Beiträge von BHShuber

    Hallo BHShuber,

    sehr interessanter Post. Hast Du zu Deiner folgenden Aussage auch irgendein Urteil, das Deine Ansicht bestaetigt?


    Ich kann diesem Punkt naemlich nicht wirklich folgen. Nach dieser Argumentation waere es naemlich auch unzulaessig, wenn sich eine Bank in einem Kreditantrag, ein Mobilfunkprovider im Telefonvertrag, ein Moebelhaus zur 0% Finanzierung, etc. die Zustimmung zur Einholung einer Schufa-Auskunft geben laesst.

    cu
    Guenni

    Hallo,

    meine Ansicht zu dem Thema ist sekundär denn ich werde die Gesetzestexte nicht ändern.

    Und was und welchen nicht mietrechtlich relevandten Themen du nicht folgen kannst ist für mich nicht von Belang, denn das was du da schreibst ist ein Vergleich von Äpfel und Birnen.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo, BHShuber,

    jetzt muss ich Dir aber mal widersprechen:


    P.S.: Dies ist nur meine Meinung und keine Rechtsberatung.

    Hallo,

    selbstverständlich kannst du widersprechen, das ist kein Thema.

    Allerdings mache ich keine Gesetze, ich befolge sie nur.

    Und es ist immer ein Unterschied ob der Mietinteressent Unterlagen freiwillig gibt oder ein Vermieter verlangt.

    Die von dir aufgezählten oder kommentierten Unterlagen und Einsichten gehören nicht dazu!

    Rechtslage
    Der Vermieter bzw. der Makler ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine nicht-öffentliche Stelle und unterliegt damit den Regelungen des BDSG. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.

    Da der Mietinteressent meistens aber nur die Wahl zwischen der Einwilligung und dem Verzicht auf die Wohnung hat, kann die Einwilligung des Mietinteressenten nicht als freiwillig angesehen werden. Gemäß § 4 a BDSG ist es aber erforderlich, dass die Einwilligung auf einer freien Willensentscheidung beruht.
    Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommt also § 28 BDSG in Betracht. Danach darf der Mieter nur solche Daten erheben, welche für den Geschäftszweck erforderlich sind.

    Fragerecht vor dem Besichtigungstermin
    Bei einem nicht offenen Besichtigungstermin kann es bereits im Vorfeld erforderlich sein, dass der Vermieter bzw. der Makler für organisatorische Zwecke bestimmte Daten erheben und speichern darf, nämlich
    • den Namen des Mietinteressenten und
    • einige Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)

    Im Einzelfall können weitere Angaben erforderlich sein, z.B. die Angabe, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt.
    Fragerecht im Rahmen der Vertragsanbahnung
    Nach dem Besichtigungstermin, wenn der potenzielle Mieter an der Wohnung interessiert ist, darf der Vermieter folgende Daten erheben und speichern:
    • weitere Kontaktdaten, z.B. Anschrift, Faxnummer
    • weitere Angaben zur Identität, z.B. das Geburtsdatum
    • Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
    • Beruf und ggf. Arbeitgeber des Bewerbers
    • Angaben zu den Einkommensverhältnissen, einer eventuell bestehenden Privatinsolvenz.

    Nicht erlaubt sind:
    • Schufa-Auskunft
    • Vorvermieterbescheinigung
    • Kopie des Personalausweises

    Fragerecht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
    Wenn sich die Parteien einig sind, dass der Mietvertrag abgeschlossen werden soll, dürfen nur noch diese Daten verlangt werden:
    • Nachweis zu den Einkommensverhältnissen
    • Bank- und Kontodaten

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    - Mietschuldenfreiheitsbescheinigung(en)
    - Schufa-Auskunft
    - Bürgschaft
    - Kaution
    - Kopien der Personalausweise von mir und meinen Eltern
    - die 3 letzten Gehaltsnachweise meiner Eltern

    Und er wollte die erste Monatsmiete in Höhe von 410 Euro bar haben!

