Beiträge von BHShuber

    Hallo,

    kurzum, der Vermieter darf, wenn er es kann und sich ein Mieter findet der bereit ist dafür zu zahlen.

    Allerdings kann und darf der Vermieter auch verlangen, dass alles was noch euch gehört an Ausrüstung und Werkzeugen von euch entfernt wird.

    Eine Verpflichtung dass der Nachmieter hier Ablöse leistet oder durch Kauf ersteht, gibt es nicht.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    hier bitte lesen insbesondere den letzten Absatz:

    Lesen bitte

    Zitat:

    Es kommt immer wieder vor, dass mit dem Mietvertrag auch ein Telefonanbieter festgelegt werden soll. Findet sich nun ein preiswerterer Anbieter, stellt sich die Frage, ob trotz einer mietvertraglichen Bindung ein Wechsel der Telefongesellschaft möglich ist. Bei Telefon - und auch Internetanbietern - kann der Vermieter keinen Anbieter vorschreiben. Die Wahlfreiheit des Mieters bleibt bestehen und der Vermieter ist verpflichtet eine etwaige Installation zuzulassen. Hierzu genügt der Nachweis, dass der mietvertraglich vorgesehene Anbieter nicht die bestmöglichen Bedingungen bietet. Denn dieser Umstand kann als unangemessene und somit unzulässige Benachteiligung betrachtet werden. ZItat Ende, Quelle eingefügter Link.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    das ist ja eine Geschichte, du bist dem Vermieter mal so richtig ins Messer gelaufen, denn du hast selber gekündigt!

    Besser wäre es gewesen sich aufgrund Eigenbedarf kündigen zu lassen, dann hättest du jetzt was gegen den Vermieter in der Hand, der Einwand gegen die Kündigung des Vermieters wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs!

    Behaupten dass der Vermieter hier von Eigenbedarf geredet hat kannst du ja mal, es wird daran scheitern, dass du es nicht im Ansatz beweisen kannst.

    Gruß

    BHShuber

    Letztlich kann man sich dann aber bei Gericht streiten, ob der Betrag, der vom Vermieter gefordert wird und von der Kaution einbehalten wird, ihn nicht eben doch besser stellt und deshalb nicht gerechtfertigt ist. Aus Erfahrung folgen die Richter an Amtsgerichten gerne der Einschätzung einer Versicherung, weil die Alternative ein teures Gutachten ist und davon am Ende niemand finanziell etwas hat außer der Gutachter.

    Außerdem beinhaltet die Haftpflichtversicherung i.d.R. eine Rechtschutzversicherung zur Abwehr unberechtigter Forderungen. Dann könnte man darüber bei Gericht verhandeln, ob die Forderungen in der Gesamthöhe berechtigt sind (und damit von der Haftpflicht zu tragen) oder unberechtigt.

    Hallo,

    das ist Mumpitz, kein Gericht folgt den Ausführungen einer Versicherungsgesellschaft und schon gar keiner Einschätzung eines Versicherungsgutachters.

    Einzig ein von Gericht bestellter Gutachter wird gehört und dessen Feststellung zur Urteilsfindung herangezogen.

    Es steht ja wohl fest, wenn sich der Vermieter an seine Schadenminderungspflicht hält dass nur die notwendigsten Arbeitet durchgeführt werden, die den Geschädigten so stellen als ob der Schaden niemals vonstatten ging, es Summe X kostet.

    Da der Mieter es nicht selbst erledigt, bleibt dem Vermieter nur die Arbeiten in Auftrag zu geben und den Differenzbetrag von der Kaution zu nehmen, die schließlich genau dafür gestellt wurde.

    So nun kann man sich trefflich darüber streiten ob sich der Vermieter an die Schadenminderungspflicht gehalten hat oder eine Verbesserung der Mietsache auf Kosten des Mieters hat erstellen lassen, das kostet und in den meisten Fällen endet es mit einem Vergleich.

