Beiträge von Gruwo

    Da noch keine Wohnungsabnahme bzw. Schlüsselrückgabe erfolgt ist, hat sich Ihr Vermieter des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Er hätte die Wohnung, wenn überhaupt, erst nach Ablauf der Kündigungsfrist betreten dürfen. Und selbst das ist fragwürdig, da Sie, solange Sie im Besitz der Schlüssel sind, das Hausrecht haben.

    Und wie gesagt wegen der angeblichen Schäden ist Ihr Vermieter in der Beweispflicht und nicht Sie.

    Wenn Ihr Vermieter insbesondere unter dem Hinweis auf sein Fehlverhaltenm nicht mit sich reden läßt, sollten Sie tatsächlich die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

    Was ist denn mit der Einbauküche geschehen und wie äußert sich der Vermieter dazu? Hier käme unter Umständen sogar der Tatbestand des Diebstahls infrage.

    Wie sind denn der Vermieter bzw. die Nachmieter in die Wohnung gelangt. Haben Sie dem Vermieter bereits die Schlüssel ausgehändigt?

    Wenn Ihr Vermieter behauptet, dass von Ihnen Schäden in der Wohnung hinterlassen wurden, so muss er Ihnen diese auch nachweisen. Eine einfache Aussage reicht nicht aus.

    Da der betroffene Vorbau nicht zu Wohnzwecken dient und deshalb durch den Mangel die Wohnqualität nur geringfügig beeinträchtigt wird, würde eine Mietkürzung nur gering ausfallen. Ob dies den damit verbundenen Ärger wert ist, wage ich zu bezweifeln.

    Ich glaube auch nicht, dass alleine anhand der Beschreibung Lösungen zu den Fragen a) und b) möglich sind. Hier wäre es sicherlich effektiver jemand zu suchen, der sich das Problem vor Ort einmal anschauen kann.

    Zitat

    Jeder Eigentümer zahlt im Jahr 180 €, mir berechnet der VM 50%, also 90 €. Das Haus hat 6 Parteien

    Wie ich vermutet habe, handelt es sich hier um eine Reparaturrücklage für Eigentümer. Und eine solche ist nicht umlagefähig.

    Abgesehen davon: Selbst diese Rücklage scheint von der Eigentümergemeinschaft falsch gehandhabt zu werden. Denn Entnahmen aus der Rücklage bedürfen eines Beschlusses durch die Gemeinschaft. Aber das fällt nicht in Ihr Interesse als Mieter

    Ansonsten kann ich Mainschwimmer nur zustimmen.

    Reparaturen am Haus zahlt der Eigentümer alleine. Diese dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören z.B. ein neues Dach und ein neuer Anstrich. - Was hier als Hauskasse bezeichnet wird ist dann wohl eher als Reparaturrücklage für die Eigentümer gedacht. Und eine solche ist generell nicht umlagefähig. Obwohl: 90,00 € jährlich erscheint mir für eine Reparaturrücklage äußerst gering.

    Das Benzin für den Rasenmäher gehört aber zu den Gartenpflegekosten und darf umgelegt werden, sofern im Mietvertrag vereinbart.

    Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung sehe ich hier auch nicht. Aber unter Umständen die Möglichkeit einer Mietminderung, und dies nicht nur wg. Lärmbelästigung.

    Es stellt sich mir die Frage, ob der Raum aufgrund der Größe während der Trocknungsphase überhaupt nutzbar ist. Hier habe ich doch erhebliche Zweifel.

    Sie sollten zunächst mit Ihrem Vermieter sprechen bzw. sich umhören, ob es während der Trocknungsphase eine andere Unterbringungsmöglichkeit gibt.

    Ein Sonderkündigungsrecht augrund eines eingetretenen Schaden (welcher Art auch immer) existiert nicht. Lediglich wenn sich der Vermieter nicht um die Beseitigung des Schaden kümmert, könnten Sie diesbezügliche Ansprüche geltend machen.

    Allerdings besteht die Möglichkeit zur Mietkürzung bei einer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Räume. Dazu sollten Sie allerdings Ihren Vermieter schriftlich unter Fristsetzung zur Beseitigung der vorhandenen Schäden auffordern.

    Hmm hier einmal generell die Fehlerquellen bei steuerpflichtigen Mietverträgen (Gewerbe).

    Ein zu beachtender Grundsatz bei dem Abschluss des Mietvertrags ist die Faustregel aus dem Steuergesetz: Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptlast. Das heißt: Neben der Kaltmiete sind auch die Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten umsatzsteuerpflichtig. Dies wird vielfach übersehen.

    Die Abrechnung kann als Netto- oder Bruttoabrechnung erfolgen.
    Wenn ich von steuerpflichtigen Beträgen rede, sind nur die Rechnungen gemeint, die in irgendeiner Form Mehrwertsteuer enthalten (Wasser 7%, Heizenergie, Strom, Handwerkerrechnungen 19%).

    Nettoabrechnung:
    Die in die Abrechnung zu übernehmenden steuerpflichtigen Beträge werden bei der Verteilung auf die gewerblichen Mieter mit den Nettobeträgen (also ohne Steuer) berücksichtigt. Die enthaltenen Steuern werden am Ende dazu gerechnet.