    Darf er das alles so verlangen?

    Hallo,

    ganz klare nein zu allen Punkten!
    Allerdings wenn man die Wohnung unbedingt haben möchte und die Unterlagen freiwillig ohne Bedingung die Wohnung anmieten zu können, gibt ist das Rechtmäßig, bis auf den Umstand, dass den Vermieter Personalausweiskopien und Gehaltsnachweise der Eltern einen feuchten Kehricht angehen.

    Eine Überbesicherung die über die üblichen und vorgeschriebenen 3 Nettokaltmieten Kaution hinausgehen sind unwirksam und nicht rechtmäßig.


    Zitat

    Bin jetzt ziemlich stocksauer, weil ich schon davon ausging, dass das alles klar gehen würde. Aber ich war von Anfang an auch schon etwas skeptisch wg. der vielen geforderten Unterlagen.

    Solange nicht die Unterschrift auf dem Mietvertrag von beiden Mietvertragspartnern hinterlegt ist, ist überhaupt nichts klar.

    Lass die Finger von diesem Vermieter und lass die Finger von dieser Wohnung, basta!

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,


    Viele Grüße und vielen Dank für eure Hilfe!

    Hallo,

    die Vereinbarung über den Ausschluss einer Mietminderung halte ich ebenfalls für Grenzwertig, ich denke kommt darauf an, ob es sich hier um eine Individualvereinbarung handelt oder als solche gilt.

    Allerdings gilt folgendes:

    Hätte ein Mieter bei Vertragsabschluss mit Baulärm bereits rechnen müssen, genügt nicht die Kenntnis einer Baustelle allein. Er muss auch wissen, in welchem Umfang in Bezug auf Dauer und Ausmaß er durch die Baustelle beeinträchtigt werden wird (LG Mannheim WuM 2000, 185).

    Hier einen Taggenauen Zeitraum zu benennen ist unmöglich, denn es kann bei einem Bauvorhaben und Umbauarbeiten immer zu Verzögerungen kommen, somit halte ich auch die Aussage des Mietervereins für absoluten sträflichen Blödsinn.

    Im Grunde sollte man dennoch überlegen ob man sich in dem Wissen, dass Baulärm auftritt und das schon vor Beginn des Mietzeitraumes bekannt war, sich hier mit dem Vermieter in die Haare zu kriegen.

    Gruß
    BHShuber

    ...die Maklerin ist gleichzeitig auch die Verwalterin dieses Wohn - Geschäftshauses und daher unsere Ansprechpartnerin.
    Ich denke, sie hat uns einfach belogen, damit wir die Wohnung mieten.
    Die Reinigung dieser riesigen Glasfassade hätte uns sonst definitiv von einer Anmietung absehen lassen.
    Nur haben wir es wie gesagt leider nicht im Mietvertrag stehen.
    Es ist für mich schwer vorstellbar, dass diese Fassadenreinigung Mietersache sein soll...wir reden hier locker von 1000€ wegen des Steigers...

    Hallo,

    in diesem Fall sollte das nicht Mietersache sein, denn eine Reinigung der Fassade ist immer noch Vermieter, bzw. Sache des Eigentümers, dabei ist es unerheblich um welche Art der Fassade es sich handelt.

    Sind es mehrere Eigentümer ist die Reinigung der Fassade unter Umständen noch nicht als Thema in den Eigentümerversammlungen beschlossen und die Hausverwalterin hat unter Umständen keine Befugnis eine solche zu beauftragen.

    Und der Ansprechpartner ist einzig derjenige der als Vertragspartner in deinem Mietvertrag steht!

    Gruß
    BHShuber

    Na ja, für mich sieht das eher so aus, als hätte man die Duschwand wärend der Mietzeit nie gereinigt, und das der Schimmel nun langsam sein Werk vollendet hat. Ich wüsste jetzt jedenfalls nicht wo da Rost in diesen Mengen, und an diesen Stellen(Plastikprofile usw.) herkommen soll?
    Also nach 4 jahren erscheint mir das nicht als normale Abnutzung, mindestens dann nicht, wenn es tatsächlich kein Rost ist.