    Dies alles hätte man umgehen können, in dem man einfach im Wissen von Schäden, diese vor Rückgabe der Mietsache beseitigt, so einfach wäre das aber da wartet man einfach ab und überlasst es Anderen und beschwert sich bitterlich darüber, warum die Versicherung nicht so viel bezahlt und der Vermieter seinen Schaden ersetzt haben möchte.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    was die Versicherung bezahlt ist völlig unerheblich, derjenige der einen Schaden verursacht hat den Geschädigten so zu stellen als wäre der Schaden nie entstanden, auf die Regulierungsleistung einer Versicherung braucht sich der Geschädigte in diesem Fall nicht einlassen.

    So ist es gerechtfertigt, dass der Teil der von der Versicherung nicht reguliert wurde, vom Schädiger eingefordert wird, also der Abzug von der Kaution gerechtfertigt ist.

    Nun gibt es aber bei Mietschäden bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, was natürlich dein Vorteil sein könnte, in der Form, dass die Verjährung für Mietschäden regelmäßig nach 6 Monaten nach Mietende eintritt, so dann die Frage, wann war Mietende und wann wurde eine Forderung gestellt?

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    das kommt im wesentlichen darauf an, was die Kaufparteien im Kaufvertrag vereinbart haben.

    Standard ist, dass derjenige die Abrechnung zu machen hat der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Eigentümer ist, dies hat H Hamburg ja schon geschrieben, dennoch kann es im Kaufvertrag abweichende Regelungen geben.

    In jedem Fall hat der Mieter auf den Kaufvertrag keinen Zugriff und ist von den Gerichten sehr gut gestellt worden, egal wer jetzt die Abrechnung macht, ist ein gegenseitiges Ausgleichen zwischen den Kaufparteien notwendig, der Mieter kann und darf durch den Verkauf nicht schlecht gestellt werden.

    Stellen sich beide Quer, dann rate ich einen Anwalt einzuschalten, du bist hier in jedem Fall safe!

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    wie bei allen mündlichen Vereinbarung wird es eine Sache der Beweisbarkeit sein, wenn das Gegenüber das Gegenteil behauptet.

    Nun ist es ja beweisbar, dass Mietzahlungen für die Garage getätigt wurden, allerdings gibt es keinen Vertrag in dem Kündigungsfristen vereinbart sind und gesetzliche Regelungen für eine Garage gibt es nicht, parallel anzuwenden wäre § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB mit einer Frist von 3 Monaten.

    Ferner ist nun mehr oder weniger beweisbar ein Mietvertrag entstanden und dies auf unbestimmte Zeit, auch wenn so ein Vertrag nicht der Schriftform unterliegt.

    Achtung, genau darauf reiten wir rum, denn es ist nicht geklärt und ich gehe davon aus, dass die Kündigung nicht schriftlich erfolgen muss, diese kann auch mündlich ausgesprochen werden. Zum Zwecke der Beweisbarkeit ist es dem Vermieter jedoch anzuraten das schriftlich zu tun, im Streitfall wäre er in der Beweispflicht die Kündigung ausgesprochen zu haben.

    Gruß

    BHShuber

    OK, das ergibt Sinn. Sollte diesem Wunsch aber nicht entsprochen werden (und ich möchte definitiv nicht ausziehen), welche Möglichkeiten bleiben dann noch? Im Prinzip ja nur die Aufnahme eines weiteren Hauptmieters, richtig?


    Ich glaube, meine Frage ist konkret, in welchen Fällen dieses berechtigte Interesse vorliegt? Wenn einer der Hauptmieter auszieht ist dies ja ein wichtiger Grund, aber muss, um das berechtigte Interesse durchzusetzen, mein alter Mitbewohner im Mietvertrag bleiben?

    Hallo,

    der Vermieter kann dir die Untervermietung nur aus wichtigem Grund versagen, wie z. B. Überbelegung des Wohnraumes, wenn der Mieter glaubhaft darstellt, aus welchem Grund er eine Untervermietung wünscht und dies notwendig ist, gibt es nicht viel was der Vermieter dagegen halten kann.

