Es kommt darauf an warum du die Wohnung gekündigt hast. Es gibt Ausnahmefälle die auf die Kündigungsfristen einen Einfluss haben können. Ausnahmefälle wären z.B. berufliche Versetzung, Hochzeit, Familienzuwachs, und manchmal auch unverschuldete Arbeitslosigkeit. (so das LG Berlin Az.63 S 175/04) Werden in diesen Fällen Nachmieter gestellt, muss der Vermieter dies akzeptieren, wenn die Nachmieter eine Gewähr dafür bieten, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch eingehalten werden.
Hallo,
das dies nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Fragestellers steht ist dir nicht klar, deshalb weise ich dich darauf hin!
Jetzt ist meine Frage, ist das so rechtens?
Denn ich hätte ja noch weiterhin die Möglichkeit geeignete Nachmieter zum 1.12. oder 1.2. vorzuschlagen, bzw. habe ja der Hausverwaltung durch meine Arbeit auch die Maklerkosten erspart.
Bitte dem geschwurbel von Banane keinen Glauben und keine Beachtung schenken, dies trägt ungefähr soviel zum Sachverhalt bei wie der Mond vom Jupiter entfernt ist.
Zu deiner Frage, ja das ist rechtens, insofern der Mieter mit der Bedingung des Aufhebungsvertrages einverstanden war und auch danach gehandelt hat, man bedenke ferner, der Nachmietervorschlag kam von Mieter, hier hätte der Mieter für sich selbst Sorge tragen müssen, in Erfahrung zu bringen wann denn dieser vorgeschlagene Nachmieter die Wohnung beziehen kann.
Der Vermieter handelt gemäß der Vereinbarung, er berücksichtigt die vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter, dass dieser aber erst zum 01.02.2018 einziehen kann, ist ja nicht vom Vermieter verschuldet.
Da aber dies ein zu berücksichtigender Kandidat ist für die Wohnung und alle Voraussetzungen mitbringt, die der Vermieter akzeptiert, kann dem Vermieter für die Auswahl gerade diesem Nachmieters kein Vorwurf gemacht werden.
Sicherlich war auch die Vereinbarung nicht explizit darauf ausgerichtet, hier vorzeitig einen Nachmieter zu finden oder nur Mietbewerber in die engere Auswahl zu nehmen, die dir aus persönlichen Gründen die Einhaltung der Kündigungsfrist und die damit einhergehende Zahlungsverpflichtung zu ersparen, von irgendwelchen Immobilienmaklerkosten mal gar nicht zu reden, die stehen auf einem nicht zu berücksichtigenden anderen Blatt, wenn der Vermieter überhaupt einen Immobilienmakler mit der Vermietung beauftragt hätte, somit steht das in keinem Zusammenhang überhaupt zur Debatte.
Zusammenfassend, du hast nicht aufgepasst und in deiner Euphorie einen Nachmieter präsentiert, der nicht zu deinen Plänen passt und somit selbst verschuldet das die Situation so eingetreten ist wie sie sich nun darstellt.
Ich sehe hier keinerlei rechtliche Schuld die man dem Vermieter hier vorwerfen könnte!
Gruß
BHSHuber