    Hallo,

    du hast Recht, das ist kein Rost, Metallführende Teile sind bei dieser Duschwand nicht verbaut, das ist rostiger Kalk und deine Vermutung über die mangelnde Pflege unterschreibe ich sofort, so sieht eine Duschwand aus, die nie gepflegt wurde und das geht über den üblichen Gebrauch der Sache weit hinaus.

    Gruß
    BHShuber

    Sofern im Mietvertrag nicht schriftlich vereinbart wurde, dass sich die Miete aufgrund deiner Nebenleistung um den Betrag X reduziert, kann der Vermieter hier keine Mieterhöhungen fordern.

    Solange Du hier keinen Nachtrag oder neuen Mietvertrag unterschreibst, bleibt erst einmal alles beim Alten.

    Hallo,

    den Worten würde ich mich anschließen, nicht nachweisbare Nebenabreden die zum Nachteil des Mieters gereichen sind ohnehin unwirksam.

    Die Aufforderung mehr Miete zu bezahlen solltest du zurückweisen.

    Wenn nötig, ganz pragmatisch einen Anwalt für Mietrecht konsultieren und wenn nötig beauftragen, damit hier mal wieder Ordnung in die Angelegenheit kommt.

    Gruß
    BHShuber

    Nein. Die Terrasse wurde abgerissen und "sollte" neu aufgebaut werden, wie ich oben geschrieben habe. Jetzt ist es ihm wohl zu teuer, deshalb lässt er nur Rasen einsäen. Natürlich habe ich meinen Unmut darüber geäußert, natürlich interessiert er sich nicht für Befindlichkeiten.

    Hallo,

    so nun Butter bei die Fische, der Vermieter ist aufzuforden, die vorhandene Terrasse wieder herzustellen, da Bestandteil der Mietsache, schriftlich mit Fristsetzung.

    Durchaus kannst du dann eine Mietminderung ankündigen.

    Dann warte die Reaktion ab des Vermieters und geh zu einem Rechtsanwalt für Mietrecht, dann hast du deine Antwort, wenn dir diese genau so wenig gefällt, kostet es halt ein wenig Geld.

    Hier wirst du für dein Problem keine Rechtsberatung erhalten, ich weis nicht wie oft man das schreiben soll.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    die Terrasse ist aber ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt. Weiterhin haben wir das alleinige Nutzungsrecht für den Garten, in dem die Terrasse liegt.

    Hallo,

    wie du selber schreibst eine Terrasse, du hast doch noch eine auf der anderen Seite, fakto nein.

    Gruß
    BHShuber

    Hei,
    habe ich schon gelesen . Hilft aber auch nicht. Denn ich weiß immer noch nicht, was ich mit den Bruttobeträgen von der Hausverwaltung an mich anstellen darf. Gehen wir das doch mal an einem Beispiel durch.

    Ob eine der Lösung richtig ist weiß ich nicht. Oder ob es noch eine 3. gibt???
    Das versuche ich hier herauszufinde.

    Hallo nochmal,

    genau das wird dir auch wenn du dir das noch so wünscht, keiner in einem Forum verdeutlichen können und wollen, denn es wäre unter Umständen eine verbotene Rechtsberatung oder eine Aussage die nur ein Steuerberater treffen kann, die den User unter Umständen in rechtliche Schwierigkeiten bringen kann.

    Zur Info, Variante 2 wäre für mich die logischte.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo zusammen:
    BHShuber: Man sollte sich Meinung immer von Mehreren einholen. Wie du oben bei der Antwort von anitari lesen kannst wird da z.B. gesagt, dass ich aus den Bruttobeträgen die MwSt rausrechnen und diese dann ausweisen soll. Das wurde im Vermietforum ausdrücklich als falsch dargestellt. Andere sagen wiederum, dass ich auf die Bruttobeträge der NK der Hausverwaltung pauschel 19% draufschlagen muss. Also auch Bruttobeträge die ggf. nur 7% hatten oder auch bei der Grundsteuer, die keiner MwSt unterliegt.

