Beiträge von Gruwo
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2. Müsste der Vermieter nicht zuerst auch meine Wohnung sanieren bevor er die Miete erhöhen kann?
Diese Frage läßt sich mit einem klaren 'Nein' beantworten. Denn ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht an eine Sanierung der Wohnung geknüpft. Entscheidend ist nur, dass das Mieterhöhungsverlangen die vom Gesetzgeber vorgegebenen Richtlinien erfüllt.
§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Wenn Mängel in der Wohnung vorliegen so ist der Vermieter verpflichtet, diese zu beseitigen. Dazu ist aber zunächst eine Mängelanzeige Ihrerseits erforderlich.
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@ Berny:
ZitatPerson A (Mieter) schließt einen Wohnungs-Einheitsmietvertrag mit Person B (Vermieter) ab

@ Giconda:
hmm ich kenne Berny hier aus dem Forum schon länger und Sarkasmus ist nun wirklich nicht seine Art. Ich nehme einfach mal an, er hat in der Eile den Anfangspost nur überflogen.
Zu Ihrer Frage: Um auf Nummer sicher zu gehen, würde ich in diesem Fall vorschlagen, eine Mietaufhebungsvereinbarung mit dem Vermieter zu schließen. Ein Muster dafür gibt es z.B. hier:
Mietrecht, Kündigung, Mietvertrag, Mängel, Mangel, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Kaution, Lärm
Die nicht zutreffenden Passagen streichen, bzw. sonstige zu treffenden Passagen einfügen.
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● (grüner Punkt), NICHT angekreuztes Kästchen: Die Wohnung ist nur zum vorübergehenden Gebrauch durch den Mieter gemietet, nämlich wegen Umzug ca. 3 bis 4 Monate („wegen Umzug ca. 3 bis 4 Monate“ ist handschriftlich eingetragen).
Um es kurz zu machen. Der erwähnte Passus ist ungültig, da er nicht die Voraussetzungen für einen qualifizierten Zeitmietvertrag erfüllt. Demzufolge wurde ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet.
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Das kommt auf die im Vertrag vereinbarte Indexklausel an. Nach den mit bekannten Klauseln würde ich aber pauschal mit 'ja' antworten.
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Mein Mitbewohner ist vor einiger Zeit ausgezogen und es stehen noch jede Menge Möbel (unter anderem Sondermüll) in der Wohnung.
Ihr Mitbewohner ist bereits vor einiger Zeit ausgezogen. Wenn Sie ihn nicht schriftlich zur Räumung aufgefordert haben, bzw. mit dem Vermieter oder der Verwaltung bezüglich der Hinterlassenschaften Kontakt aufgenommen haben, wird es jetzt schwierig, den Beweis zu führen dass die Möbel nicht Ihnen gehören.
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gemaess Ihres zweiten Berichts ist zu erkennen, dass die Pflege und Wartung der Spielplaetze von den Mietern getragen wird. Da spricht in der Regel nichts dagegen, wenn das schriftlich unter event. "Sonstige Bekos" aufgefuehrt wurde. Da ein Spielplatz zum Spielen da ist, sollte dieser auch dafuer zugaenglich sein. Da es anscheinend nicht der Fall ist ( Gaensekot ), sollte der Vermieter diesen Mangel beseitigen. Daher am besten den Vermieter auf diesen Mangel schriftlich mit Nachweis hinweisen. Wenn danach immer noch keine Reaktion erfolgt, dann besteht zumindesten ein schriftlicher Nachweis, dass dieser Vertragspunkt ( Beko ) nicht ordnungsgemaess ist. Und bei so einer grossen Wohnanlage findet man bestimmt viele Gleichgesinnte die dann durch eine "Gemeinschaft" und der Interesse an der "Ordnungsmaessigkeit" viel mehr "Druck" ausueben koennten.
