2012 im Dezember 2013 bekommen und mussten durch die neue Grundsteuer 500€ mehr bezahlen als sonst. Fairer wäre es natürlich gewesen, wenn man uns schon 2012 davon in Kennnis gesetzt hätte von der Erhöhung, damit wir zumindest 2013 unsere Betriebskosten anpassen hätten können.

    Häufiger Streitpunkt sind Erhöhungen und Nachforderungen aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuer.


    Insoweit hat die Mietrechtsreform 2001 nun weitere Klarheit gebracht:
    Mit der Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter nur solche Erhöhungen rückwirkend geltend machen, die nicht älter als ein Jahr sind, genauer: nur die Erhöhungen, soweit sie seit Beginn des der Abrechnung vorausgegangenen Kalenderjahres angefallen sind (§ 560 Abs 2 BGB) . Zusätzlich muß der Vermieter innerhalb von 3 Monaten nachdem er von der Erhöhung der Kosten erfahren hat, den Mieter entsprechend unterrichten. Ansonsten kann deswegen keine Erhöhung verlangt werden.

  • Hallo wosik,
    mein 5erMFH kostet jährlich ~150€ an Grundsteuer. Wäre Dir dankbar, wenn Du "mussten durch die neue Grundsteuer 500€ mehr bezahlen als sonst" näher und nachvollziehbar erläutern würdest.

  • Die Erhöhung ist rechtens. Es handelt sich um ein altes Bauernhaus, welches 2011 komplett kernsaniert und modernisiert wurde und unter Denkmalschutz steht. Zusätlich sehr großes Grundstück....es wohnen hier 10 Mieter und wir haben zb 112qm und müssen nun knapp 600€ im Jahr Grundsteuer zahle. Vorher war dieses Gebäude falsch eingestuft worden und wir mussten nur 140€ an Grundsteuer zahlen.

  • Die Erhöhung ist rechtens. Es handelt sich um ein altes Bauernhaus, welches 2011 komplett kernsaniert und modernisiert wurde und unter Denkmalschutz steht. Zusätlich sehr großes Grundstück....es wohnen hier 10 Mieter und wir haben zb 112qm und müssen nun knapp 600€ im Jahr Grundsteuer zahle. Vorher war dieses Gebäude falsch eingestuft worden und wir mussten nur 140€ an Grundsteuer zahlen.

    Hallo,

    und was willst du denn jetzt machen, widersprich der NK-Abrechnung mit dem Hinweis der nicht angekündigten Erhöhung der Grundsteuer und sieh was passiert, wenn du dem Vermieter diesen Absatz mit in dein Widerspruchschreiben einfügst.

    Du musst tätig werden oder dein Rechtsbeistand.

    Gruß

    BHShuber

  • Ich stolpere immer noch über den Begriff "rückwirkend" . Die Betriebskostenabrechnung von 2012 haben wir Ende 2013 bekommen (also fristgerecht) und dort hatten wir dann die stark erhöhte Grundsteuer, die Mitte 2012 vom Finanzamt erhöht wurde. Ich könnte mir vorstellen, dass es sich in diesem Fall gar nicht um eine rückwirkende Erhöhung handelt.

  • Ich stolpere immer noch über den Begriff "rückwirkend" . Die Betriebskostenabrechnung von 2012 haben wir Ende 2013 bekommen (also fristgerecht) und dort hatten wir dann die stark erhöhte Grundsteuer, die Mitte 2012 vom Finanzamt erhöht wurde. Ich könnte mir vorstellen, dass es sich in diesem Fall gar nicht um eine rückwirkende Erhöhung handelt.

    Hallo,

    dann hättet ihr ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Abrechnung 12 Monate Zeit gehabt, der Abrechnung zu widersprechen, der Zug ist leider nun abgefahren.

    Gruß

    BHShuber

  • ich hatte was von einer 3 Monatsfrist gelesen, nach Bekanntgabe der Erhöhung. Das trifft aber wahrscheinlich nur zu, wenn es sich um eine Nachzahlung gehandelt hätte, richtig ?

    Eine Nachträgliche (rückwirkende) Erhöhung die dem Vermieter erst nach Ablauf der Erstellungsfrist der Abrechnung bekannt wurde.

    Dann darf der Vermieter die Abrechnung noch binnen 3 Monate korrigieren.

    Beispiel:

    Abrechnungszeitraum 1.1. - 31.12.2012

    Erstellungsfrist endete somit am 31.12.2013

    Im Februar 2014 bekommt der VM Bescheid das die Grundsteuer ab 2012 rückwirkend um Betrag x erhöht wird.