    Das zu deiner Frage "Was gefällt dir daran nicht?"
    Bisher hatte ich also dazu noch keine Aussage, die sich mit anderen deckt.
    Ich gehe davon aus, dass es in Deutschland eine Masse an Eigentümern gibt, die ihre NK von einer Hausverwaltung bekommt, die keine Netto + MwSt auf der NK ausweisen. Und solche Eigentümer vermieten auch an gewerbliche Mieter mit Optierung und wollen/müssen dafür die MwSt ausweisen. Deshalb nochmal die Frage. Wie gehen diese hier vor?

    Hallo,

    verstehe, du hast aber von Andres im Vermieterforum die Angelegenheit erklärt bekommen und der hat wirklich Ahnung von den was er sagt und ist fachlich in diesem Gebiet ausgezeichnet.

    So nun ist dir hoffentlich klar, dass diese Foren nur von Laien genutzt und benutzt werden, wenn du eine sachlich-fachlich einwandfreie Beantwortung deiner Frage haben möchtest, dann kommst du nicht umhin dich an einen Steuerberater zu wenden.

    Gefährliches Halbwissen hilft dir nicht, denn die Kosten eines Gerichtsverfahrens ob nun mit dem Mieter oder Finanzamt, kosten dich mehr als die Steuerberatung, nur so ein Tipp am Rande.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,
    heute kam ein Brief eingeflattert von der Hausverwaltung. Ganz gespannt aufgemacht und habe fast einen Herzinfarkt bekommen. Laut Heizkostenabrechnung soll ich knapp 3000€ für Heizung verbraucht haben.... Mit anderen Gutschriften für Wohnung komme ich auf eine Nachzahlung von 2100€...

    Habe darauf alle Werte kontrolliert und die Stimmen mit der Abrechnung überein.
    Die Wohnung ist 55 m² groß mit 3 Zimmern, EG-Wohnung. Meine Eltern zahlen 1200-1400€ für eine 120m² Wohnung und die Heizen durchgehend. Wir Heizen fast gar nicht und es kommt ein Wert zustande, den ich mir nicht erklären kann.

    Ich bin Dez. 2014 in die Wohnung gezogen und hatte im August eine Abrechnung bekommen die mir schon einwenig hoch vorkam. Habe derauf die Werte notiert und jetzt vergliechen, die haben sich minimal geändert. also ca. 150€ für Heizkosten vom Aug. bis 31 Dez. Also sind die restlichen 2750€ Vom Jan - Aug. entstanden. Was für mich unerklärlich ist, weil wir oft nicht da waren und von März- April haben wir gar nicht geheizt. Da sind das ja über 1000€ die wir monatlich geheizt haben sollen?...

    Was soll ich machen? Hat da jemand Erfahrung und kann mir zu meiner Situation helfen?

    mfg. Bobo

    Hallo,

    wir wissen zwar nicht wie dein Heizverhalten in der Praxis sich darstellt aber eine Nachzahlung von 3.000€ erscheint schon für 55m² horrend, hier ist sicherlich etwas im Argen.

    So, nun kannst die Abrechnung überprüfen lassen, Mieterverein, Rechtsanwalt und denen die Arbeit überlassen oder aber du versuchst es selber.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,
    ich bin Eigentümer in einem Wohnkomplex mit mehreren Eigentumswohnung. Der Komplex wird von einer Hausverwaltung verwaltet, welche die Eigentümergemeinschaft bestellt hat. Diese erstellt auch jährlich die NK Abrechnung.
    Diese Abrechnungen erfolgen immer in Bruttoform. Niergendwo sind Nettobeträge und MwSt zu sehen.
    Nun habe ich eine dieser Wohnungen gewerblich vermietet inkl. Optierung. Ich weise also MwSt aus.
    Jetzt stelle ich mir die Frage, wie ich die NK Abrechnung für den Mieter erstellen soll, wenn alle umlegbaren Kosten der NK Abrechnung Brutto waren?
    Der Mieter möchte ja von mir eine ausgewiesene MwSt haben?
    Danke für die Hilfe

    Hallo,

    diese Frage wurde dir doch im Vermieterforum bereits ausführlich beantwortet, was genau gefällt dir daran nicht?

