Danke für die Antwort, aber mit dem Vermieter besteht ja kein Problem. Ist sicherlich nicht der schnellste was Nebenkostenabrechnungen angeht, aber damit ist alles in Ordnung.
Der Punkt ist, dass beide gleichberechtigt im Mietvertrag standen, dass das Anschreiben zur Abrechnung (das hatte ich zu Anfang vergessen zu erwähnen) explizit an beide adressiert ist und dass die Rückzahlung eben NICHT auf das Konto überwiesen wird, von dem die ursprünglichen Zahlungen kamen (wie das bei mir als alleiniger Mieter meiner Wohnung immer der Fall ist), sondern eine Bankverbindung erfragt wird. Und wie gesagt hat die für die Abrechnung zuständige Anwältin auch ohne zögern zugestimmt den Betrag zu teilen, er will das nur nachträglich verhindern.
Nach meinen Recherchen ist es wirklich zu 100% klar, wenn es sich um eine Nachzahlung handelt:
Person A und Person B bewohnen gemeinsam eine Wohnung, stehen beide im Mietvertrag, Person B zieht aus. Einige Zeit später kommt eine Nebenkostenabrechnung - für einen Zeitraum, in dem A und B gemeinsam die Wohnung bewohnt haben - in der eine Nachzahlung gefordert wird. A und B sind aufgrund des Mietvertrags Gesamtschuldner. Nach §421 BGB hat der Gäubiger, also der Vermieter, das Recht die Schuld beliebig einzufordern; also entweder von beiden, oder nur von Person A, oder nur von Person B. Für den Vermieter spielt das keine Rolle und für ihn ist die Angelegenheit erledigt wenn er, auf welche Weise auch immer, sein Geld bekommen hat.
ABER sollte z.B. Person A alleine die Gesamtschuld begleichen, hat sie/ er das Recht nach §426 BGB den Anteil der Schuld von Person B, also die Hälfte, auf diese umzulegen und einzufordern. Damit wird Person A Gläubiger und Person B ist/ bleibt Schuldner.
Ich lasse mich gerne korrigieren wenn ich da irgendwas falsch verstanden haben sollte, aber ich denke das ist alles recht eindeutig.
Nur bin ich mir nicht sicher, ob Nach- und Rückzahlung wirklich komplett analog behandelt werden können. Für Hinweise/ Ideen/ Erfahrungen wäre ich weiterhin dankbar...