Beiträge von BHShuber

    h würde da ganz gerne mal eure Meinung zu hören

    Hallo,

    diese Abmahnung wird erst wichtig, wenn es in der Tat zu einer Auseinandersetzung im Mietverhältnis kommen würde, tritt kein Schimmel auf oder sonstige zu beanstandende Schäden in der Mietsache wäre diese vollkommen gegenstandslos.

    Ausweichend kann man aber auch diese Abmahnung zurückweisen und eine Gegendarstellung verfassen, genau wie du es hier beschrieben hast.

    Du weist die Abmahnung zurück, weil du deiner Verpflichtung ordentlich zu heizen und zu lüften um Rahmen deiner Möglichkeiten 2 bis 3 mal Quer-und Stoßgelüftet nachkommst. Woher diese Kondensfeuchte kommt entzieht sich deiner Kenntnis, es könnte durchaus sein, dass es aufgrund einer schadhaften Stelle am Fenster bildet und nicht am Lüft- und Heizverhalten des Mieters.

    Kondenswasser tritt immer dann auf, wenn warme feuchte Luft auf eine kalte Oberfläche trifft.

    Eine Frage darf erlaubt sein, wie kann der Vermieter so nahe herankommen an das Fenster um diesen Feuchterand zu entdecken, ein Schelm der dabei böses denkt?

    Gruß

    BHShuber

    Nachdem eine Haftpflicht vorhanden ist auf jeden Fall den Schaden unverzüglich dieser melden und weiter keine Diskussionen diesbezüglich mit dem Vermieter führen bis die Versicherung entscheidet. So heißt es in den Versicherungsbedingungen.

    Hallo,

    wer ist nochmal Vertragspartner des Mieters?

    Wer ist nochmal derjenige der den Schaden verursacht hat?

    Ob ein Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält oder nicht ob dieser einen Schaden meldet oder nicht, ist für den Vermieter sekundär.

    Der geschädigte ist so zu stellen als wäre der Schaden nie passiert, auf eine Regulierung durch einen Haftplichtversicherer muss sich der Vermieter nicht einlassen, auch ist nicht zu berücksichtigen, welches Vertragsverhältnis der Versicherungsnehmer zum Versicherer hat.

    Es ist dennoch nicht zum Nachteil des Mieters den Schaden dem Versicherer zu melden, dies gehört zu den Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers wenn er einen Schaden regulieren lassen möchte, ob dies nun direkt mit dem Vermieter oder dem Versicherungsnehmer gegenüber erstattet wird ist dabei vollkommen unerheblich.

    So sollte man keinesfalls den Kontakt mit dem Vermieter abbrechen, es kommt vor dass ein Versicherer die Regulierung ablehnt und ein Richter den Mieter dennoch zum Schadenersatz verdonnert, der Grund hierfür ist in den Versicherungsbedingungen verankert, da der Vermieter keine Einflussnahmen hat zu welchen Bedingungen der Mieter sich versichert muss er auch nicht warten bis ein Versicherer reguliert oder ablehnt, auch auf die Summe der Regulierungsleistung muss der Vermieter sich nicht einlassen, sofern die nicht ausreichend ist!

    Gruß

    BHSHuber

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    um eine Mietminderung durchzusetzen solltest du deinen Anwalt ein Mandat erteilen.

    Er hat bedingt Recht, tagsüber nur bedingt möglich, ausser es besteht ein ausführliches Lärmprotokoll und die Qualität des Wohnens ist so eingeschränkt, dass auch tatsächlich ein Mangel an der Mietsache vorliegt, dies aber kann dir der Anwalt erklären.

    Durchaus hat der Vermieter als Nebenpflicht zum Mietvertragsverhältnis eine sog. Fürsorgepflicht gegenüber dem Mieter, in der Form, Gefahren die von der Mietsache ausgehen zu verhindern, die dem Mieter oder die Mietsache in einer Weise beeinträchtigen dass ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache nur eingeschränkt möglich ist, hierzu gehört auch die ständige Bedrohung durch Nachbarn.