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,
    danke für die Antworten. In Info habe ich von hier:

    http://www.mietrecht.org/gewerbe/gewerb…endigungsfrist/

    Dort heißt es:


    Dadurch ergeben sich 6 Monate. Die Frage ist, ob eine im Vertrag beschrieben Kdg Frist die kleiner als das Gesetz ist rechtskräftig ist!

    Hallo,

    diese von dir zitierte Frist gilt ausschließlich dann, wenn im Mietvertrag (gewerblich, freie Vereinbarungen möglich) nichts über die Kündigungsfrist vereinbart ist oder ein nur mündlicher Vertrag entstanden ist.

    Somit hat diese Frist keine Auswirkung auf deinen Mietvertrag.

    So, wie wäre es denn, wenn du den Mieter anschreibst und ihn aufforderst, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nachzuweisen, das wäre doch bislang einfacher als den Vertrag zu kündigen, oder?

    Gruß
    BHShuber

    Erstmal Danke für die Antworten bisher. In der Wohnung hocken bleiben und Polizei rufen werd ich nicht können, da ich das ganze Wochenende auswärts arbeiten muss.
    Kann ich ihn nicht auf irgendeinen Paragrafen oder Urteil verweisen (welche er vermutlich kennen wird)?
    Ich habe eigentlich kein großes Interesse an Polizei, Amtsgericht etc. aber wenns nicht anders geht hätte ich halt gerne was schriftliches in der Hand.


    hahahhaaaa, du bist erntshaft der Überzeugung, wenn du dem Vermieter die § um die Ohren haust, wird sich an der Sachlage etwas ändern, hahhahhaaaaaa

    Anitari hat dir den Gesetzestext geschrieben, viel Glück!

    Gruß
    BHShuber

    Moskauinkasso,schön wäre es! Ich habe übrigens gehört,dass ich eh sechs Monate warten muss,bevor ich reagieren kann,weil der Vermieter das Recht hat die Kaution so lange zu behalten,kann das sein?

    Hallo,

    wenn der Vermieter es rechtlich Einwandfrei begründen kann, ja, da aber wie du schreibst alle Abrechnungen bereits erledigt sind, die Wohnung ordnungsgemäß ohne Beanstandung zurückgegeben ist, wage ich die These, dass die Begründung des Vermieters für den Einbehalt der vollen Kaution nicht wirksam ist.

    Also, klagen oder Inkasso von Moskau.

    Gruß
    BHSHuber

    Hallo zusammen! Ich hoffe es kann mir jemand raten! Folgendes ist passiert:
    Nach nur 14 Monaten Mietzeit bin ich am 29.2.2016 ausgezogen. Nun hat der Vermieter die Kaution einbehalten mit dem Hinweis ,ich müsse noch die Wintergartenreinigung für 2016 bezahlen. Diese würde im April 2016 durchgeführt . Alle anderen Nebenkosten bis 2/2016 sind beglichen. Auch die Reinigung von 2015. Im Mietvertrag steht nur, dass der Mieter die Betriebskosten für die Reinigung übernehmen muss,aber es steht nicht drin,wann und in welchem Rhythmus sie erfolgen muss.
    Muss ich wirklich für die Reinigung bezahlen,obwohl ich dort,wenn sie durchgeführt wird, gar nicht mehr wohne?

    Vielen Dank
    Anka

    Hallo,

    den Vermieter auffordern die Kaution herauszugeben, wenn das nicht fruchtet entweder selber oder mittels Anwalt, Mieterschutzbund auf Herausgabe der Kaution klagen, fertig.

    Gruß
    BHShuber

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