    Wenn einer der Hauptmieter auszieht ist kein wichtiger Grund, denn in der Regel bleibt er ja Mitmieter, es sei denn, er würde in gegenseitigem Einvernehmen aus dem Mietvertrag entlassen, dann liegt es in der Eigenverantwortung des verbleibenden Mieters, ob er seine Zustimmung gibt zum Einen und sich alleine die Wohnung leisten kann zum Anderen.

    Also bevor man einer Entlassung eines Hauptmieters aus dem Mietvertrag zustimmt sollte man sich überlegen wie man das dann im Nachgang handhaben kann, so würde ich z. B. wie anfangs schon erwähnt, es zur Bedingung machen für die Zustimmung, dass der verbleibende Hauptmieter eine Erlaubnis zur Untervermietung erhält.

    Gruß

    BHShuber

    Der VM muss die Zustimmung erteilen wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben.

    Hallo,

    was, bzw. welche Zustimmung genau, denn ??????

    Der Vermieter muss gar nichts, er ist nicht verpflichtet einen der Hauptmieter aus dem Vertrag zu lassen, entweder kündigen alle oder er ist bereit einen der Hauptmieter als alleinigen Hauptmieter das Mietverhältnis fort zu führen.

    Ein etwaiges berechtigtes Interesse liegt von Seiten der Mieter nicht vor, ein Interesse vielleicht schon aber in gar keinem Fall ein Berechtigtes!

    Einzig in Bezug auf die Untervermietung kann ein wichtiger Grund vorliegen, die Genehmigung des Vermieters hier zu erzwingen.

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    zunächst bedarf es deiner Zustimmung, den zweiten Hauptmieter aus dem Mietvertrag zu entlassen aber das scheinst du ja zu wollen.

    Dann mach halt die Erlaubnis zur Untervermietung aus wichtigem Grund zur Bedingung als alleiniger Hauptmieter im Mietvertrag zu verbleiben, ansonsten bleibt immer noch der Auszug.

    Gruß

    BHShuber

    Dieser hat ihr heute pünktlich Null Uhr einen neuen Untermietvertrag vorgelegt mit den Worten „du bist hier derzeit nur zu Gast unterschreib den Vertrag oder geh“

    Hallo,

    hier muss hinterfragt werden, warum gerade null Uhr, kann es sein, dass es vorher genau bis zu diesem Zeitpunkt einen befristeten Vertrag gab?

    Wenn ja, dann wäre der Vorgang gar nicht so abwegig, denn es bestünde ja kein Vertragsverhältnis mehr und es müsste ein neuer Vertrag über die Weiterführung eines Mietverhältnisses geschlossen werden, hier kann und darf solange es sich nicht um Wuchermiete handelt der Hauptmieter den Mietzins den er gerne haben möchte festlegen.

    So kann der Untermieter entweder akzeptieren oder aber ausziehen!

    Der Vertrag ist nur für 2 Wochen festgelegt mit der doppelten Miete als vorher.

    Meine Frage ist darf er das den überhaupt?

    Nein!

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    zunächst, hilft der neue Mieter nur indirekt weiter, dieser hat keinerlei Verpflichtung die zurückgelassenen Gegenstände zu kaufen.

    Einzig um herauszufinden, wie mit den Gegenständen verfahren wurde ist der Besuch dort hilfreich.

    Wie immer in solchen Fällen, steht und fällt alles mit der Beweisbarkeit der Aussagen dessen, der hier Forderungen stellt und da der Mieter kein Protokoll hat, das wohl einzig gefertigte Protokoll nicht auffindbar ist, dürfte hier der Beweis, bzw. die Beweisführung sehr schwer fallen.

    Nun ist der Vorgang schon ein Jahr her, der Vermieter wird die Sachen verwertet haben, da der Mieter sich hier wohl zuviel Zeit gelassen hat um sich darum zu kümmern.