    In dem Fall darf der Vermieter noch bis Ende April 2014 die Abrechnung für 2012 noch wirksam korrigieren..

  • Eine Nachträgliche (rückwirkende) Erhöhung die dem Vermieter erst nach Ablauf der Erstellungsfrist der Abrechnung bekannt wurde.

    Dann darf der Vermieter die Abrechnung noch binnen 3 Monate korrigieren.

    Beispiel:

    Abrechnungszeitraum 1.1. - 31.12.2012

    Erstellungsfrist endete somit am 31.12.2013

    Im Februar 2014 bekommt der VM Bescheid das die Grundsteuer ab 2012 rückwirkend um Betrag x erhöht wird.

    In dem Fall darf der Vermieter noch bis Ende April 2014 die Abrechnung für 2012 noch wirksam korrigieren..

    Hallo,

    Zitat

    Die Hausverwaltung hat uns darüber aber nicht informiert, sondern es einfach ohne Erklärung im Dezember 2013 mit der Betriebskostenabrechnung für 2012 geltend gemacht. War das rechtlich so korrekt ?

    Wenn die Erhöhung in der Betriebskostenabrechnung für 2012 geltend gemacht wurde, kann dein Beispiel hier nicht ganz richtig sein.
    Die Bekanntgabe an den Mieter hat nie stattgefunden, wann der Vermieter über die Erhöhung der Grundsteuer in 2012 Kenntnis erlangt hat wissen wir nicht.
    Der Vermieter hätte im Zeitraum von 3 Monaten nach Kenntniserlangung den Mieter hierüber informieren müssen, macht er das nicht, kann er auch rückwirkend die Erhöhung im Abrechnungszeitraum nicht auf den Mieter umlegen.

    Das hätte der Mieter aber bereits innerhalb der 12 Monatsfrist nach Zustellung der Abrechnung 2012 monieren müssen, ob jetzt noch was geht, wage ich zu bezweifeln.

    Gruß

    BHShuber

  • Laut Fax, ist die Hausverwaltung im August 2012 vom Finanzamt informiert worden, dass es eine erhebliche Grundsteuererhöhung auch rückwirkend gibt. Darüber sind wir nicht informiert worden, sondern sind im Dezember 2013 vor vollendete Tatsachen gestellt worden, als wir die Abrechnung für 2012 bekommen haben. Damit scheint die Erhöhung laut diesem Forum anscheinend doch nicht rechtens zu sein.

    Das Problem ist wohl in der Tat, dass wir keinen Widerspruch eingelegt haben. Keine Ahnung, ob dadurch das ganze dann rechtens geworden ist...wahrscheinlich.

  • Das Problem ist wohl in der Tat, dass wir keinen Widerspruch eingelegt haben. Keine Ahnung, ob dadurch das ganze dann rechtens geworden ist...wahrscheinlich.


    Widerspruchsfrist lt. § 556 BGB beträgt 12 Monate nach Zugang der Abrechnung.
    Mir würde sowas zwangsweise sofort auffallen, da ich für jeden einzelnen Posten eine Exceltabelle mit Diagramm habe.

  • Na ja, aufgefallen ist es uns selbstverständlich sofort damals. Aber da die Erhöhung bezüglich der Summe korrekt war, gab es noch keine Informationen was die 3 Monatsfrist angeht. Deshalb wurde auch kein Widerspruch eingelegt....

    Bisher hat das Haus aber diese Summe von 2012 noch nicht bezahlt, da es viele Unstimmigkeiten gab. Erst jetzt hat die Hausverwaltung das Thema wieder aufgenommen und fordert die Summe ein. Ich denke, da bleibt uns nichts weiter übrig als zu bezahlen, da Widerspruchsfrist versäumt....

  • Ich habe mir eben nochmal die Betriebskostenabrechnung von 2012 angeschaut und es gab dort keine Belehrung bezüglich eines Widersspruchs etc. Von daher halte ich es für nicht geklärt, ob wir nicht doch gegen diese Erhöhung vorgehen können...

  • Ich habe mir eben nochmal die Betriebskostenabrechnung von 2012 angeschaut und es gab dort keine Belehrung bezüglich eines Widersspruchs etc. Von daher halte ich es für nicht geklärt, ob wir nicht doch gegen diese Erhöhung vorgehen können...


    Die Abrechnung muss nicht zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Die Rechtsgrundlage für Widersprüche nannte ich bereits.

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