Vorzeitige Kündigung und Nachmietersuche

  • Hallo zusammen,

    da ich eine neue Wohnung gefunden habe, musste ich meine Wohnung vorzeitig, zum 1.12.17 (statt 1.2.18) kündigen.

    Ich habe einen Mietaufhebungsvertrag erhalten, mit der Vorgabe, dass der Mietvertrag nur vorzeitig gekündigt werden kann, wenn ich geeignete Nachmieter vorschlage.

    (Die Bedingungen dafür waren sehr eingeschränkt: für eine 100m² Wohnung mit 4 Zimmern für 1300€, waren als Nachmieter nur Paare ohne Kinder oder 2er-Wohngemeinschaften erlaubt).

    Nun habe ich heute die Information erhalten, dass sich der Eigentümer für einen von mir vorgeschlagenen Interessenten entschieden hat, der die Wohnung allerdings erst ab 1.2. beziehen möchte und somit mein Mietaufhebungsvertrag nicht zustande kommen könne.

    Jetzt ist meine Frage, ist das so rechtens?

    Denn ich hätte ja noch weiterhin die Möglichkeit geeignete Nachmieter zum 1.12. oder 1.2. vorzuschlagen, bzw. habe ja der Hausverwaltung durch meine Arbeit auch die Maklerkosten erspart.

  • Nun habe ich heute die Information erhalten, dass sich der Eigentümer für einen von mir vorgeschlagenen Interessenten entschieden hat, der die Wohnung allerdings erst ab 1.2. beziehen möchte und somit mein Mietaufhebungsvertrag nicht zustande kommen könne

    Es kommt darauf an warum du die Wohnung gekündigt hast. Es gibt Ausnahmefälle die auf die Kündigungsfristen einen Einfluss haben können. Ausnahmefälle wären z.B. berufliche Versetzung, Hochzeit, Familienzuwachs, und manchmal auch unverschuldete Arbeitslosigkeit. (so das LG Berlin Az.63 S 175/04) Werden in diesen Fällen Nachmieter gestellt, muss der Vermieter dies akzeptieren, wenn die Nachmieter eine Gewähr dafür bieten, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch eingehalten werden.

  • Es kommt darauf an warum du die Wohnung gekündigt hast. Es gibt Ausnahmefälle die auf die Kündigungsfristen einen Einfluss haben können. Ausnahmefälle wären z.B. berufliche Versetzung, Hochzeit, Familienzuwachs, und manchmal auch unverschuldete Arbeitslosigkeit. (so das LG Berlin Az.63 S 175/04) Werden in diesen Fällen Nachmieter gestellt, muss der Vermieter dies akzeptieren, wenn die Nachmieter eine Gewähr dafür bieten, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch eingehalten werden.

    Hallo,

    das dies nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Fragestellers steht ist dir nicht klar, deshalb weise ich dich darauf hin!

    Jetzt ist meine Frage, ist das so rechtens?


    Denn ich hätte ja noch weiterhin die Möglichkeit geeignete Nachmieter zum 1.12. oder 1.2. vorzuschlagen, bzw. habe ja der Hausverwaltung durch meine Arbeit auch die Maklerkosten erspart.

    Bitte dem geschwurbel von Banane keinen Glauben und keine Beachtung schenken, dies trägt ungefähr soviel zum Sachverhalt bei wie der Mond vom Jupiter entfernt ist.

    Zu deiner Frage, ja das ist rechtens, insofern der Mieter mit der Bedingung des Aufhebungsvertrages einverstanden war und auch danach gehandelt hat, man bedenke ferner, der Nachmietervorschlag kam von Mieter, hier hätte der Mieter für sich selbst Sorge tragen müssen, in Erfahrung zu bringen wann denn dieser vorgeschlagene Nachmieter die Wohnung beziehen kann.

    Der Vermieter handelt gemäß der Vereinbarung, er berücksichtigt die vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter, dass dieser aber erst zum 01.02.2018 einziehen kann, ist ja nicht vom Vermieter verschuldet.

    Da aber dies ein zu berücksichtigender Kandidat ist für die Wohnung und alle Voraussetzungen mitbringt, die der Vermieter akzeptiert, kann dem Vermieter für die Auswahl gerade diesem Nachmieters kein Vorwurf gemacht werden.

    Sicherlich war auch die Vereinbarung nicht explizit darauf ausgerichtet, hier vorzeitig einen Nachmieter zu finden oder nur Mietbewerber in die engere Auswahl zu nehmen, die dir aus persönlichen Gründen die Einhaltung der Kündigungsfrist und die damit einhergehende Zahlungsverpflichtung zu ersparen, von irgendwelchen Immobilienmaklerkosten mal gar nicht zu reden, die stehen auf einem nicht zu berücksichtigenden anderen Blatt, wenn der Vermieter überhaupt einen Immobilienmakler mit der Vermietung beauftragt hätte, somit steht das in keinem Zusammenhang überhaupt zur Debatte.

    Zusammenfassend, du hast nicht aufgepasst und in deiner Euphorie einen Nachmieter präsentiert, der nicht zu deinen Plänen passt und somit selbst verschuldet das die Situation so eingetreten ist wie sie sich nun darstellt.