    Gruß

    BHShuber

    d.h. im Klartext, dass dieser Teil eine Leihe darstellt, die jederzeit entzogen werden kann. Andererseits musst du es nicht dulden, dass fremde Personen durch deine Wohnung laufen, um in ihren gemieteten Teil zu gelangen.

    Hallo,

    im Klartext nennt man das Gebrauchsüberlassung, eine Leihgabe ist ein ganz anderer Schuh!

    Eben genannte Gebrauchsüberlassung wurde nicht vertraglich geregelt und gemietet wurde exakt das was im Mietvertrag steht, so kann der Vermieter die Gebrauchsüberlassung widerrufen, wie die beiden dann die vom Mieter eingebrachten Kosten ausdeutschen, werden wohl die Anwälte klären oder ein Richter.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    das Waschen von Wäsche gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache!

    Hier gibt es eine anderweitige Regelung, die der Mieter nie hätte akzeptieren müssen, nun hat er es aber getan, somit handelt es sich rein vertragliche gesehen um eine zugesicherten Eigenschaft die aber jetzt nicht mehr besteht, zu der aber der Vermieter vertraglich verpflichtet bleibt.

    Nun der Vermieter kommt aber seiner Verpflichtung nicht nach, weder stellt er geeigneten Ersatz noch stellt er die Möglichkeit die Wäsche waschen zu können, die Forderung dass der Mieter seine Wäsche sonstwo sauber bekommt dürfte ins Leere laufen.

    Die Frage steht im Raum, wie weit willst du gehen in dieser Sache?

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    nochmal, es ist nicht Sache des Vermieters hier Beträge gerecht zu verteilen, es reicht vollkommen, wenn der Vermieter an die Vertragsparteien, bzw. das Konto überweist, von dem die Mietzahlung getätigt wurde.

    Wie die beiden Hauptmieter das im Innenverhältnis regeln ist nicht Sache eines Vermieters!

    Die Schuldverhältnisse haben die beiden Hauptmieter untereinander zu klären, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung von Guthaben aus der Neben- Beitriebs- und Heizkostenabrechnung an die Mietpartei ausbezahlt hat.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo Forum,

    vorneweg: Ich habe am Freitag einen Termin beim Anwalt, würde aber gern vorab eine Einschätzung bekommen.

    Ich erhielt im Mai 2016 eine Eigenbedarfskündigung meines Vermieters, dessen Schwester angeblich in die Wohnung einziehen sollte. Meine Kündigungsfrist waren 9 Monate. Ich habe der Kündigung nicht widersprochen und habe relativ schnell, also im August 2016 eine neue Wohnung bezogen. Jetzt habe ich von meinem damaligen Nachbarn erfahren, dass nach meinem Auszug eine Studenten-WG eingezogen wäre und nicht die besagte Schwester des Vermieters. Ich schrieb ihm einen Brief ohne anwaltliche Beratung, dass ich mich hintergangen fühle und Schadensersatz will. Er antwortete per Anwalt, dass, nach meinem Auszug mitte August, die Wohnung stark renovierungsbedürftig war und er bis Dezember renoviert hätte. Seine Schwester hätte aber im Oktober ihren Freund kennengelernt und verbrachte bereits viel Zeit bei ihm. Außerdem wollte die Schwester in die Wohnung aufgrund der Nähe zur Arbeitsstelle. Ihr Arbeitsverhältnis war befristet und sie ging von einem unbefristeten Arbeitsvertrag nach Ende der Frist aus. Doch sie erhielt wohl wieder nur einen 1-Jahresvertrag und wollte dann nicht mehr in die Wohnung ziehen, weil sie eh einen neuen Arbeitgeber suchen wollte. Damit sei der Eigenbedarf nachträglich weggefallen und da ich freiwillig früher ausgezogen bin, hätte der Vermieter mich auch nicht mehr darüber informieren müssen. Er gibt zu, dass er dann an Studenten vermietet hat, um keinen Leerstand zu haben. Das klingt doch alles sehr merkwürdig und unglaubwürdig, aber wie seht ihr meine Chancen vor Gericht wenn ich klage?