    Bruttoabrechnung:
    Die in die Abrechnung zu übernehmenden steuerpflichtigen Beträge werden bei der Verteilung auf die gewerblichen Mieter mit den Bruttobeträgen (also incl. Steuer) berücksichtigt. Die enthaltenen Steuern werden lediglich ausgewiesen.

    Unter den obigen Grundsätzen erklärt sich auch die ursächliche Frage hier von selbst: Die Versicherung ist mit dem vollen Betrag umzulegen (also inklusive der Versicherungssteuer und ohne irgendwelche Zurechnung von Mehrwertsteuer.)

    Halte ich für völligen Blödsinn.

    Weder haben Sie bislang einen Mietvertrag unterschrieben, noch Schlüssel für die Wohnung erhalten. Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrages sind also absolut nicht gegeben.

    Ihr Anliegen haben wir sicherlich alle verstanden. Nur ist mir kein Gesetz oder eine Verordnung bekannt, die einem Vermieter vorschreibt, wie er seine Wohnung zu beheizen hat.

    Und dass die Küche (Dusche) in der Wohnung nicht mit einer zeitgemäßen Heizmöglichkeit versehen ist, wäre Ihnen im Falle einer Besichtigung der Wohnung sicherlich nicht entgangen.

    Das Problem ist aber, dass die Wohnung in dem vorhandenen augenscheinlichen Zustand gemietet wurde. Deshalb hat Ihr Vermieter die besseren Karten.

    Eventuell ist der Austausch des Heizlüfters gegen eine zeitgemäße Elektroheizung eine Lösung, z.b.

    elektroheizung.direkt

    Dies sollten Sie mit Ihrem Vermieter erörtern.

    Sorry aber warum auf den Versicherungsbetrag die Mehrwertsteuer aufschlagen? Ich glaube kaum, dass diese auch an das FA abgeführt wurde/wird.

    Es sind nur die Beträge in der Abrechnung mit Mehrwertsteuer auszuweisen, die auch umsatzsteuerpflichtig sind, d. h. die auch Mehrwertsteuer enthalten.

    Gerade im gewerblichen Bereich tauchen nach meiner Feststellung in den Abrechnungen häufig Fehler auf.

    Ein direkter Zusammenhang wird bei Messgeräten an Heizkörpern nie bestehen können. Denn die Meßgeräte erfassen die Wärme, die die Heizkörper abstrahlen und nicht die Menge an Heizernergie, die zur Erzeugung der Wärme benötigt wird. Hier ist der Zusammenhang also eher indirekt zu sehen.

    Und das gerade Verdunstungsmesser auch von anderen Faktoren beeinflusst werden können (Sonneneinstrahlung), steht sicherlich außer Frage. Deshalb stellen diese nicht gerade die idealste Form der Verbrauchserfassung dar.

    Sorry, aber hier muss ich Mainschwimmer völlig Recht geben. Eine Wohnung zu mieten, ohne diese vorher zu besichtigen ist schon sträflicher Leichtsinn.

    Selbst wenn Sie bei der Wohnungsübergabe dabei gewesen wären; der Mietvertrag war unterschrieben und Sie müssten Ihrem Vermieter schon eine betrügerische Absicht nachweisen. Denn eine Rücktritts- oder Wiederspruchsfrist gibt es bei Mietverträgen nicht.

    Hallo Berny, ich zitiere mal aus Faultiers Post:

    Zitat

    Das ganze ereignete sich im Februar 2010 und bis dato hatte ich x Begutachter und Statiker in der Wohnung..

    Ich wage zu bezweifeln, dass sich in diesem Fall der Vermieter darauf berufen kann, dass ihm der Schaden nicht bekannt ist bzw. zu spät gemeldet wurde. Und in diesem Fall sehe ich durchaus Chancen, eine Mietkürzung durchzusetzen. Bei den Schäden, die vorher aufgetreten sind, gebe ich Dir allerdings Recht.

    Allerdings hindert das Ganze den Mieter nicht daran, die Schadensbeseitigung zuzulassen.

    Zitat

    Am 11.11.2010 habe ich eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.11.08 bis 30.09.2009 erhalten

    So wie Sie es hier schildern, werden die Betriebskosten in Ihrem Fall für die Zeit vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres abgerechnet. Dann sollten Sie allerdings bereits eine Abrechnung für die ersten anderhalb Monate Ihrer Mietdauer erhalten haben (15.07.-31.08.2008).

    Wenn dem so ist, dann ist die letze Abrechnung auf jeden Fall zu spät erstellt worden. Diese hätte dann bis spätestens zum 30.09.2010 bei Ihnen eingehen müssen (bis spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums). Damit diese Abrechnung nicht verwirkt ist, muss der Vermieter schon eine gute Begründung vorweisen. Diese Gründe dürfen nicht in seinem Verschulden zu suchen sein.

    Was die Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen betrifft, kann ich Mainschwimmer nur zustimmen. Auch ich halte diese bei der Wohnungsgrösse für zu niedrig angesetzt. Hier wäre zu prüfen, ob und inwieweit dem Vermieter evtl. Absicht unterstellt werden kann,

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