Hmm die Logik erschließt sich mir nicht so ganz. Wenn die Pflege und Wartung der Spielplätze als umlagefähige Betriebskosten in den Mietverträgen vereinbart ist, so kann und darf der Vermieter die ihm hierfür entstandenen Kosten mit den Mietern abrechnen. Die zusätzliche Belastung der Spielplätze durch den Gänsekot ist bei der Umlage dieser Kosten unerheblich. Denn ob der Spielplatz tatsächlich genutzt werden kann, hat nichts mit der Umlagefähigkeit der Betriebskosten zu tun, sofern diese in den Mietverträgen vereinbart wurde.
Ob die Verdreckung des Spielplatzes einen Mangel darstellt, hängt alleine davon ab, ob ein Nutzungrecht an dem Spielplatz im Mietvertrag vereinbart wurde.
Wenn jetzt der Vermieter zur Sauberhaltung der Spielplätze aufgefordert wird, so ist dies nach Lage der Dinge sicherlich auch mit einer Erhöhung der Pflegekosten für die Anlage verbunden.
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Und was soll Ihrer Meinung nach der Vermieter unternehmen, Schilder aufstellen "Für Gänse verboten"?
Ich nehme mal eher an, 'nen Jäger beauftragen, der die Gänse abschiesst ....:eek:
Ist denn überhaupt die Nutzung der Grünanlage nebst Spielplatz im Mietvertrag vereinbart? Denn nur aus dem Vorhandensein der entsprechenden Anlagen lassen sich noch keine Minderungsansprüche ableiten.
Und selbst wenn, sind hier sicherlich auch dem Vermieter die Hände gebunden, wenn dieser sich nicht mit den Naturschützern oder den entsprechenden Vereinen anlegen möchte.
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Dann ist die Abrechnung korrekt. Dass in den Monaten November und Dezember keine Gartenpflege durchgeführt wurde ist nur bei der Berechnung der Gesamtkosten von Interesse. Hier dürfen für diese Monate keine Kosten auftauchen.
Als Grundsatz gilt: Die im Abrechnungszeitraum entstandenen Kosten sind anhand der Nutzungszeiträume auf die Mieter zu verteilen. Dabei ist es unerheblich, wann und für welche Zeit innerhalb des Abrechnungszeitraums die Kosten entstanden sind.
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Dass Ihr Vermieter die Kosten der Gartenpflege für das komplette Jahr 2010 als Gesamtkosten in die Abrechnung aufgenommen hat ist insoweit korrekt. Allerdings kann er Sie an diesen Gesamtkosten nur für den Zeitraum beteiligen, in dem Sie auch dort gewohnt haben. In Ihrem Fall dann also nur für die Zeit vom 01.06. - 31.10.2010 (fünf Monate). Die Rechnung muss wie folgt aussehen:
Gesamtkosten Gartenpflege * Abrechnungsschlüssel Whg * Nutzungszeitraum
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Gesamtabrechnungsschlüssel Objekt * AbrechnungszeitraumWie sieht es denn bei den anderen Abrechnungspositionen aus? Denn dort ist die Verteilung genauso vorzunehmen, es sei denn, die Kosten werden durch Messeinrichtungen erfasst.
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Der Vermieter darf Ihnen nur Kosten für den anteiligen Zeitraum berechnen, in dem Sie die Wohnung genutzt haben. In diesem Fall also für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2010. Und das sind nach meiner Rechnung sieben Monate. So gesehen wurden Ihnen demzufolge Kosten für die Gartenpflege vom 01.06.-31.12.2010 in Rechnung gestellt.
Wenn Sie aber ab November 2010 die Gartenpflege selbst übernommen haben, sollten Sie dies mit dem Vermieter klären. Hier wäre auch eine Einsichtnahme und Prüfung der Abrechnungsbelege sinnvoll.
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Das Mietverhältnis fängt ja gut an. Zwar ist die Art und Weise, wie eine Kaution hinterlegt wird, frei vereinbar. Das heißt aber noch lange nicht, dass der Vermieter dies alleine entscheidet.