    Sieht sich der Vermieter nicht in der Lage oder hat kein Interesse daran, die Möglichkeiten sind für ihn allerdings begrenzt, dann kann der Mieter durchaus eine Mietminderung durchsetzen um Druck aufzubauen, dies allerdings würde ich nicht ohne den Anwalt duchsetzen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo, darkshadow, nenne es lieber außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Fristlose K mit gesetzlicher Frist ist etwas irreführend.

    Richtig. Bei einer Überlassung der gesamten Wohnung des Mieters an einen Dritten muss der Mieter nicht zustimmen. Auch da gibt es einige Einschränkungen, die hier in diesem Fall sicher nicht zutreffen.

    Richtig. Bei einer Überlassung der gesamten Wohnung des Mieters an einen Dritten muss der Mieter nicht zustimmen. Auch da gibt es einige Einschränkungen, die hier in diesem Fall sicher nicht zutreffen.

    Hallo,

    lies doch bitte nochmal zur Kontrolle deinen letzten Satz!

    Gruß

    BHShuber

    Es kommt darauf an warum du die Wohnung gekündigt hast. Es gibt Ausnahmefälle die auf die Kündigungsfristen einen Einfluss haben können. Ausnahmefälle wären z.B. berufliche Versetzung, Hochzeit, Familienzuwachs, und manchmal auch unverschuldete Arbeitslosigkeit. (so das LG Berlin Az.63 S 175/04) Werden in diesen Fällen Nachmieter gestellt, muss der Vermieter dies akzeptieren, wenn die Nachmieter eine Gewähr dafür bieten, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch eingehalten werden.

    Hallo,

    das dies nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Fragestellers steht ist dir nicht klar, deshalb weise ich dich darauf hin!

    Jetzt ist meine Frage, ist das so rechtens?


    Denn ich hätte ja noch weiterhin die Möglichkeit geeignete Nachmieter zum 1.12. oder 1.2. vorzuschlagen, bzw. habe ja der Hausverwaltung durch meine Arbeit auch die Maklerkosten erspart.

    Bitte dem geschwurbel von Banane keinen Glauben und keine Beachtung schenken, dies trägt ungefähr soviel zum Sachverhalt bei wie der Mond vom Jupiter entfernt ist.

    Zu deiner Frage, ja das ist rechtens, insofern der Mieter mit der Bedingung des Aufhebungsvertrages einverstanden war und auch danach gehandelt hat, man bedenke ferner, der Nachmietervorschlag kam von Mieter, hier hätte der Mieter für sich selbst Sorge tragen müssen, in Erfahrung zu bringen wann denn dieser vorgeschlagene Nachmieter die Wohnung beziehen kann.

    Der Vermieter handelt gemäß der Vereinbarung, er berücksichtigt die vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter, dass dieser aber erst zum 01.02.2018 einziehen kann, ist ja nicht vom Vermieter verschuldet.

    Da aber dies ein zu berücksichtigender Kandidat ist für die Wohnung und alle Voraussetzungen mitbringt, die der Vermieter akzeptiert, kann dem Vermieter für die Auswahl gerade diesem Nachmieters kein Vorwurf gemacht werden.

    Sicherlich war auch die Vereinbarung nicht explizit darauf ausgerichtet, hier vorzeitig einen Nachmieter zu finden oder nur Mietbewerber in die engere Auswahl zu nehmen, die dir aus persönlichen Gründen die Einhaltung der Kündigungsfrist und die damit einhergehende Zahlungsverpflichtung zu ersparen, von irgendwelchen Immobilienmaklerkosten mal gar nicht zu reden, die stehen auf einem nicht zu berücksichtigenden anderen Blatt, wenn der Vermieter überhaupt einen Immobilienmakler mit der Vermietung beauftragt hätte, somit steht das in keinem Zusammenhang überhaupt zur Debatte.

    Zusammenfassend, du hast nicht aufgepasst und in deiner Euphorie einen Nachmieter präsentiert, der nicht zu deinen Plänen passt und somit selbst verschuldet das die Situation so eingetreten ist wie sie sich nun darstellt.

