Vermieter droht mit Entzug von überlassenem Wohnraum

  • Hallo,

    angenommen, Vermieter A vermietet an Mieter B eine Maisonettewohnung. Aus bestimmten Gründen erscheint im Mietvertrag nur die untere Etage mit 50 qm, die obere wird als "Eigennutz" dem Mieter B "nur" überlassen. Mieter B kann aber dort einziehen und sich einrichten. Die gesamte Wohnung ist stark renovierungsbedürftig, und Mieter B tätigt erhebliche notwendige Investitionen mit nur sehr bescheidenen Mitteln. Bei jeder Bitte um Behebung von Mängeln, wie blinde Fenster, erpresst Vermieter A den Mieter B damit, dass er ihm die obere Etage der Maisonettewohnung, die durch eine Wendeltreppe mit der unteren Etage verbunden ist, dann wieder entzieht und diese obere Etage separat vermietet, denn er will nichts investieren. Hat der Vermieter A das Recht, den bereits bewohnten und aufwendig renovierten oberen Wohnraum - e.g. kostspielige extra angefertigte Jalousien für einen sehr grossen Schlafraum im 3,50 m hohen Dachfirstzimmer mit grossen Trapez- und Segelfenstern, ohne die ein Schlafen im Dunkeln dort gar nicht möglich ist - dem Mieter B wieder zu entziehen, und müsste dieser dulden, dass ein fremder Mieter dann Einsicht in die untere von ihm bewohnte Etage und damit in seine Privatsphäre erhält? Müsste Mieter B dulden, dass diese notwendigen Investitionen, die er sich mühsam erwirtschaftet hat unter extremen Bedingungen, damit er dort ruhig schlafen und ein hygienisches Bad benutzen kann, dann von einem weiteren Mieter genossen werden?

  • die obere wird als "Eigennutz" dem Mieter B "nur" überlassen

    d.h. im Klartext, dass dieser Teil eine Leihe darstellt, die jederzeit entzogen werden kann. Andererseits musst du es nicht dulden, dass fremde Personen durch deine Wohnung laufen, um in ihren gemieteten Teil zu gelangen.

  • d.h. im Klartext, dass dieser Teil eine Leihe darstellt, die jederzeit entzogen werden kann. Andererseits musst du es nicht dulden, dass fremde Personen durch deine Wohnung laufen, um in ihren gemieteten Teil zu gelangen.

    Hallo,

    im Klartext nennt man das Gebrauchsüberlassung, eine Leihgabe ist ein ganz anderer Schuh!

    Eben genannte Gebrauchsüberlassung wurde nicht vertraglich geregelt und gemietet wurde exakt das was im Mietvertrag steht, so kann der Vermieter die Gebrauchsüberlassung widerrufen, wie die beiden dann die vom Mieter eingebrachten Kosten ausdeutschen, werden wohl die Anwälte klären oder ein Richter.

    Gruß

    BHShuber

  • Wenn Fremde, ohne Deine Einwilligung durch Deine Wohnung laufen, könnte man über Hausfriedensbruch nachdenken und wenn man durch den unten Bereich laufen muss, um zum oberen Bereich zu kommen, wird's für den Vermieter schwierig, den oberen Bereich an einen anderen zu vermieten. Der müsste alles dicht machen und einen separaten Eingang schaffen. Ich würde jedenfalls gleich mit Hausfriedensbruch drohen, wenn der will, dass fremde durch Deine Wohnung laufen sollen, um nach oben zu kommen.

  • Wenn Fremde, ohne Deine Einwilligung durch Deine Wohnung laufen, könnte man über Hausfriedensbruch nachdenken und wenn man durch den unten Bereich laufen muss, um zum oberen Bereich zu kommen, wird's für den Vermieter schwierig, den oberen Bereich an einen anderen zu vermieten. Der müsste alles dicht machen und einen separaten Eingang schaffen. Ich würde jedenfalls gleich mit Hausfriedensbruch drohen, wenn der will, dass fremde durch Deine Wohnung laufen sollen, um nach oben zu kommen.

    Danke Mr. Icke,

    auf diese Klarstellung haben wir seit dem 6. Oktober gewartet.

    Gruß

    H H

  • Das habe ich sehr gerne gemacht. Ist ja bisher keiner drauf gekommen und hat ja bisher auch keiner weiter darauf geantwortet.

    Außerdem sind die Antworten ja auch für die Nachwelt.

    Oder was denkst Du, wozu so ein Forum da ist und wozu viele immer darauf aufmerksam gemacht werden, die Suchfunktion zu benutzen?

    Deine Antworten sind da auch oft wenig hilfreich, ist mir aufgefallen. Teilweise sogar sehr arrogant. Da kann man auch wirklich drauf verzichten lieber Herr Hamburg.

    Ich wünsche trotzdem nen schönen Tag

  • Wenn Fremde, ohne Deine Einwilligung durch Deine Wohnung laufen, könnte man über Hausfriedensbruch nachdenken und wenn man durch den unten Bereich laufen muss, um zum oberen Bereich zu kommen, wird's für den Vermieter schwierig, den oberen Bereich an einen anderen zu vermieten. Der müsste alles dicht machen und einen separaten Eingang schaffen. Ich würde jedenfalls gleich mit Hausfriedensbruch drohen, wenn der will, dass fremde durch Deine Wohnung laufen sollen, um nach oben zu kommen.

    Hallo,

    schon einmal darüber nachgedacht, dass hier der Vermieter gar nichts muss aber rein gar nichts, warum?

    Weil der wehrte Mieter sich über die Gegebenheiten der Mietsache im klaren ist und das mit Unterzeichnung des Mietvertrages so auch akzeptiert und eigenverantwortlich im Wissen der Gegebenheiten ein Mietverhältnis eingeht.

    Jetzt klären wir den Anspruch des Mieters auf einen separaten Eingang oder hier für den Mieter irgend etwas dichtmachen, sowie den Vorwurf des Hausfriedensbruches:

    gar keinen!

    Gruß

    BHShuber

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