Hallo, BHShuber,
jetzt muss ich Dir aber mal widersprechen:
P.S.: Dies ist nur meine Meinung und keine Rechtsberatung.
Hallo,
selbstverständlich kannst du widersprechen, das ist kein Thema.
Allerdings mache ich keine Gesetze, ich befolge sie nur.
Und es ist immer ein Unterschied ob der Mietinteressent Unterlagen freiwillig gibt oder ein Vermieter verlangt.
Die von dir aufgezählten oder kommentierten Unterlagen und Einsichten gehören nicht dazu!
Rechtslage
Der Vermieter bzw. der Makler ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine nicht-öffentliche Stelle und unterliegt damit den Regelungen des BDSG. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
Da der Mietinteressent meistens aber nur die Wahl zwischen der Einwilligung und dem Verzicht auf die Wohnung hat, kann die Einwilligung des Mietinteressenten nicht als freiwillig angesehen werden. Gemäß § 4 a BDSG ist es aber erforderlich, dass die Einwilligung auf einer freien Willensentscheidung beruht.
Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommt also § 28 BDSG in Betracht. Danach darf der Mieter nur solche Daten erheben, welche für den Geschäftszweck erforderlich sind.
Fragerecht vor dem Besichtigungstermin
Bei einem nicht offenen Besichtigungstermin kann es bereits im Vorfeld erforderlich sein, dass der Vermieter bzw. der Makler für organisatorische Zwecke bestimmte Daten erheben und speichern darf, nämlich
• den Namen des Mietinteressenten und
• einige Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)
Im Einzelfall können weitere Angaben erforderlich sein, z.B. die Angabe, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt.
Fragerecht im Rahmen der Vertragsanbahnung
Nach dem Besichtigungstermin, wenn der potenzielle Mieter an der Wohnung interessiert ist, darf der Vermieter folgende Daten erheben und speichern:
• weitere Kontaktdaten, z.B. Anschrift, Faxnummer
• weitere Angaben zur Identität, z.B. das Geburtsdatum
• Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
• Beruf und ggf. Arbeitgeber des Bewerbers
• Angaben zu den Einkommensverhältnissen, einer eventuell bestehenden Privatinsolvenz.
Nicht erlaubt sind:
• Schufa-Auskunft
• Vorvermieterbescheinigung
• Kopie des Personalausweises
Fragerecht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Wenn sich die Parteien einig sind, dass der Mietvertrag abgeschlossen werden soll, dürfen nur noch diese Daten verlangt werden:
• Nachweis zu den Einkommensverhältnissen
• Bank- und Kontodaten
Gruß
BHShuber