    Ich sehe hier keinerlei rechtliche Schuld die man dem Vermieter hier vorwerfen könnte!

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    bevor der neue Vermieter überhaupt irgendwelche Forderungen an dich heranträgt, sollte er sich gewahr sein, dass er auch tatsächlich bereits als Eigentümer im Grundbuch wiederfindet.

    Du solltest diesen Nachweis auch fordern, es kommt immer wieder mal vor, dass hier voreilige Käufer bereits nach Übergang Nutzen - und Lasten Forderungen an den Mieter herantragen, zu denen er aufgrund der fehlenden Eintragung im Grundbuch nicht berechtigt ist.

    Gruß

    BHShuber

    Darf Sie das? Und muss ich das zahlen?

    Hallo,

    es sollte mithilfe der anderen Mieter beweisbar sein, dass es diese Regelung gibt.

    Sollte nun auch nachweisbar sein, dass die Mieter das Treppenhaus reinigen, eine Vorschrift wie das zu geschehen hat gibt es nicht, dies ist Vereinbarungssache, bleibt euch das Recht vorbehalten, die Reinigung auch selbst vorzunehmen.

    Dabei ist es unerheblich, dass der Vermieter der Meinung ist es wäre nicht sauber genug, auf den Kosten der Beauftragung wird er sitzen bleiben!

    Allerdings sollten sich die Mieter hier einig sein und nicht jeder für sich selber den Kampf aufnehmen, dies teile man dem Vermieter mit und lehne die Kostenübernahme entschieden ab.

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Mieter der vereinbarten Putzpflicht nachkommen!

    Gruß

    BHShuber

    Vorerst wird der Techniker von dem bezahlt der ihn beauftragt hat, und nur für die Kosten, die in Auftrag gegeben wurden. So ist es die Regel.

    Wieso wirst Du als Auftraggeber benannt, wenn das nicht der Fall ist?

    Hallo,

    Antwort: Weil die Banane wieder einmal die Eingangsfrage weder gelesen hat noch, selbst wenn gelesen überhaupt versteht und dennoch um seinem Geltungsdrang nachzugeben so eine Saudumme Frage stellt!

    Gruß

    BHShuber

    Hat dein Vermieter einen separaten Grundsteuerbescheid für deine Wohnung?

    keine Ahnung - müsste ich nachfragen.

    GRuß

    Hallo,

    genau der fehlt aber um abschließend eine Überprüfung der umgelegten Kosten vornehmen zu können, ein umsichtiger Vermieter geht solchen Schwierigkeiten aus dem Weg und legt eine Kopie bei.

    Du hast ein Anrecht auf Einsicht in die Unterlagen bzw. den Grundsteuerbescheid und da steht höchtswahrscheinlich viel mehr drauf als die von dir genannten 169,20€, vermute ich mal.

    Gruß

    BHShuber

    belief sich nur darauf ob die höhe der Mieterhohung

    Hallo,

    zum Verständnis, es ist keine Mieterhöhung, das ist was völlig anderes, es geht um die Erhöhung der Neben- und Betriebs- sowie Heizkostenvorauszahlungen, dabei ist es völlig unerheblich wann du dort eingezogen bist, da ja der Vermieter verpflichtet ist über diese Vorauszahlungen abzurechnen, zuviel bezahlte Beträge werden dann vom Vermieter zurückbezahlt und der Mieter kann die Angleichung an die zu erwartenden Kosten verlangen.

    Du hast dadurch nichts verloren ausser dass du jetzt mehr vorauszahlst und nicht mehr in die Verlegenheit kommst, hier eine Nachzahlung leisten zu müssen, viele Vergessen, dass ein Vermieter mit dem Kosten regelmäßig in Vorleistung geht, aus diesem Grund billigt der Gesetzgeber dem Vermieter zu die Neben- Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen anzupassen.