    Ich sehe hier keinerlei rechtliche Schuld die man dem Vermieter hier vorwerfen könnte!

    Gruß

    BHSHuber

  • Es kommt darauf an warum du die Wohnung gekündigt hast. Es gibt Ausnahmefälle die auf die Kündigungsfristen einen Einfluss haben können. Ausnahmefälle wären z.B. berufliche Versetzung, Hochzeit, Familienzuwachs, und manchmal auch unverschuldete Arbeitslosigkeit. (so das LG Berlin Az.63 S 175/04) Werden in diesen Fällen Nachmieter gestellt, muss der Vermieter dies akzeptieren, wenn die Nachmieter eine Gewähr dafür bieten, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch eingehalten werden.

    Das ein Vermieter dazu gezwungen wäre einen Nachmieter zu akzeptieren halte ich für ein Gerücht. Das sich Kündigungsfristen dadurch verändern ist möglich, aber im Konkreten Fall wohl auszuschließen.

  • Das ein Vermieter dazu gezwungen wäre einen Nachmieter zu akzeptieren halte ich für ein Gerücht. Das sich Kündigungsfristen dadurch verändern ist möglich, aber im Konkreten Fall wohl auszuschließen.

    Den Vermieter kann man zu nichts zwingen, aber das LG Berlin nennt dazu bestimmte Ausnahmefälle in denen ein passender Nachmieter gestellt werden darf um aus dem MV vorzeitig herauszukommen. Den Grund der Kündigung kennt man nicht, aber sollte es einen entsprechenden geben -wie vom LG benannt - könnte der M durch entsprechende Nachmieter aus dem MV vorzeitig ausscheiden. Der VM muss trotzdem keinen Nachmieter akzeptieren, nur würde dies den Anspruch auf die Mietzahlung entsprechend in Frage stellen. So meine Interpretation.

  • Es kommt darauf an warum du die Wohnung gekündigt hast.

    Das Problem bei dem Urteil von dir ist es, dass mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

    1. Du brauchst einen Mietvertrag auf Zeit oder einen Mietvertrag mit einer verlängerten Kündigungsfrist

    2. Du brauchst ein berechtigtes Interesse des Mieters

    3. Du brauchst geeignete Nachmieter

    Die Ausnahmesituation ist auch allgemein sehr vorsichtig anzuwenden, du brauchst halt immer eine Interessenabwägung. Selbst beim Vorliegen aller Voraussetzungen kann ein Richter nein sagen, wenn die Gesamtschau des Einzelfalles etwas anderes ergibt.

    Natürlich kann man darauf hinweisen, aber man sollte dazu sagen, dass das auch sehr unwahrscheinlich ist.

    Jetzt ist meine Frage, ist das so rechtens?

    Ohne weitere Informationen kann man das nicht beurteilen.

    - Liegen bei dir eventuell die Gründe vor für den Ausnahmefall?

    - Wie lauten die Vereinbarung zum Nachmieter explizit, was wurde schriftlich festgehalten

    - Hat dir der Nachmieter nachweisbar erklärt, dass er früher einziehen hätte können?

    Das der Nachmieter erst nach dem Ende der Kündigungsfrist einzieht ist problematisch.

    Daraus kann man jetzt natürlich zwei Konstellationen bauen. Entweder du hast die Bedingungen für den Aufhebungsvertrag nicht erfüllt, weil der Nachmieter erst später einzieht oder du hast die Bedingungen erfüllt, denn der Vermieter hat sich für einen Nachmieter entschieden, es war seine Entscheidung jemanden zu nehmen, der erst später einzieht.

    Ich wäre nicht abgeneigt zu sagen, dass du Angebote gemacht hast und der Vermieter sich darauf eingelassen hat, er wird schon seine Gründe haben, warum er den nimmt, der erst später einziehen kann. Aber das sind Spekulationen, hier ist die große Frage, warum der Nachmieter so spät einzieht, warum du den vorgeschlagen hast und so weiter. Selbst wenn man alles wüsste, könnte man wohl kaum das Prozessrisiko abschätzen.

    Richtig spaßig wird es erst, wenn man dann auf die Idee kommt, den Nachmieter in Pflicht zu nehmen wegen Verletzung einer Vertragspflicht aus cic. Aber das ist sehr unwahrscheinlich das die Voraussetzungen vorliegen und eher Theorie als praktisch umsetzbar.

    Fazit:

    Eine verbindliche Antwort kann man dir nicht geben.

  • Das Urteil des LG Berlin stellt nur auf die genannten Ausnahmefälle ab.

    Hast Du dir das Urteil eigentlich durchgelesen oder nur einen Artikel kopiert?

    Es kann unter gewissen Umständen tatsächlich ein Anspruch des Mieters bestehen, vorzeitig aus einem Mietverhältnis auszutreten, aber auch nur dann, wenn es sich um ein befristetes Mietverhältnis oder einen Vertrag mit Kündigungsausschluss handelt.

    Hier ist das aber nicht der Fall. Der Fragesteller will nur die Kündigungsfrist umgehen. Das funktionier so nicht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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