    Hallo,

    hier kannst du selber einmal eine eigene Einschätzung vornehmen, im Gegensatz zu den anderen Mitschreibern hier sehe ich schon eine Chance zumindest die Umzugskosten herauszuholen, wenn nicht noch mehr!

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/…_vorgesoben.htm

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    ich sehe hier eine Endrenovierungs- und Abgeltungsklausel, sollte jetzt noch eine Quotenabgeltungsklausel mit hinterlegt sein, führt das dazu, dass die komplette Klausel unwirksam wird und der Mieter dadurch berechtigt ist, nach Auszug, die Wohnung lediglich besenrein zu übergeben.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    wie, wer, in welchem Zusammenhang privat liiert ist, kann dem Vermieter ziemlich egal sein, das müssen die Vertragsparteien als Mieter im Innenverhältnis klären und hat mit dem Vermieter nicht im Ansatz zu tun.

    Der Vermieter kommt seiner Verpflichtung die Rückzahlung zu erstatten nach, wenn er auf das Konto überweist von dem aus die Miete beglichen wurde, er ist nicht verpflichtet für die Mietvertragspartei hier getrennte Überweisungen zu tätigen es sei denn er erklärt sich dazu bereit.

    Was hier ja wohl der Fall ist, so lasse man sich die Hälfte der Nachzahlung überweisen und soll doch derjenige sehen wie er zurande kommt, der hier eine Forderung stellt, den Vermieter jedenfalls kann er damit nicht belasten er ist jeglicher Verpflichtung nachgekommen.

    Wie die Personen die als Mieter im Vertrag eingetragen sind dass dann privatrechtlich regeln, ist für den Vermieter nicht von Belang.

    Gruß

    BHShuber

    Das kann man durchaus anders sehen, zumal beide Punkte übliche Nebenbetriebskosten darstellen. Dazu finde ich die Erklärung auf vertragliche-vereinbarung unter der Überschrift schlüssiges Verhalten sehr interessant.

    Hallo,

    das kannst du interessant halten wie du möchtest, hat aber nichts mit der derzeit geltenden Rechtslage und auch nichts mit vertraglichen Vereinbarungen zu tun.

    Du kannst das auch selber leicht prüfen in dem du dir einen rechtskonformen modernen Mietvertrag besorgst und die § und Abs. miteinander vergleichst, da wir dir sicher sofort auffallen, dass entweder alle Neben- und Betriebskosten für die der Mieter Vorauszahlungen zu leisten hat benannt sind oder darunter ein Passus eingefügt wurde der den Mieter verpflichtet auch neu hinzugekommene Kosten die noch nicht oder nicht benannt sind zu tragen.

    Ferner hat der BGH sicher mittlerweile der in deinem Mietvertrag hinterlegten Vereinbarungen zu einem Drittel bereits gekippt.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    der Passus ist ja nun schon ein paar Tage alt und es ergaben sich mit der Zeit sehr viele Änderungen zu Gunsten der Mieter.

    Ich interpretiere das so, es scheint sich in § 4 tatsächlich um die Mehrkosten zu handeln, es gibt keinen Hinweis darauf ob überhaupt und welche Neben- und Betriebskosten vereinbart sind, Glühbirnen in Treppenhäusern gehörten jedenfalls nicht dazu das geb ich dem Mieterverein Recht, wenn auch nur Ungern.

    Es empfiehlt sich wenn es nicht um Unsummen geht, sollte man kleinbei geben und den Mietvertrag einer juristischen Prüfung unterziehen um endgültig solchen Ärgernissen in der Zukunft aus dem Weg zu gehen.

    Gruß

    BHShuber

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