    Da der Vermieter aber das Heiz- und Verbrauchsverhalten des Mieters nicht kennt, muss er von den gegebenen Werten ausgehen und diese waren eben etwas höher in dem Zeitraum in dem du die Wohnung jetzt bewohnst eben in der Heizphase, ich kann mir durchaus vorstellen, wenn er die Kosten hochgerechnet hat, dass er hier die 60€ hätte verlangen können, dies hat er aber doch mit nur 30€ berücksichtigt.

    Hellsehen kann kein Vermieter verstehst du das denn jetzt?

    Gruß

    BHShuber

    Wo sollen denn diese Rigipsplatten angebracht sein, wenn nicht an die verputzte Wand/Mauer/ etc. Da gibt es keinen nennenswerten Freiraum dahinter. Wenn man an eine Rigipsplatte schlägt hört sich das natürlich anders an als eine festgemauerte Wand. Und schwere Schränke an die Wand hängen ist ohnehin bedenklich, auch ohne Rigipswand.

    Hallo,

    Es gibt mehrere Möglichkeiten diese Rigipsplatten zu befestigen, die gängigste wird wohl Klebemörtel sein, was auch den dumpfen Klang erklären würde, denn dieser Klebemörtel wird ebenso wie bei den Fliesen mit einer Zahnkelle bearbeitet und dabei entstehen kleine Hohlräume, wenn die nicht maschinell aufgedrückt werden was nicht oder nur selten der Fall ist.

    Diese kleinen völlig unschädlichen Hohlräume dienen der Adhäsion und besserem Halt und verursachen dann dieses dumpfe Geräusch beim abklopfen, zudem man muss sich das vorstellen können, aussen Pappe, gefüllt mir Gips, dann wenn gut saniert ist, wird noch ein Putz aufgebracht und dann Farbe, ich gehe mal davon aus, dass bei dir lediglich die Stoßkanten verputzt sind und die Wand glatt ist.

    Also, alles im Rahmen und völlig in Ordnung.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    das was du hier zeigst ist der Passus der Vermieterkündigung und der ausserordentlichen Kündigung, nicht aber der ordentlichen Kündigung.

    Sofern hier nichts vereinbart ist kündigt ihr wie in Beitrag #2 von Köbes und #3 von anitari beschrieben, ok.

    Gruß

    BHShuber

    Trennwand ist es nicht, Rigips befindet sich zur Außenwand/Fassade also komplett um die Fenster rum und eben die dazugehörigen Wände. Unter Trennwand verstehe ich was anderes.

    Aber da es für euch alles Normal ist, hat sich mein Anliegen hier eh erledigt.

    Hallo,

    und warum kommt diese Information erst jetzt?

    So nun erscheint die Sachlage umso klarer, dies macht man wenn die Betonwand rissig ist, bei entkernten Wohnungen überhaupt nicht unüblich.

    Das hat auch keine Nachteile, du musst einfach nur tiefer bohren um dann ins Betonmauerwerk zu gelangen damit der Dübel fest wird, allerdings an einer Aussenwand würde ich keinen geschlossenen Schrank festmachen weil die Luft nicht zirkulieren kann und das dann Schimmel verursacht oder verursachen kann.

    Gruß

    BHShuber

    Also Normal ist das nicht Rigibsplatten wände zu haben, Ich hatte bisher noch keine und das ist meine 4 Wohnung.

    Selbst meine Eltern haben keine, meine Brüder hatten bisher noch keine.

    Mag sein das es in Einfamilienhäusern Normal ist, aber nicht in Rotklinker Häuser bzw Plattenbau.

    Hallo,

    so nun wie willst du vorgehen?

    Du hast keinen rechtlichen Anspruch auf irgendwelche Nacharbeiten

    Du hast keinen rechtlichen Anspruch auf eine andere Wohnung

    Du hast keinen rechtlichen Anspruch auf Informationspflicht von Seiten des Vermieters

    Du hast keinen rechtlichen Anspruch auf irgenwas


    Du hast allerdings, wie ich auch schon schrieb, einen rechtlichen Anspruch auf eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages.

    Gruß

    BHShuber

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!