Bei einer Barkaution kann und darf der Mieter diese in drei gleichen Raten zahlen. So gesehen ist ein Barkaution im Prinzip die schlechtere Wahl Näheres zum Thema Kaution siehe auch:
Mietrecht, Kündigung, Mietvertrag, Mängel, Mangel, Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Kaution, Lärm
Als Mieter haben Sie ein Recht auf eine Ausfertigung des Mietvertag. Fordern Sie den Vermieter unter Fristsetzung auf, Ihnen den Mietvertrag zur Verfügung zu stellen und kündigen Sie gleichzeitig rechtliche Schritte an, sofern der Termin durch den Vermieter nicht eingehalten wird.
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Daraufhin fand sogar ein Vergleich vor Gericht statt, der aber quasi ins Nichts lief, da ich Widerspruch einlegte. Es passierte aber nichts, bis gestern...mein Arbeitgeber hat die Lohnpfändung vorliegen!
Wenn ein Vergleich von einer der Parteien nicht angenommen wird, ergeht normalerweise ein Urteil. Und das wird mit Sicherheit nicht zwei Jahre dauern....
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Nach meiner Erfahrung ist beim Gasverbrauch eines Haushalts die Anzahl der Bewohner eher zweitrangig. Das Nutzverhalten spielt hier die entscheidende Rolle. Ich gebe zu bedenken, dass der jetzt bei Ihnen abgerechnete Zeitraum die im letzten Winter aufgetretene frühe und anhaltende Kälteperiode beinhaltet.
ZitatMein vorheriger Verbrauch war: 2.376 kWh (zeitrauM: 01.06 - 26.11.2010 ).
Dieser Zeitraum umfaßt nahezu die komplette Sommerperiode, also den Zeitraum, in dem vergleichsweise wenig geheizt wird. Aus diesem Verbrauch ein Muster ableiten zu wollen, halte ich für schwierig.
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Bei uns steht im Mietvertrag, dass es verboten ist, auf dem Balkon zu grillen oder sonst Feuer zu machen
Selbst das Grillen auf dem Balkon kann nicht generell untersagt werden. Es kommt auch hier immer auf die Art und Weise an. So ist z.B. gegen die Verwendung eines Elektrogrills nichts einzuwänden.
Generell gilt: Alles was sie auch ruhigen Gewissens in der Wohnung anwenden dürfen, können Sie auch auf dem Balkon nutzen.
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Wie ich bereits geschrieben habe, ist Ihr Vermieter in der Beweispflicht, wenn er jetzt neben der mündlich vereinbarten monatlichen Zahlung zusätzlich Betriebskosten von Ihnen fordert.
Sofern dieser Nachweis seitens Ihres Vermieters nicht geführt werden kann (wovon ich nach Ihren Schilderungen ausgehe), kann ich nur davon abraten die geforderten Betriebskosten zu zahlen, und schon garnicht an Dritte. Denn dies könnte in einem eventuellen späteren Verfahren dann als stillschweigendes Einverständnis gedeutet werden.
Und warum wollen Sie an die Hausverwaltung Zahlungen leisten? Diese ist nicht Ihr Vertragspartner sondern Ihr Vermieter.
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Wenn insbesondere die jetzige Mitbewohnerin auch in der Vergangenheit die Miete zur Hälfte bezahlt hat, wenn ein Zimmer nicht belegt war, sollten Sie sich noch einmal mit dieser zusammen setzen und ihr klar machen, dass es für Ihre Mitbewohnerin aufgrund dieser Tatsache im Streitfall schwer wird, zu beweisen, dass diese grundsätzlich nur ein Drittel der Kosten tragen muss.
Sollte Ihre Mitbewohnerin sich dennoch weiterhin weigern, die anteiligen Kosten zu zahlen, ist es dann sicherlich ratsamer, zu warten bis Ihnen sämtliche Kosten des Mietverhältnisses bekannt sind und erst dann diese gegen die Mitbewohnerin geltend zu machen.
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Da es sich um eine 'gewerbliche Nutzung' handelt, ist es schwierig ohne Kenntnis des Mietvertages irgendwelche Aussagen zu treffen. Denn hier kommt es in erster Linie auf die vertraglichen Vereinbarungen an.
Allein schon aus diesem Grund sollten Sie einen aufs Mietrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen.
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